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Steuerberatung

Fahrten eines Piloten zum Flughafen

Hessisches FG 23.2.2017, 1 K 1824/15

Ist der Flug­ha­fen der ar­beits­ver­trag­lich zu­ge­wie­sene Ar­beits­ort ei­nes Pi­lo­ten, sind die Fahr­ten dort­hin nur im Wege der Ent­fer­nungs­pau­schale zu berück­sich­ti­gen. Für die Zu­ord­nung als er­ste Tätig­keitsstätte reicht es aus, dass der Ar­beit­neh­mer an der Ein­rich­tung er­scheint und über­haupt tätig wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­gat­ten und wur­den für das Streit­jahr zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Der Ehe­mann er­zielte Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit als in A. an­ge­stell­ter Pi­lot. Die Ehe­frau er­zielte Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit als an­ge­stellte Flug­be­glei­te­rin in B. Beide gin­gen ih­rer Tätig­keit von der "Home Base" in A. aus nach. Aus den Ar­beits­verträgen bei­der Steu­er­pflich­ti­gen er­gab sich, dass der Flug­ha­fen je­weils als Ein­satz­ort be­zeich­net wurde. Aus­weis­lich der vor­ge­leg­ten Flug­stun­den-Über­sich­ten be­gan­nen und en­de­ten die Einsätze des Ehe­manns - wenn auch nicht an je­dem Ar­beits­tag - in der Re­gel am die­sem Flug­ha­fen. Die Einsätze der Ehe­frau be­gan­nen eben­falls in der Re­gel am Flug­ha­fen.

Während die Kläger ihre Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Flug­ha­fen in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2014 nach Rei­se­kos­ten­grundsätzen steu­er­lich gel­tend mach­ten, berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt le­dig­lich die Ent­fer­nungs­pau­schale gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG). Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az. VI R 17/17 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte die gel­tend ge­mach­ten zusätz­li­chen Auf­wen­dun­gen für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Flug­ha­fen zu Recht nicht berück­sich­tigt. Die Auf­wen­dun­gen der Kläger für die Fahr­ten zwi­schen ih­rem Wohn­ort und dem Flug­ha­fen in A. wa­ren mit der vom Fi­nanz­amt be­reits berück­sich­tig­ten Ent­fer­nungs­pau­schale ab­ge­gol­ten. Der Flug­ha­fen war als orts­feste be­trieb­li­che Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers an­zu­se­hen und gleich­zei­tig er­ste Tätig­keitsstätte der Kläger, da sie dem Flug­ha­fen ar­beits­ver­trag­lich un­be­fris­tet zu­ge­ord­net wa­ren.

Die in Ziff. 1.7 des An­hangs III Ab­schnitt Q OPS 1.1095 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 859/2008 vom 20.08.2008 (EU-OPS; ABl. L 254 vom 20.09.2008, 1) ge­re­gelte Ver­pflich­tung von Luft­fahrt­un­ter­neh­men, für je­des Be­sat­zungs­mit­glied eine Hei­mat­ba­sis fest­zu­le­gen, d.h. einen Sta­tio­nie­rungs­ort i.S. ei­nes Ein­satz­or­tes, an dem die Dienst­zei­ten be­gin­nen und en­den und an dem der Un­ter­neh­mer grundsätz­lich nicht für die Un­ter­brin­gung zu sor­gen hat, steht dem nicht ent­ge­gen. Viel­mehr ist al­lein ent­schei­dend, dass der Ar­beit­ge­ber tatsäch­lich eine ar­beits­ver­trag­li­che Zu­ord­nung ge­trof­fen hat, un­abhängig da­von, ob er ge­setz­lich zur Zu­wei­sung ei­nes Ar­beits­or­tes ver­pflich­tet war oder nicht.

Zu der Frage, in wel­chem Um­fang der Ar­beit­neh­mer an der ihm vom Ar­beit­ge­ber zu­ge­ord­ne­ten Tätig­keitsstätte tätig wer­den muss, um sie als er­ste Tätig­keitsstätte i.S.d. neuen Rechts­lage qua­li­fi­zie­ren zu können, reicht es aus, dass der Ar­beit­neh­mer an der Ein­rich­tung er­scheint und über­haupt tätig wird. Nicht aus­rei­chend ist da­ge­gen eine le­dig­lich ge­dank­li­che Zu­ord­nung, etwa aus or­ga­ni­sa­to­ri­schen Gründen. Je­doch reicht be­reits ein ge­rin­ger Um­fang der Tätig­keit, was im Streit­fall bei bei­den Ehe­gat­ten ge­ge­ben war. Sie wa­ren dort je­weils vor und nach je­dem Stre­cken­ein­satz an­we­send. Fer­ner fan­den am Flug­ha­fen Lehrgänge, Bürotätig­kei­ten, Ge­sund­heitsüberprüfun­gen, Be­reit­schafts­dienste und das Si­mu­la­tor­trai­ning statt.

Die An­for­de­run­gen, die an eine er­ste Tätig­keitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 S. 1 bis 3 EStG zu stel­len sind, sind höchstrich­ter­lich noch nicht geklärt. So ist be­reits un­ter dem Az. VI R 40/16 das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ge­gen das Ur­teil des FG Ham­burg vom 13.10.2016 (Az.: 6 K 20/16) so­wie un­ter dem Az. VI R 6/17 das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ge­gen das Ur­teil des Nie­dersäch­si­schen FG vom 30.11.2016 (Az.: 9 K 130/16) anhängig.

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