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Steuerberatung

Betrieb von zwei Tankstellen eines Pächters in derselben Gemeinde

FG Düsseldorf v. 23.6.2020 - 10 K 197/17 G

Be­treibt ein Pächter zwei Tank­stel­len in ei­ner Ge­meinde, kann darin auch dann ein ein­heit­li­cher Ge­wer­be­be­trieb ge­se­hen wer­den, wenn zwi­schen den Tank­stel­len kein fi­nan­zi­el­ler Zu­sam­men­hang be­steht, da für beide Bank­kon­ten und Buch­hal­tung ge­trennt geführt wer­den. Das gilt je­den­falls dann, wenn in or­ga­ni­sa­to­ri­scher und wirt­schaft­li­cher Hin­sicht zwi­schen den bei­den Tank­stel­len ein nicht un­we­sent­li­cher Zu­sam­men­hang be­steht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­trieb in­ner­halb der Ge­meinde X auf der­sel­ben Straße zwei Tank­stel­len. Die Ent­fer­nung zwi­schen den bei­den Tank­stel­len be­trug rd. 600 Me­ter. Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, ob diese bei­den Tank­stel­len im Streit­jahr 2014 als zwei ge­son­derte Ge­wer­be­be­triebe an­zu­se­hen wa­ren und dem Kläger folg­lich für beide Be­triebe je­weils ein Ge­wer­be­steu­er­frei­be­trag zu gewähren war.

Das Fi­nanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass die bei­den Tank­stel­len einen ein­heit­li­chen Ge­wer­be­be­trieb bil­den würden. In­fol­ge­des­sen ad­dierte es die er­ziel­ten Er­geb­nisse der bei­den Tank­stel­len und gewährte den Ge­wer­be­steu­er­frei­be­trag nur ein­mal. Mit sei­ner da­ge­gen ge­rich­te­ten Klage macht der Kläger gel­tend, dass zwi­schen den bei­den Tank­stel­len kein fi­nan­zi­el­ler, or­ga­ni­sa­to­ri­scher und wirt­schaft­li­cher Zu­sam­men­hang be­stan­den habe. Beide Be­triebe seien se­pa­rat geführt wor­den.

Das FG wies die Klage ab. Die Ent­schei­dung ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Eine Ge­samtwürdi­gung der Verhält­nisse führt zu dem Er­geb­nis, dass der Kläger einen ein­heit­li­chen Ge­wer­be­be­trieb geführt hat.

Die bei­den Tank­stel­len wur­den nicht voll­kom­men selbstständig geführt. Es be­stand zwar kein fi­nan­zi­el­ler Zu­sam­men­hang, weil für beide Tank­stel­len Bank­kon­ten und Buch­hal­tung ge­trennt geführt wur­den. Dies reicht je­doch nicht aus. In or­ga­ni­sa­to­ri­scher und wirt­schaft­li­cher Hin­sicht be­stand zwi­schen den bei­den Tank­stel­len ein nicht un­we­sent­li­cher Zu­sam­men­hang.

Da­bei ist ins­be­son­dere dar­auf ab­zu­stel­len, dass für beide Tank­stel­len mit dem glei­chen Fran­chise­ge­ber ein Ver­trag be­stand, so dass die Wa­ren von den glei­chen Lie­fe­ran­ten be­zo­gen wur­den. Zu­dem hat - je­den­falls in Aus­nah­mefällen - zwi­schen den bei­den Tank­stel­len ein Aus­tausch von Wa­ren und Per­so­nal statt­ge­fun­den. Hinzu kommt die räum­li­che Nähe der bei­den Tank­stel­len so­wie die gleich­ar­tige Betäti­gung.

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