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Steuerberatung

Mahlzeitengestellung bei finanzieller Beteiligung durch Arbeitnehmer?

Niedersächsisches FG v. 27.11.2019 - 1 K 167/17

Der Um­stand, dass der Ar­beit­neh­mer die Le­bens­mit­tel durch Zwi­schen­schal­tung ei­nes Ver­eins selbst be­zahlt, schließt eine Mahl­zei­ten­ge­stel­lung nicht aus.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielt Einkünfte aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit als Ma­trose. Im Streit­jahr war er Be­sat­zungs­mit­glied ei­nes Schif­fes mit ei­ner Be­sat­zung von 18 Per­so­nen. An Bord gibt es einen Kan­ti­nen- und Pro­vi­ant­ver­ein. Je­des Be­sat­zungs­mit­glied kann Mit­glied des Ver­eins wer­den. Mit­glie­der zah­len für die Teil­nahme an der Ver­pfle­gung den für Mit­glie­der je­weils gülti­gen "ermäßig­ten Ver­pfle­gungs­satz". Nicht­mit­glie­der zah­len den "Re­gel­ver­pfle­gungs­satz". Für den Er­werb von Kan­ti­nen­wa­ren zah­len Nicht­mit­glie­der einen Pau­schal­auf­schlag von 10 %. Für Mit­glie­der gal­ten fol­gende Preise: Frühstück 1,50 €, Mit­tag 3,00 €, Abend­brot 1,50 €. Ne­ben der Stan­dard­ver­sor­gung Frühstück-Mit­tag-Abend­brot können sich die Be­sat­zungs­mit­glie­der ge­gen Ent­gelt Getränke, Süßwa­ren und ähn­li­che Dinge aus der Kan­tine ho­len, die eben­falls der Ver­ein be­treibt.

Auf dem Schiff be­fin­det sich im­mer ein Schiffs­koch. In ei­ner Erklärung des Ver­eins ist aus­geführt, die Be­sat­zung ver­sorge sich selbst mit Le­bens­mit­teln, um die Kos­ten für die Ver­pfle­gung in Gren­zen zu hal­ten. Als Mit­glied habe der Kläger dem Ver­ein eine Ein­lage i.H.v. 140 € zur Verfügung ge­stellt. Während des Jah­res 2016 habe er an den Ver­ein Auf­wen­dun­gen i.H.v. rd. 900 € für die Ver­sor­gung mit Mahl­zei­ten während sei­ner dienst­li­chen Ein­satz­zeit ge­leis­tet. Auf­grund des Auf­ga­ben­be­reichs des Schif­fes sei eine mehrtätige bis wo­chen­weise Ab­we­sen­heit von Häfen er­for­der­lich. Be­reits des­halb sei es dem Kläger nicht möglich, sich selbst zu ver­pfle­gen. Dies ob­liege dem Kläger auch nicht. Ihm seien quasi keine Möglich­kei­ten dazu an Bord ge­ge­ben. Es sei ihm auch nicht ge­stat­tet, die Pro­vi­antkühlräume des Schif­fes "di­rekt" zu nut­zen.

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr gab der Kläger an, an 117 Ta­gen mehr als 8 Stun­den auswärts tätig und an 72 Ta­gen an 24 Stun­den ab­we­send ge­we­sen zu sein. Er be­gehrte hierfür einen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand. Er reichte eine Be­schei­ni­gung des Ar­beit­ge­bers ein. In die­ser wird mit­ge­teilt, ar­beits­ver­trag­lich sei A als Dienst­ort und da­mit als er­ste Tätig­keitsstätte fest­ge­legt. Es werde be­schei­nigt, dass der Kläger während sei­ner Ein­satztätig­keit durch den Ar­beit­ge­ber oder auf des­sen Ver­an­las­sung von einem Drit­ten keine un­ent­gelt­li­chen Mahl­zei­ten zur Verfügung ge­stellt be­kom­men habe, d.h. es sei keine Mahl­zei­ten­ge­stel­lung er­folgt. Im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt kei­nen Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand. Der Ab­zug als Wer­bungs­kos­ten komme nicht in Be­tracht, da dem Ar­beit­neh­mer kein ei­ge­ner Auf­wand ent­stan­den sei (Mahl­zei­ten­ge­stel­lung durch den Ar­beit­ge­ber).

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Recht den An­satz von Ver­pfle­gungs­pau­scha­len ab­ge­lehnt.

Nach § 9 Abs. 4a Sätze 1 bis 3 EStG sind Mehr­auf­wen­dun­gen ei­nes Ar­beit­neh­mers für die Ver­pfle­gung durch An­satz der in Satz 3 ge­nann­ten Ver­pfle­gungs­pau­scha­len zu berück­sich­ti­gen. Die nach den Sätzen 3 und 5 er­mit­tel­ten Ver­pfle­gungs­pau­scha­len sind gem. § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG zu kürzen, wenn dem Ar­beit­neh­mer anläss­lich oder während ei­ner Tätig­keit außer­halb der ers­ten Tätig­keitsstätte vom Ar­beit­ge­ber oder auf des­sen Ver­an­las­sung von einem Drit­ten eine Mahl­zeit zur Verfügung ge­stellt wird. Vor­lie­gend ist von ei­ner Mahl­zei­ten­ge­stel­lung durch den Ar­beit­ge­ber aus­zu­ge­hen. Die­ser trägt die Kos­ten für alle Per­so­nen, die bei der Ver­pfle­gung ein­ge­setzt wer­den (Schiffs­koch, Me­na­geführer und ggf. Ste­ward), und stellt zu­dem die er­for­der­li­chen Räum­lich­kei­ten zur Verfügung (Kan­tine, Kombüse, Pro­vi­antkühlräume). Da­mit be­tei­ligt er sich in einem sol­chen Um­fang an der Ver­pfle­gung, dass von ei­ner Mahl­zei­ten­ge­stel­lung durch ihn aus­zu­ge­hen ist. Ohne sein Zu­tun gäbe es keine Mahl­zei­ten an Bord.

Der Um­stand, dass der Kläger die Le­bens­mit­tel durch Zwi­schen­schal­tung des Ver­eins selbst be­zahlt hat, schließt eine Mahl­zei­ten­ge­stel­lung nicht aus. § 9 Abs. 4a Satz 10 EStG re­gelt für den Fall, dass der Ar­beit­neh­mer für die Mahl­zeit ein Ent­gelt be­zahlt, dass die­ser Be­trag den Kürzungs­be­trag min­dert. Dar­aus er­gibt sich, dass der Ge­setz­ge­ber von der Möglich­keit ei­ner Mahl­zei­ten­ge­stel­lung auch dann aus­geht, wenn der Steu­er­pflich­tige hierzu eine Zah­lung leis­tet. Tatsäch­lich be­schränkt sich der Ei­gen­bei­trag des Klägers auch auf eine reine "Geld­zah­lung". Der Kläger be­schafft we­der et­was persönlich, noch hat er Ein­fluss dar­auf, wel­che Ge­richte zu­be­rei­tet und zur Verfügung ge­stellt wer­den. Dies macht viel­mehr der - vom Ar­beit­ge­ber be­zahlte - Schiffs­koch. Im Er­geb­nis stellt sich die vor­lie­gende Kon­stel­la­tion da­mit nicht an­ders dar, als wenn ein Steu­er­pflich­ti­ger für die vom Ar­beit­ge­ber ge­stell­ten Mahl­zei­ten ein Ent­gelt be­zahlt.

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