deen

Steuerberatung

Erste Tätigkeitsstätte: Keine stillschweigende Zuordnung durch geringfügige Tätigkeit

Die Zu­ord­nung des Ar­beit­neh­mers zu ei­ner be­trieb­li­chen Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers kann nicht al­lein durch eine dort nur ge­ringfügig er­brachte Tätig­keit begründet wer­den

Kos­ten, die für Fahr­ten zur und den Auf­ent­halt an der ers­ten Tätig­keitsstätte an­fal­len, können steu­er­lich nicht als Rei­se­kos­ten gel­tend ge­macht wer­den. Die er­ste Tätig­keitsstätte des Ar­beit­neh­mers be­stimmt sich dazu in ers­ter Li­nie nach der ar­beits­recht­li­chen Zu­ord­nungs­ent­schei­dung des Ar­beit­ge­bers. Ei­ner ausdrück­li­chen Zu­ord­nungs­ent­schei­dung durch den Ar­beit­ge­ber be­darf es da­bei nicht. Viel­mehr lässt sich diese aus der An­wei­sung des Ar­beit­ge­bers schließen, in wel­cher be­trieb­li­chen Ein­rich­tung der Ar­beit­neh­mer tätig wer­den soll.

Wird der Ar­beit­neh­mer aber an ver­schie­de­nen be­trieb­li­chen Ein­rich­tun­gen des Ar­beit­ge­bers oder ganz über­wie­gend außer­halb ei­ner be­trieb­li­chen Ein­rich­tung tätig, kann al­lein aus dem Um­stand, dass der Ar­beit­neh­mer eine be­trieb­li­che Ein­rich­tung ge­le­gent­lich auf­sucht oder auf­zu­su­chen hat, um dort sei­ner be­ruf­li­chen Tätig­keit nach­zu­ge­hen, nicht auf eine still­schwei­gende Zu­ord­nung zu die­ser Ein­rich­tung ge­schlos­sen wer­den. Dies ent­schied der BFH mit Ur­teil vom 14.09.2023 (Az. VI R 27/21, DStR 2023, S. 2555). Zwar rei­che es aus, wenn der Ar­beit­neh­mer an sei­ner ers­ten Tätig­keitsstätte nur in ge­rin­gem Um­fang seine ar­beits­ver­trag­lich ge­schul­dete Ar­beits­leis­tung zu er­brin­gen habe. Dies gelte je­doch nur, wenn der Ar­beit­neh­mer der Tätig­keitsstätte durch den Ar­beit­ge­ber - ggf. auch durch schlüssi­ges Ver­hal­ten - zu­ge­ord­net wor­den sei. Die Zu­ord­nung zu der be­trieb­li­chen Ein­rich­tung selbst könne sich hin­ge­gen nicht aus ei­ner ge­ringfügi­gen Tätig­keit an die­sem Ort er­ge­ben.

Im Streit­fall kam der BFH da­her zu dem Er­geb­nis, dass der Ar­beit­neh­mer über keine er­ste Tätig­keitsstätte verfügte und die Auf­wen­dun­gen für Ver­pfle­gung und Fahr­ten da­her Rei­se­kos­ten dar­stell­ten und als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den konn­ten.

nach oben