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Gemeinnützigkeitsrecht: Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

Durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 ha­ben sich zahl­rei­che Ände­run­gen im Ge­meinnützig­keits­recht er­ge­ben. Nun­mehr hat die Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium (BMF) mit Schrei­ben vom 06.08.2021 (Az. IV C 4 - O 1000/19/10474 :004; DStR 2021, S. 1882) zu die­sen Ände­run­gen Stel­lung ge­nom­men und Ände­run­gen des An­wen­dungs­er­las­ses zur Ab­ga­ben­ord­nung verfügt.

Für die ein­zel­nen Re­ge­lun­gen, die auch den Ge­sund­heits­be­reich be­tref­fen können, er­gibt sich da­nach fol­gen­des:

De-minimis-Klausel für die zeitnahe Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO)

Der Grund­satz der zeit­na­hen Mit­tel­ver­wen­dung gilt nicht für ge­meinnützige Körper­schaf­ten, de­ren jähr­li­che Ein­nah­men 45.000 Euro nicht über­stei­gen. Das BMF hat nun präzi­siert, was zu die­sen Ein­nah­men zählt.

Da­nach gehören zu den Ein­nah­men alle nach § 11 EStG zu­ge­flos­se­nen Vermögens­meh­run­gen. For­de­run­gen sind so­mit erst zu er­fas­sen, wenn sie be­zahlt wer­den und nicht be­reits im Zeit­punkt ih­rer Ak­ti­vie­rung.

Zu die­sen Ein­nah­men zählen nach Auf­fas­sung des BMF sol­che des ide­el­len Be­reichs so­wie die Brut­to­ein­nah­men der Vermögens­ver­wal­tung, des Zweck­be­triebs und des steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­triebs. Es gehören auch sol­che Zuflüsse zu die­sen Ein­nah­men, die grundsätz­lich nicht der zeit­na­hen Mit­tel­ver­wen­dung un­ter­lie­gen, wie Zu­wen­dun­gen in das Vermögen der Körper­schaft nach § 62 Abs. 3 AO. Nicht zu den Ein­nah­men in die­sem Sinne gehören sol­che Mit­tel, für die die Pflicht zur zeit­na­hen Mit­tel­ver­wen­dung, z. B. we­gen ei­nes Sphären­wech­sels, grundsätz­lich wie­der­auf­lebt, ohne dass der Körper­schaft in­so­weit Mit­tel zu­fließen.

Zu­dem ist in dem Jahr, in dem die Ein­nah­men ei­ner Körper­schaft un­ter der 45.000 Euro-Grenze blei­ben, für sämt­li­che vor­han­den Mit­tel die Pflicht zur zeit­na­hen Mit­tel­ver­wen­dung aus­ge­setzt. Bei Über­schrei­ten die­ser Grenze un­ter­lie­gen die in den Jah­ren des Un­ter­schrei­tens an­ge­sam­mel­ten und die übri­gen, zu die­sem Zeit­punkt noch vor­han­de­nen Mit­tel, nicht dem Ge­bot der zeit­na­hen Mit­tel­ver­wen­dung. So­mit können diese Mit­tel wei­ter­hin wie eine freie Rück­lage ver­wen­det wer­den, was ge­rade für kleine ge­meinnützige Ein­rich­tun­gen eine Er­leich­te­rung dar­stellt.

Gemeinsam verfolgte gemeinnützige Zwecke durch unmittelbares Zusammenwirken (§ 57 Abs 3 AO)

Grundsätz­lich müssen ge­meinnützige Körper­schaf­ten ihre Zwecke un­mit­tel­bar selbst erfüllen (§ 57 Abs. 1 AO). Ge­rade in ge­meinnützi­gen Kon­zern­struk­tu­ren kann dies dazu führen, dass Ser­vice­ge­sell­schaf­ten, die bspw. in Kran­kenhäuser Wäsche­rei- und Rei­ni­gungs­leis­tun­gen er­brin­gen, selbst nicht ge­meinnützig sein können, weil sol­che Leis­tun­gen an sich nicht un­mit­tel­bar ge­meinnützig sind. Des­we­gen sind Ge­winne die­ser Ser­vice­ge­sell­schaf­ten steu­er­pflich­tig. Das planmäßige Zu­sam­men­wir­ken mit min­des­tens ei­ner wei­te­ren Körper­schaft, die im Übri­gen die Vor­aus­set­zun­gen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, ist ein Fall der un­mit­tel­ba­ren Zweck­ver­wirk­li­chung. Körper­schaf­ten können da­mit steu­er­begüns­tigt ar­beits­tei­lig vor­ge­hen, um ge­mein­sam einen steu­er­begüns­tig­ten Zweck zu ver­fol­gen.

Wenn meh­rere Körper­schaf­ten, die außer dem Un­mit­tel­bar­keits­grund­satz alle Vor­aus­set­zun­gen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, sat­zungs­gemäß durch planmäßiges Zu­sam­men­wir­ken einen ge­meinnützi­gen Zweck ver­fol­gen, ist das Kri­te­rium der Un­mit­tel­bar­keit für alle be­tei­lig­ten Körper­schaf­ten erfüllt.

Un­ter planmäßigem Zu­sam­men­wir­ken ver­steht das BMF das ge­mein­same, in­halt­lich auf­ein­an­der ab­ge­stimmte und ko­or­di­nierte Wir­ken von zwei oder meh­re­ren steu­er­begüns­tig­ten Körper­schaf­ten, um einen ih­rer steu­er­begüns­tig­ten Sat­zungs­zwe­cke zu ver­wirk­li­chen. Zu­sam­men­wir­ken um­fasst alle Tätig­kei­ten, die ge­eig­net sind, die Ver­wirk­li­chung der ei­ge­nen sat­zungsmäßigen Zwecke in Ko­ope­ra­tion mit ei­ner an­de­ren Körper­schaft zu erfüllen. Hierzu können ne­ben Dienst­leis­tun­gen auch Nut­zungsüber­las­sun­gen gehören.

Ein planmäßiges Zu­sam­men­wir­ken liegt z. B. vor, wenn ein Kran­ken­haus eine zum Zweck­be­trieb i. S. d. § 67 AO gehörende Wäsche­rei auf eine GmbH aus­glie­dert und die Wäsche­rei wei­ter­hin Leis­tun­gen an das Kran­ken­haus er­bringt. § 57 Abs. 3 AO er­for­dert nicht den Leis­tungs­aus­tausch zwi­schen zwei Körper­schaf­ten, son­dern ein „sat­zungsmäßiges planmäßiges Zu­sam­men­wir­ken“. Die­ses Zu­sam­men­wir­ken kann auch in der Weise er­fol­gen, dass meh­rere Körper­schaf­ten un­ter­schied­li­che Leis­tungs­ele­mente an einen selbst nicht steu­er­begüns­tig­ten Drit­ten er­brin­gen, wenn diese Leis­tungs­ele­mente durch ihr Zu­sam­men­wir­ken in die Förde­rung ei­nes ge­mein­sa­men steu­er­begüns­tig­ten Zwecks münden.

Die An­for­de­rung an den ei­ge­nen Bei­trag ei­ner Körper­schaft be­steht darin, dass sie selbst ar­beits­tei­lig zur Ver­wirk­li­chung der steu­er­begüns­tig­ten Zwecke bei­tra­gen muss. Eine bloße Ver­gabe von Aufträgen für ein Pro­jekt ohne Ei­gen­leis­tung in die­sem Pro­jekt selbst, ist bei­spiels­weise nicht aus­rei­chend. Das planmäßige Zu­sam­men­wir­ken er­for­dert keine Wie­der­ho­lungs­ab­sicht und keine fi­nan­zi­elle Ein­glie­de­rung, so dass auch Ko­ope­ra­tio­nen zwi­schen ge­sell­schafts- oder ver­bands­recht­lich nicht ver­bun­de­nen Körper­schaf­ten möglich sind.

Das Zu­sam­men­wir­ken mit an­de­ren Körper­schaf­ten zur Ver­wirk­li­chung des ei­ge­nen steu­er­begüns­tig­ten Sat­zungs­zwecks muss in der Sat­zung als Art der Zweck­ver­wirk­li­chung fest­ge­hal­ten sein. Die Körper­schaf­ten, mit de­nen ko­ope­riert wird, und die Art und Weise der Ko­ope­ra­tion müssen in den Sat­zun­gen der Be­tei­lig­ten be­zeich­net wer­den.

Eine Körper­schaft, die sich auf § 57 Abs. 3 AO be­ruft, darf dar­auf ver­trauen, dass die Körper­schaft, mit der sie zu­sam­men­wirkt, steu­er­begüns­tigt nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist, wenn sie sich de­ren Sat­zung und einen der in § 58a Abs. 2 AO ge­nann­ten Nach­weise hat vor­le­gen las­sen.

Leis­tun­gen, die in Ver­wirk­li­chung des ge­mein­sa­men Zwecks im Rah­men ei­nes wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­triebs er­fol­gen, wer­den in­ner­halb ei­nes Zweck­be­triebs er­bracht, wenn die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen der §§ 65 ff. AO erfüllt sind. Für die Prüfung der Vor­aus­set­zun­gen des Zweck­be­triebs i. S. d. §§ 65 ff. AO sind die auf­grund des planmäßigen Zu­sam­men­wir­kens ausgeübten Tätig­kei­ten al­ler be­tei­lig­ten Körper­schaf­ten in ih­rer Ge­samt­heit zu be­ur­tei­len. Wenn auf­grund des planmäßigen Zu­sam­men­wir­kens ein Tat­be­stand der §§ 65 ff. AO erfüllt ist, dann ist diese zweck­be­trieb­li­che Be­ur­tei­lung für alle be­tei­lig­ten Körper­schaf­ten maßgeb­lich.

Für die Er­brin­gung von Leis­tun­gen außer­halb des ge­mein­sa­men steu­er­begüns­tig­ten Zwecks gel­ten die all­ge­mei­nen Re­ge­lun­gen, so dass bspw. Leis­tun­gen an steu­er­pflich­tige Dritte wei­ter­hin re­gelmäßig einen steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb begründen.

Aus­schlag­ge­bend für die ge­meinnützig­keits­recht­li­che Be­ur­tei­lung ist der Cha­rak­ter der Tätig­kei­ten al­ler be­tei­lig­ten Körper­schaf­ten. Eine iso­lie­rende Be­trach­tung darf nicht vor­ge­nom­men wer­den. Tätig­kei­ten wer­den da­mit dann noch in Ver­wirk­li­chung des ge­mein­sa­men steu­er­begüns­tig­ten Zwecks er­bracht, wenn diese auch dem steu­er­begüns­tig­ten Be­reich (Zweck­be­trieb oder ide­elle Tätig­keit) zu­ge­ord­net wer­den könn­ten, wenn sie alle von ei­ner Körper­schaft ausgeübt wor­den wären. Begüns­tigt können z. B. ge­mein­schaft­li­che Ser­vice­leis­tun­gen, wie Buch­hal­tung oder Be­schaf­fungs­stel­len so­wie Nut­zungsüber­las­sun­gen und Ver­mie­tun­gen, sein.

Die beim planmäßigen Zu­sam­men­wir­ken im Zweck­be­trieb oder im ide­el­len Be­reich ein­ge­setz­ten Wirt­schaftsgüter (z. B. Grundstücke) sind auch bei den zu­sam­men­wir­ken­den Körper­schaf­ten dem Zweck­be­trieb bzw. dem ide­el­len Be­reich zu­zu­ord­nen. Sie können des­halb mit zeit­nah zu ver­wen­den­den Mit­teln fi­nan­ziert wer­den.

Eine Körper­schaft darf in­so­weit zeit­nah zu ver­wen­dende Mit­tel auch für die Fi­nan­zie­rung von Wirt­schaftsgütern ver­wen­den, die sie ei­ner an­de­ren steu­er­begüns­tig­ten Körper­schaft in ei­ner Ko­ope­ra­tion nach § 57 Abs. 3 AO zur Nut­zung überlässt oder im Zu­sam­men­wir­ken mit ei­ner an­de­ren ge­meinnützi­gen Körper­schaft ein­setzt. Be­tei­li­gun­gen an an­de­ren ko­ope­rie­ren­den steu­er­begüns­tig­ten Körper­schaf­ten sind dem ide­el­len Be­reich zu­zu­ord­nen.

Hin­weis: Das BMF hat so­mit präzi­siert, das für sol­che Ko­ope­ra­tio­nen kein Be­tei­li­gungs­verhält­nis be­ste­hen muss und auch kein Leis­tungs­aus­tausch er­for­der­lich ist. Al­ler­dings müssen die an der Ko­ope­ra­tion be­tei­lig­ten Körper­schaf­ten so­wie die Art und Weise der Ko­ope­ra­tion in der Sat­zung der be­tei­lig­ten Körper­schaf­ten fest­ge­hal­ten wer­den. Wenn die Ände­run­gen schon ab dem 01.01.2022 gel­ten sol­len, müsste die Sat­zungsände­rung noch bis Jah­res­ende in das Han­dels­re­gis­ter ei­ner ge­meinnützi­gen GmbH ein­ge­tra­gen wer­den, da­mit die Ge­meinnützig­keit be­reits 2022 an­er­kannt wird. Denn § 60 Abs. 2 AO for­dert, dass die sat­zungsmäßigen Vor­aus­set­zun­gen der Ge­meinnützig­keit für das ganze Jahr vor­lie­gen müssen. Die Sat­zungs­ergänzung sollte nach Möglich­keit vor­her mit der Fi­nanz­ver­wal­tung ab­ge­stimmt wer­den, ent­we­der im Rah­men ei­nes An­tra­ges nach § 60a AO oder aber durch eine ver­bind­li­che Aus­kunft.

Gemeinnützigkeit der reinen Beteiligungsholding (§ 57 Abs. 4 AO)

Bis­lang war das bloße Hal­ten ei­ner Be­tei­li­gung durch eine Hol­ding im ge­meinnützi­gen Kon­zern an sich nicht ge­meinnützig, weil kein ge­meinnützi­ger Zweck un­mit­tel­bar ver­folgt wurde. Die bloße Steue­rung der ge­meinnützi­gen Kon­zern­ge­sell­schaf­ten durch die Hol­ding reichte in­so­weit nicht aus. Zur Her­stel­lung der Ge­meinnützig­keit mus­ste diese selbst auch un­mit­tel­bar einen ge­meinnützi­gen Zweck erfüllen, bspw. ein Pfle­ge­heim selbst be­trei­ben.

Hier schafft § 57 Abs. 4 AO in­so­fern eine Er­leich­te­rung, als auch das Hal­ten und Ver­wal­ten von An­tei­len an steu­er­begüns­tig­ten Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten in Hol­ding­struk­tu­ren den Grund­satz der Un­mit­tel­bar­keit erfüllt (Hol­ding­struk­tu­ren). Da­bei genügt auch die Be­tei­li­gung an nur ei­ner steu­er­begüns­tig­ten Ka­pi­tal­ge­sell­schaft. Eine Min­dest­be­tei­li­gungs­quote ist nicht er­for­der­lich. Das schließt aber nicht aus, dass eine sol­che steu­er­begüns­tigte Hol­ding­ge­sell­schaft auch An­teile an steu­er­pflich­ti­gen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten hal­ten kann. Die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen der §§ 51 ff. AO (ins­be­son­dere Grundsätze der Selbst­lo­sig­keit und der Aus­schließlich­keit, §§ 55, 56 AO) müssen den­noch vor­lie­gen. So­mit darf die dann ge­meinnützige Hol­ding keine Ge­winne an ihre nicht ge­meinnützi­gen An­teils­eig­ner aus­schütten (zur Mit­tel­wei­ter­gabe an ge­meinnützige Körper­schaf­ten s. u.).

Eine Be­tei­li­gung, die nach § 57 Abs. 4 AO zur un­mit­tel­ba­ren Ver­fol­gung der ei­ge­nen steu­er­begüns­tig­ten Zwecke an ei­ner steu­er­begüns­tig­ten Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ge­hal­ten und ver­wal­tet wird, ist dem ide­el­len Be­reich zu­zu­ord­nen, wenn die steu­er­begüns­tig­ten Zwecke der ge­hal­te­nen Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft in den ei­ge­nen steu­er­begüns­tig­ten Zwecken ent­hal­ten sind. Im klas­si­schen Kran­ken­haus­kon­zern dürfte dies durch die Förde­rung des öff­ent­li­chen Ge­sund­heits­we­sens der Fall sein. Die Ein­nah­men aus die­ser Be­tei­li­gung sind dann keine Ein­nah­men der Vermögens­ver­wal­tung, son­dern Ein­nah­men im ide­el­len Be­reich.

Bei den An­tei­len an den steu­er­begüns­tig­ten Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten han­delt es sich um sog. nut­zungs­ge­bun­de­nes Vermögen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 AO), für die zeit­nah zu ver­wen­dende Mit­tel ein­ge­setzt wer­den können. Die Aus­glie­de­rung von Zweck­be­trie­ben auf eine steu­er­begüns­tigte Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, bei der die über­tra­gende Körper­schaft als Ge­gen­leis­tung An­teile an der über­neh­men­den Ka­pi­tal­ge­sell­schaft erhält und die Be­tei­li­gung bei der über­tra­gen­den Körper­schaft dem ide­el­len Be­reich zu­ge­ord­net wird, führt da­mit nicht zu einem Wie­der­auf­le­ben der Pflicht zur zeit­na­hen Mit­tel­ver­wen­dung.

So­weit eine Hol­ding­ge­sell­schaft ent­gelt­li­che Leis­tun­gen, wie z. B. Buchführung, ge­genüber den Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten ausführt, an de­nen sie be­tei­ligt ist, sind diese Leis­tun­gen grundsätz­lich als steu­er­pflich­ti­ger, wirt­schaft­li­cher Ge­schäfts­be­trieb zu qua­li­fi­zie­ren. Die Möglich­keit der steu­er­begüns­tig­ten Leis­tungs­er­brin­gung in­ner­halb ei­ner Ko­ope­ra­tion nach § 57 Abs. 3 AO bleibt da­bei un­berührt.

Hin­weis: Da­mit ist klar­ge­stellt, dass ins­be­son­dere Be­tei­li­gun­gen an nicht ge­meinnützi­gen Ge­sell­schaf­ten die Ge­meinnützig­keit nicht gefähr­den und es keine Min­dest­be­tei­li­gung braucht. Bei Hol­ding­ge­sell­schaf­ten, wel­che be­reits ge­meinnützig sind, könn­ten dann ge­meinnützige Zweck­be­triebe auf Toch­ter­ge­sell­schaf­ten aus­ge­glie­dert wer­den. Bei bis­lang nicht ge­meinnützi­gen Hol­dingmüttern, die jetzt die Vor­aus­set­zun­gen des § 57 Abs. 4 AO erfüllen, müss­ten die ge­meinnützig­keits­recht­li­chen Sat­zungsände­run­gen aber bis zum Jah­res­ende vor­ge­nom­men wer­den, wenn sie be­reits ab 2022 gel­ten sol­len.

Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 AO

Die Aus­nah­me­re­ge­lung der Mit­tel­wei­ter­gabe gemäß § 58 Abs. 1 AO ermöglicht es, Körper­schaf­ten als steu­er­begüns­tigt an­zu­er­ken­nen, wenn sie an­dere Körper­schaf­ten durch die vollständige oder teil­weise Wei­ter­gabe bzw. Zu­wen­dung ei­ge­ner Mit­tel fördern. Eine Be­schränkung der Wei­ter­gabe der Mit­tel auf die Hälfte des Net­to­vermögens bei Nichtförderkörper­schaf­ten nach § 58 Nr. 2 AO be­steht nicht mehr.

Mit­tel sind nicht nur Bar- oder Buch­geld, son­dern auch alle an­de­ren Vermögens­werte. Auch die Nut­zungsüber­las­sung oder Er­brin­gung ei­ner Dienst­leis­tung un­ter­fal­len dem Be­griff der Mit­tel. Sind diese Ge­gen­stand ei­ner Ko­ope­ra­tion nach § 57 Abs. 3 AO, rich­tet sich de­ren Be­hand­lung nach § 57 Abs. 3 AO. Bei der Mit­tel­zu­wen­dung han­delt es sich um eine Art der Zweck­ver­wirk­li­chung und nicht um einen ei­genständi­gen steu­er­begüns­tig­ten Zweck. Der steu­er­begüns­tigte Zweck ist in der Sat­zung wei­ter­hin se­pa­rat an­zu­ge­ben.

Bei rei­nen Förderkörper­schaf­ten muss die Mit­tel­wei­ter­gabe aber als Sat­zungs­zweck an­ge­ge­ben wer­den.

Es ist wei­ter­hin nicht er­for­der­lich, die Körper­schaf­ten, an die Mit­tel wei­ter­ge­ge­ben wer­den sol­len, in der Sat­zung auf­zuführen. Eine steu­er­begüns­tigte Körper­schaft, die einen Sat­zungs­zweck un­mit­tel­bar ver­folgt und einen wei­te­ren Sat­zungs­zweck aus­schließlich durch Mit­tel­wei­ter­gabe ver­wirk­licht, muss so­wohl die un­mit­tel­bare Zweck­ver­fol­gung als auch die Mit­tel­wei­ter­gabe in der Sat­zung ab­bil­den. Bei­spiels­weise muss eine steu­er­begüns­tigte Körper­schaft, die sat­zungsmäßig die Zwecke Sport und Kul­tur fördert, aber nur den Zweck Sport un­mit­tel­bar und den Zweck Kul­tur durch Mit­tel­wei­ter­gabe ver­wirk­licht, auch die Förde­rung des Zwecks Kul­tur durch Mit­tel­wei­ter­gabe als Art der Zweck­ver­wirk­li­chung in ihre Sat­zung auf­neh­men.

Ver­wirk­licht hin­ge­gen eine steu­er­begüns­tigte Körper­schaft einen Zweck so­wohl un­mit­tel­bar als auch durch Mit­tel­wei­ter­gabe, ist eine Sat­zungs­klau­sel zur Mit­tel­wei­ter­gabe nicht er­for­der­lich. Bei­spiels­weise muss eine steu­er­begüns­tigte Körper­schaft, die sat­zungsmäßig den Zweck Sport un­mit­tel­bar fördert und Mit­tel an eine an­dere steu­er­begüns­tigte Körper­schaft zur Förde­rung die­ses Zwecks wei­ter­gibt, die Mit­tel­wei­ter­gabe als Art der Zweck­ver­wirk­li­chung nicht in die Sat­zung auf­neh­men. Die Zwecke der hin­ge­ben­den und emp­fan­gen­den Körper­schaft müssen im Übri­gen nicht iden­ti­sch sein. Das be­deu­tet, dass bspw. eine steu­er­begüns­tigte Körper­schaft, die sat­zungsmäßig un­mit­tel­bar nur den Zweck Sport fördert, auch Mit­tel an eine an­dere steu­er­begüns­tigte Körper­schaft, die bspw. den Zweck Kul­tur fördert, wei­ter­ge­ben darf, ohne die­sen Zweck und die Mit­tel­wei­ter­gabe in ihre Sat­zung auf­neh­men zu müssen.

Aus­schüttun­gen und sons­tige Zu­wen­dun­gen ei­ner steu­er­begüns­tig­ten Körper­schaft sind ab­wei­chend von § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO un­schädlich, wenn die Ge­sell­schaf­ter oder Mit­glie­der als Begüns­tigte aus­schließlich steu­er­begüns­tigte Körper­schaf­ten sind. Die Mit­tel un­ter­lie­gen dem Ge­bot der zeit­na­hen Mit­tel­ver­wen­dung. Wird da­ge­gen ver­stoßen, liegt eine Mit­tel­fehl­ver­wen­dung bei der Empfängerkörper­schaft vor.

Nicht zeit­nah zu ver­wen­dende Mit­tel der Ge­berkörper­schaft (z. B. freie Rück­la­gen) un­ter­lie­gen je­doch auch bei der Empfängerkörper­schaft nicht dem Ge­bot der zeit­na­hen Mit­tel­ver­wen­dung.

Wer­den un­ent­gelt­lich oder le­dig­lich ge­gen Kos­tenüber­nahme Nut­zun­gen über­las­sen oder Dienst­leis­tun­gen er­bracht und diese Nut­zun­gen und Dienst­leis­tun­gen bei der Empfängerkörper­schaft dem steu­er­begüns­tig­ten Be­reich zu­ge­ord­net, sind diese bei der Ge­berkörper­schaft dem ide­el­len Be­reich bzw. dem Zweck­be­trieb zu­zu­ord­nen, so dass die ein­ge­setz­ten Vermögens­ge­genstände aus zeit­nah zu ver­wen­dende Mit­teln fi­nan­ziert wer­den können. Wer­den Nut­zungsüber­las­sun­gen oder Dienst­leis­tun­gen ge­gen einen die ent­stan­de­nen Kos­ten über­stei­gen­den Be­trag er­bracht, sind diese grundsätz­lich dem steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb bzw. der Vermögens­ver­wal­tung zu­zu­ord­nen und können da­mit nicht aus zeit­nah zu ver­wen­den­den Mit­teln fi­nan­ziert wer­den. In die­sem Fall fin­det § 58 Nr. 1 AO keine An­wen­dung.

Hin­weis: Die Fi­nanz­ver­wal­tung hat da­mit an­er­kannt, dass auch un­ent­gelt­li­che oder ver­bil­ligte Dienst­leis­tun­gen oder Nut­zungsüber­las­sun­gen wie Ver­mie­tun­gen eine un­schädli­che Mit­tel­wei­ter­gabe nach § 58 Nr. 1 AO sein können. Al­ler­dings ist die Re­ge­lung in­so­fern sehr strikt, als je­der Ge­winn, der über eine reine Kos­ten­er­stat­tung hin­aus­geht, schädlich wäre, so dass sie nicht mehr aus zeit­nah zu ver­wen­den Mit­teln fi­nan­ziert wer­den können.

Mittweitergaben nach § 58 Nr. 3 bis 8 AO

Die Fi­nanz­ver­wal­tung stellt klar, dass die in § 58 Nr. 3 bis 8 AO ge­nann­ten Aus­nah­me­tat­bestände auch ohne ent­spre­chende Sat­zungs­be­stim­mung ver­wirk­licht wer­den können. Ent­gelt­li­che Tätig­kei­ten nach § 58 Nr. 4, 5 oder 7 AO begründen einen steu­er­pflich­ti­gen, wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb oder Vermögens­ver­wal­tung (z. B. Raumüber­las­sung), so­fern kein Fall des § 58 Nr. 1 AO oder des § 57 Abs. 3 AO vor­liegt.

Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben (§ 58a AO)

Nach § 58a AO können sich ge­meinnützige Körper­schaf­ten auf Ver­trau­ens­schutz bei Mit­tel­wei­ter­ga­ben be­ru­fen, wenn ih­nen bspw. durch Vor­lage der An­lage zum Körper­schaft­steu­er­be­scheid die Ge­meinnützig­keit der Emp­fangskörper­schaft nach­ge­wie­sen wird. Das BMF stellt klar, dass die Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung für alle Mit­tel­zu­wen­dun­gen ei­ner steu­er­begüns­tig­ten Körper­schaft an an­dere, eben­falls steu­er­begüns­tigte Körper­schaf­ten gilt. Sie ist auch auf die Über­tra­gung von Mit­teln auf Grund­lage der Vermögens­bin­dungs­klau­sel des § 55 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 AO an­wend­bar.

Bei Zu­wen­dun­gen für die Ver­wirk­li­chung steu­er­begüns­tig­ter Zwecke an ju­ris­ti­sche Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts gilt nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung – un­abhängig von § 58a AO – stets der Ver­trau­ens­schutz, weil die Ver­wal­tung nach Art. 20 Abs. 3 GG an Ge­setz und Recht ge­bun­den ist, so dass Zu­wen­dende dar­auf ver­trauen dürfen, dass eine ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts die zu­ge­wen­de­ten Mit­tel ent­spre­chend ih­rer Be­stim­mung für steu­er­begüns­tigte Zwecke ver­wen­det.

Aus­rei­chend für den Nach­weis des ge­schütz­ten Ver­trau­ens i. S. d. § 58a Abs. 2 AO ist eine (elek­tro­ni­sche) Ko­pie der die Ge­meinnützig­keit be­le­gen­den ge­nann­ten Un­ter­la­gen, wie bspw. die An­lage zum Körper­schaft­steu­er­be­scheid über die Fest­stel­lung der Ge­meinnützig­keit.

So­weit die Sat­zung be­reits vor dem 29.12.2020 be­stan­den hat, muss diese al­lein we­gen der Ände­run­gen des § 58 Nr. 1 AO nicht an­ge­passt wer­den, wenn die bis­he­rige sat­zungs­gemäße steu­er­begüns­tigte Tätig­keit wei­ter­hin in glei­chem Um­fang durch­geführt wird.

Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (§ 60a AO)

Im Zu­sam­men­hang mit der Fest­stel­lung der sat­zungsmäßigen Vor­aus­set­zun­gen der Ge­meinnützig­keit gemäß § 60a AO stellt die Fi­nanz­ver­wal­tung klar, dass die tatsäch­li­che Ge­schäftsführung grundsätz­lich kein Prüfungs­ge­gen­stand im Ver­fah­ren zur Fest­stel­lung der sat­zungsmäßigen Vor­aus­set­zun­gen der Ge­meinnützig­keit nach § 60a AO ist. Lie­gen der Fi­nanz­ver­wal­tung bis zum Zeit­punkt des Er­las­ses des erst­ma­li­gen Körper­schaft­steu­er­be­scheids oder Frei­stel­lungs­be­scheids aber be­reits Er­kennt­nisse über Verstöße der tatsäch­li­chen Ge­schäftsführung ge­gen die sat­zungsmäßigen Vor­aus­set­zun­gen vor, ist der An­trag auf Fest­stel­lung der sat­zungsmäßigen Vor­aus­set­zun­gen je­doch ab­zu­leh­nen.

Umsatzgrenze (§ 64 AO)

Das BMF stellt klar, dass die Be­steue­rungs­grenze von 45.000 Euro gemäß § 64 AO erst­ma­lig für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 an­zu­wen­den ist.

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