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Steuerberatung

Cash-Pooling: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Schuldzinsen

BFH v. 11.10.2018 - III R 37/17

Soll- und Ha­ben­zin­sen, die aus wech­sel­sei­tig gewähr­ten Dar­le­hen in­ner­halb ei­nes Cash-Pools ent­ste­hen, sind bei der ge­wer­be­steu­er­recht­li­chen Hin­zu­rech­nung der Schuld­zin­sen in be­grenz­tem Um­fang mit­ein­an­der ver­re­chen­bar. Dem­nach sind die vielfälti­gen wech­sel­sei­ti­gen Schuld­verhält­nisse in­ner­halb ei­nes Cash-Pools bank­ar­beitstäglich zu­sam­men­zu­fas­sen und fort­zu­schrei­ben. Nur der Zins, der für einen ge­ge­be­nen­falls ver­blei­ben­den Schuld­saldo ent­steht, ist hin­zu­rech­nungsfähig.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist eine GmbH und Teil ei­ner Un­ter­neh­mens­gruppe. Die Ge­sell­schaf­ten der Gruppe be­tei­lig­ten sich zur Zins- und Fi­nan­zie­rungs­op­ti­mie­rung an ei­ner Li­qui­ditätsbünde­lung ih­rer Kon­ten (Cash-Poo­ling). Hierzu un­ter­hiel­ten die Kläge­rin und die an­de­ren Toch­ter­un­ter­neh­men bei ver­schie­de­nen Kre­dit­in­sti­tu­ten Quell­kon­ten und die Mut­ter­ge­sell­schaft zu je­dem die­ser Quell­kon­ten ein par­al­le­les Ziel­konto.

Die Kon­ten wur­den in un­ter­schied­li­chen Währun­gen geführt. Der Saldo je­des Quell­kon­tos der Kläge­rin wurde bank­ar­beitstäglich auf Null ge­stellt, in­dem ein et­wai­ges Gut­ha­ben auf das Ziel­konto der Mut­ter­ge­sell­schaft über­wie­sen wurde oder ein et­wai­ger Ne­ga­tiv­saldo durch eine Über­wei­sung vom Ziel­konto der Mut­ter­ge­sell­schaft aus­ge­gli­chen wurde. Die da­durch ent­ste­hen­den wech­sel­sei­ti­gen Ver­bind­lich­kei­ten zwi­schen der Kläge­rin und der Mut­ter­ge­sell­schaft wur­den mit 5,5 % p.a. ver­zinst. In ih­rer Buch­hal­tung führte die Kläge­rin für je­des Quell­konto ein ge­son­der­tes Ver­rech­nungs­konto, be­rech­nete täglich die Zin­sen und buchte diese mo­nat­lich sal­diert als Auf­wand oder Er­trag.

In ih­rem auf dem 31.12.2010 auf­ge­stell­ten Jah­res­ab­schluss nahm die Kläge­rin eine Sal­die­rung von Zins­auf­wen­dun­gen und -erträgen vor und er­fasste im Er­geb­nis keine Zins­auf­wen­dun­gen. Ent­spre­chend erklärte sie in ih­rer Ge­wer­be­steu­er­erklärung für 2010 keine Zins­auf­wen­dun­gen aus dem Cash-Pool. Das Fi­nanz­amt war hin­ge­gen der Auf­fas­sung, dass eine Sal­die­rung der Zins­auf­wen­dun­gen und -erträge aus dem Cash-Pool un­zulässig sei. Das wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG ist im Rah­men des im Streit­fall be­trie­be­nen Cash-Poo­lings bei der Hin­zu­rech­nung von Ent­gel­ten für Schul­den eine Sal­die­rung der Zins­auf­wen­dun­gen und der Zins­erträge nicht aus­ge­schlos­sen.

Zwar gilt hin­sicht­lich der ge­wer­be­steu­er­recht­li­chen Hin­zu­rech­nung von Schuld­zin­sen grundsätz­lich ein Sal­die­rungs­ver­bot, auf­grund des­sen we­der die meh­re­ren Schuld­verhält­nisse noch die dar­aus ent­ste­hen­den Schuld­zin­sen mit­ein­an­der ver­rech­net wer­den dürfen. Aus­nahms­weise können wech­sel­sei­tig zwi­schen zwei Per­so­nen ge­ge­bene Dar­le­hen ge­wer­be­steu­er­recht­lich aber als ein­heit­li­ches Dar­le­hens­verhält­nis be­ur­teilt wer­den, wenn sie gleich­ar­tig sind, der­sel­ben Zweck­be­stim­mung die­nen und re­gelmäßig tatsäch­lich mit­ein­an­der ver­rech­net wer­den.

Diese Vor­aus­set­zun­gen sind im vor­lie­gen­den Fall zu be­ja­hen. In­fol­ge­des­sen können sämt­li­che in den Cash-Pool ein­be­zo­ge­nen Quell­kon­ten bank­ar­beitstäglich mit­ein­an­der ver­rech­net wer­den. Der dann ent­ste­hende Saldo ist fort­zu­schrei­ben, in­dem er mit dem Saldo ver­rech­net wird, der sich am je­wei­li­gen Fol­ge­tag er­gibt. Nur so­weit da­nach am je­wei­li­gen Tag ein Schuld­saldo zu Las­ten der Kläge­rin ver­bleibt, ist der dar­auf ent­fal­lende Zins ein hin­zu­rech­nungsfähi­ges Ent­gelt i.S.d. Ge­wer­be­steu­er­rechts. Ein sol­cher Schuld­saldo entfällt auch nicht da­durch, dass an einem späte­ren Tag ein Gut­ha­ben­saldo zu­guns­ten der Kläge­rin ent­steht.

Da das FG für die in­so­weit not­wen­di­gen Be­rech­nun­gen noch keine hin­rei­chen­den tatsäch­li­chen Fest­stel­lun­gen ge­trof­fen hatte, wurde die Sa­che zur er­neu­ten Prüfung an das FG zurück­ver­wie­sen. Der BFH hat sich da­mit erst­mals ma­te­ri­ell-recht­lich zur Be­hand­lung von Cash-Pools im Steu­er­recht geäußert.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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