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Steuerberatung

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelzimmern

Die ge­wer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung be­schäftigt aber­mals den Bun­des­fi­nanz­hof. Im Fall ei­nes Rei­se­ver­an­stal­ters lehnt er die Hin­zu­rech­nung von Mie­ten für Ho­tel­zim­mer ab und kon­kre­ti­siert die Hin­zu­rech­nungs­kri­te­rien.

An­ders als das FG Müns­ter in ers­ter In­stanz (Ur­teil vom 4.2.2016, Az. 9 K 1472/13 G, DStRE 2018, S. 242), ver­neint der BFH die ge­wer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung von Ent­gel­ten ei­nes Rei­se­ver­an­stal­ters, die die­ser für die Über­las­sung von Ho­tel­zim­mern ge­zahlt hat (Ur­teil vom 25.7.2019, Az. III R 22/16).

Seine Rechts­auf­fas­sung begründet der BFH da­mit, dass eine Hin­zu­rech­nung von Miet- und Pacht­zin­sen nur dann in Frage kommt, wenn die ge­mie­te­ten oder ge­pach­te­ten Wirt­schaftsgüter bei fik­ti­ver Be­trach­tung An­la­ge­vermögen des Steu­er­pflich­ti­gen wären, wenn sie in sei­nem Ei­gen­tum stünden.

Bei der Prüfung, ob fik­ti­ves An­la­ge­vermögen vor­lie­gen kann, sei der Ge­schäfts­ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens zu berück­sich­ti­gen. Ent­schei­dend ist, ob der Ge­schäfts­zweck das dau­er­hafte Vor­han­den­sein sol­cher Wirt­schaftsgüter vor­aus­setzt (so be­reits BFH-Ur­teil vom 8.12.2016, Az. IV R 24/11, BFH/NV 2017, S. 985).

Zwar steht die nur kurz­fris­tige An­mie­tung ei­nes Ge­gen­stands nicht der An­nahme von fik­ti­ven An­la­ge­vermögen ent­ge­gen. In die­sem Fall werde je­doch vor­aus­ge­setzt, dass der­ar­tige Wirt­schaftsgüter ständig für den Ge­brauch im Be­trieb er­for­der­lich sind. Un­ter Berück­sich­ti­gung der kon­kre­ten Verhält­nisse in dem Be­trieb des Rei­se­ver­an­stal­ters sieht der BFH dies nicht für ge­ge­ben an. Die Ho­tel­zim­mer und Ho­tel­ein­rich­tun­gen seien nicht dazu be­stimmt, der dau­er­haf­ten Her­stel­lung neuer Pro­dukte zu die­nen. Viel­mehr würden diese le­dig­lich als Teil­pro­dukt in das Pro­duktbündel ei­ner Pau­schal­reise ein­fließen und sich mit de­ren Durchführung ver­brau­chen.

Hinweis

In sei­nem Ur­teil vom 8.12.2016 (Az. IV R 24/11) be­jahte der BFH die Hin­zu­rech­nung von Miet­auf­wen­dun­gen ei­nes Kon­zert­ver­an­stal­ters. Nach Auf­fas­sung des BFH steht das ak­tu­elle Ur­teil je­doch dazu nicht im Wi­der­spruch. Im Kon­zert­ver­an­stalt­er­fall sei der Ver­an­stal­ter auf die ständige Verfügbar­keit von Ver­an­stal­tungs­im­mo­bi­lien an­ge­wie­sen, so dass die An­nahme von fik­ti­ven An­la­ge­vermögen dort ge­recht­fer­tigt ge­we­sen sei.

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