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Steuerberatung

Mahlzeitengestellung auch bei finanzieller Beteiligung des Arbeitnehmers

Pau­scha­len für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand sind bei Ar­beit­neh­mern zu kürzen, wenn sie vom Ar­beit­ge­ber Mahl­zei­ten zur Verfügung ge­stellt be­kom­men. Dies gilt auch, wenn der Ar­beit­neh­mer sich fi­nan­zi­ell an der Be­schaf­fung der Le­bens­mit­tel be­tei­ligt.

Das FG Nie­der­sach­sen hat mit Ur­teil vom 27.11.2019 (Az. 1 K 167/17, EFG 2020, S. 438) ent­schie­den, dass Pau­scha­len für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand auch zu kürzen sind, wenn ein Ver­ein zwi­schen­ge­schal­tet wird, der die Ver­pfle­gung über­nimmt und an dem sich die Ar­beit­neh­mer mit ei­ner Ein­lage be­tei­li­gen können. Im Streit­fall ging es um die Ver­pfle­gung auf einem Schiff, an der sich die Be­sat­zungs­mit­glie­der über einen Ver­ein fi­nan­zi­ell be­tei­lig­ten und im Ge­gen­zug die Mahl­zei­ten zu einem vergüns­tig­ten Preis er­hiel­ten.

Da der Ar­beit­ge­ber alle zur Ver­pfle­gung not­wen­di­gen Kos­ten trug (bspw. die Kos­ten für den Schiffs­koch) und die Räum­lich­kei­ten zur Verfügung stellte, gin­gen die Fi­nanz­rich­ter von ei­ner Mahl­zei­ten­ge­stel­lung durch den Ar­beit­ge­ber aus, zu dem die Ar­beit­neh­mer mit ih­ren Ver­eins­beiträgen le­dig­lich eine Zah­lung leis­ten. Dem­ent­spre­chend wa­ren die Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wands­pau­scha­len für den kla­gen­den Ar­beit­neh­mer vollständig zu kürzen.

Hinweis

Das Ur­teil ist rechtskräftig.

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