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Steuerberatung

EuGH zur festen Niederlassung in Lohnveredelungsfällen

Der EuGH ent­schied, dass ein Un­ter­neh­mer am Ort des Be­triebs sei­nes Dienst­leis­ters keine feste Nie­der­las­sung im Sinne der Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie begründet und setzt da­mit seine bis­he­rige Recht­spre­chung fort.

In dem Ur­teils­fall war ein in Bel­gien ansässi­ges Lohn­ver­ede­lungs­un­ter­neh­men auf Grund­lage ei­nes Ex­klu­siv­ver­trags aus­schließlich für einen Auf­trag­ge­ber mit Sitz in der Schweiz tätig. Das bel­gi­sche Un­ter­neh­men nutzte seine ge­samte Pro­duk­ti­ons­ka­pa­zität für die Ver­ar­bei­tung der Roh­stoffe, die der schwei­ze­ri­sche Auf­trag­ge­ber zu­lie­ferte. Da­ne­ben er­brachte das bel­gi­sche Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men wei­tere Ne­ben- und Zu­satz­leis­tun­gen für den Auf­trag­ge­ber. Beide Un­ter­neh­men sind recht­lich un­abhängig, je­doch mit­tel­bar über eine Hol­ding mit­ein­an­der ver­bun­den. Strit­tig war, in wel­chem Land die Lohn­ver­ede­lungs­leis­tun­gen des bel­gi­schen Un­ter­neh­mens steu­er­bar und steu­er­pflich­tig sind. Würde über den Ex­klu­siv­ver­trag eine Be­triebstätte des Schwei­zer Auf­trag­ge­bers begründet, könn­ten u. U. die Leis­tun­gen in Bel­gien auf­grund ei­nes Leis­tungs­be­zugs durch eine dort be­le­gene Nie­der­las­sung der Um­satz­steuer un­ter­lie­gen. Liegt dem­ge­genüber keine Be­triebstätte vor, wäre der Leis­tungs­ort am (wirt­schaft­li­chen Sitz) des Schwei­zer Auf­trag­ge­bers.

In sei­nem Ur­teil vom 29.06.2023 (Rs. C-232/22, Ca­bot Plas­tics Bel­gium SA, DStR 2023, S. 1595) ent­schied der EuGH, dass in dem Ansässig­keits­staat ei­nes recht­lich un­abhängi­gen Dienst­leis­ters keine feste Nie­der­las­sung des Auf­trag­ge­bers begründet wird, auch wenn der Dienst­leis­ter ver­trag­lich ver­pflich­tet ist, seine An­la­gen und sein Per­so­nal aus­schließlich für die Er­brin­gung von Leis­tun­gen an den Auf­trag­ge­ber zu nut­zen.

Hierzu führt der EuGH aus, dass für die An­nahme ei­ner fes­ten Nie­der­las­sung die in Bel­gien ge­nutz­ten Pro­duk­ti­ons­mit­tel zwar nicht im Ei­gen­tum des Auf­trag­ge­bers ste­hen müss­ten, er aber in der Lage sein müsste, über diese wie über ei­gene Mit­tel zu verfügen. Dies sei auch bei einem Ex­klu­siv­ver­trag, bei dem der Dienst­leis­ter aus­schließlich für den Auf­trag­ge­ber tätig wird, nicht ge­ge­ben. Auch der Um­stand, dass es sich um ver­bun­dene Un­ter­neh­men han­delt, führt nicht zur Begründung ei­ner Nie­der­las­sung. Zu­dem würden Lohn­ver­ede­lungs­leis­tun­gen von ei­ner Mut­ter­ge­sell­schaft grundsätz­lich dort be­zo­gen wer­den, wo sich de­ren per­so­nelle und tech­ni­sche Aus­stat­tung be­fin­det.

Hin­weis: Mit dem vor­lie­gen­den Ur­teil bestätigt der EuGH seine bis­he­rige Recht­spre­chung, wo­nach eine Toch­ter­ge­sell­schaft nicht per se eine Be­triebstätte der Mut­ter­ge­sell­schaft begründet (vgl. EuGH-Ur­teil vom 07.04.2022, Rs. C-333/20, Ber­lin Che­mie). In­so­fern trägt das vor­lie­gende Ur­teil zur wei­te­ren Recht­si­cher­heit bei der Fra­ge­stel­lung „Begründung von um­satz­steu­er­li­chen Nie­der­las­sun­gen durch un­abhängige Toch­ter­ge­sell­schaf­ten“ und zu­dem zur Rechts­si­cher­heit bei der Be­stim­mung des Leis­tungs­or­tes in Lohn­ver­ede­lungsfällen bei. Ex­pli­zit hat der EuGH dies zwar nur für im Dritt­land ansässige Auf­trag­ge­ber ent­schie­den, nichts an­de­res sollte aber auch für in der EU ansässige Auf­trag­ge­ber gel­ten. Zu be­ach­ten ist je­doch, dass dies nur gilt, wenn die Lohn­ver­ede­lungs­leis­tun­gen als sons­tige Leis­tun­gen zu qua­li­fi­zie­ren sind. Ver­wen­det der Auf­trag­neh­mer dem­ge­genüber Haupt­stoffe, gel­ten für seine Leis­tung und die Leis­tungs­ort­be­stim­mung Lie­fer­grundsätze.

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