deen

Steuerberatung

Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung

Stellt der Ar­beit­ge­ber sei­nem Ar­beit­neh­mer Mahl­zei­ten zur Verfügung, ist die Ver­pfle­gungs­pau­schale, die der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer lohn­steu­er­frei er­stat­ten bzw. der Ar­beit­neh­mer als Wer­bungs­kos­ten gel­tend ma­chen kann, zu kürzen. Dies gilt laut BFH auch dann, wenn der Ar­beit­neh­mer nicht über eine er­ste Tätig­keitsstätte verfügt.

Nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG sind die Ver­pfle­gungs­pau­scha­len zu kürzen, wenn dem Ar­beit­neh­mer im Rah­men ei­ner Tätig­keit außer­halb sei­ner ers­ten Tätig­keitsstätte vom Ar­beit­ge­ber eine Mahl­zeit zur Verfügung ge­stellt wird. Kon­kret ist eine Kürzung um 20 % für ein Frühstück und um je­weils 40 % für ein Mit­tag- oder Abend­es­sen vor­ge­se­hen.

In dem vom BFH ent­schie­de­nen Streit­fall hatte der Ar­beit­neh­mer als nau­ti­scher Of­fi­zier un­strei­tig keine er­ste Tätig­keitsstätte. Laut Ur­teil des BFH vom 12.07.2021 (Az. VI R 27/19, DStR 2021, S. 2060) ist gleich­wohl die Kürzung für vom Ar­beit­neh­mer ge­stellte Mahl­zei­ten vor­zu­neh­men. Dies er­gebe sich aus der Re­ge­lungs­sys­te­ma­tik und dem Sinn und Zweck der Re­ge­lung.

nach oben