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Steuerberatung

Ausführungen im AEAO zur Betriebstätte und zur Geschäftsleitung

Das BMF ändert den An­wen­dungs­er­lass zur Ab­ga­ben­ord­nung (AEAO), in­dem u. a. die Ausführun­gen zur Be­triebstätte kom­plett neu ge­fasst und erst­mals auf den Be­griff der Ge­schäfts­lei­tung ein­ge­gan­gen wird.

In „AEAO zu § 12 - Be­triebstätte“ geht das BMF mit Schrei­ben vom 05.02.2024 so­wohl dar­auf ein, in wel­chen Fällen von ei­ner Ge­schäfts­ein­rich­tung oder An­lage mit ei­ner fes­ten Be­zie­hung zur Erd­oberfläche und von ei­ner nicht nur vorüber­ge­hen­den Verfügungs­macht aus­zu­ge­hen ist. Auch be­fasst sich das BMF um­fas­send mit der Tätig­keit ei­nes Ar­beit­neh­mers im Ho­me­of­fice. Diese begründe man­gels aus­rei­chen­der Verfügungs­macht des Ar­beit­ge­bers über die häus­li­chen Räum­lich­kei­ten sei­nes Ar­beit­neh­mers in der Re­gel we­der eine Be­triebsstätte nach na­tio­na­lem Verständ­nis noch nach deut­scher An­wen­der­staats­per­spek­tive in der ab­kom­mens­recht­li­chen Ver­wen­dung.

Neu ein­gefügt wird „AEAO zu § 10 - Ge­schäfts­lei­tung“. Für die dafür maßgeb­li­che Ausübung von Lei­tungs­funk­tio­nen ist laut BMF we­der eine feste Ge­schäfts­ein­rich­tung noch eine An­lage er­for­der­lich. So könne sich die Ge­schäfts­lei­tungs­be­triebstätte - wie auch vom BFH so ent­schie­den - z. B. in der Woh­nung des Ge­schäftsführers oder ei­ner ein­ge­schal­te­ten Dienst­leis­tungs- oder Ma­nage­ment­ge­sell­schaft be­fin­den.

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