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GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Kein Arbeitnehmer bei 50 %Beteiligung

BGH v. 1.10.2019 - II ZR 386/17

Ein Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer ei­ner GmbH, der mit einem oder meh­re­ren an­de­ren Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführern 50 % der Ge­schäfts­an­teile hält und selbst nicht mit einem nur un­be­deu­ten­den Ge­schäfts­an­teil an der Ge­sell­schaft be­tei­ligt ist, ist keine ar­beit­neh­merähn­li­che Per­son i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 Be­trAVG.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger gründete ge­mein­sam mit zwei wei­te­ren Per­so­nen und ei­ner GmbH eine wei­tere GmbH. Ei­nige Jahre später be­gann der Kläger eine Be­schäfti­gung bei der gegründe­ten GmbH und wurde ne­ben dem bis­he­ri­gen Ge­schäftsführer eben­falls zum Ge­schäftsführer be­stellt.

Aus An­lass die­ser Ge­schäftsführ­ertätig­keit er­hielt der Kläger mit Zu­stim­mung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung eine Ver­sor­gungs­zu­sage über 30 % sei­nes pen­si­onsfähi­gen Ge­halts, wenn er im Dienst das 60. Le­bens­jahr er­lebe und dann aus dem Dienst der GmbH aus­scheide. Später wurde ein drit­ter Ge­schäftsführer be­stellt. Im Juli 2015 wurde das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der GmbH eröff­net.

Ab der Be­stel­lung des drit­ten Ge­schäftsführers wa­ren diese mit je 1/6 und ins­ge­samt zu 50 % am Ge­sell­schafts­vermögen be­tei­ligt. Der Be­klagte setzte eine mo­nat­li­che Rente i.H.v. 711,39 € fest, die seit Mai 2015 an den Kläger aus­be­zahlt wurde. Nach dem In­sol­venz­plan sollte der Kläger 8 % feste Quote er­hal­ten. Der Kläger war der An­sicht, dass ihm ein mo­nat­li­cher Ren­ten­an­spruch i.H.v. 2.147,43 € zu­stehe.

Das LG ver­pflich­tete den Be­klagte le­dig­lich zu ei­ner Zah­lung i.H.v. 435,07 €. Die Be­ru­fung des Klägers war teil­weise er­folg­reich. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Be­klag­ten hatte vor dem BGH Er­folg. Die­ser hob die Ent­schei­dung des Be­ru­fungs­ge­richts auf.

Die Gründe:
Der Kläger kann sich nicht auf den Schutz des § 7 Be­trAVG be­ru­fen, weil nach § 17 Be­trAVG die­ses Ge­setz auf ihn keine persönli­che An­wen­dung fin­det.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Be­trAVG sind Ar­beit­neh­mer i.S.d. §§ 1-16 Be­trAVG Ar­bei­ter und An­ge­stellte ein­schließlich der zu ih­rer Be­rufs­aus­bil­dung Be­schäftig­ten. Die §§ 1-16 Be­trAVG gel­ten nach Satz 2 der Vor­schrift ent­spre­chend für Per­so­nen, die nicht Ar­beit­neh­mer sind, wenn ih­nen Leis­tun­gen der Al­ters-, In­va­li­ditäts- oder Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung aus An­lass ih­rer Tätig­keit für ein Un­ter­neh­men zu­ge­sagt wor­den sind.

Der Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer ei­ner GmbH ist kein Ar­beit­neh­mer im ar­beits­recht­li­chen Sinne und un­terfällt da­her nicht § 17 Abs. 1 Satz 1 Be­trAVG. Der Kläger ist als sol­cher je­doch auch nicht als von § 17 Abs. 1 Satz 2 Be­trAVG er­fasste ar­beit­neh­merähn­li­che Per­son an­zu­se­hen. Ver­sor­gungs­be­rech­tigte sind nach Aus­le­gung der Norm in­so­weit von der Gel­tung des Be­triebs­ren­ten­ge­set­zes aus­ge­nom­men, als ihre An­sprüche auf Dienst­leis­tun­gen be­ru­hen, die sie bei natürli­cher Be­trach­tung für das ei­gene Un­ter­neh­men er­bracht ha­ben. Dies trifft auf sol­che Per­so­nen zu, die mit dem Un­ter­neh­men vermögens- und ein­flussmäßig so ver­bun­den sind, dass sie un­ter dem Ge­sichts­punkt der Pen­si­ons­si­che­rung dem In­ha­ber ei­nes Ein­zel­un­ter­neh­mens gleich­zu­stel­len sind.

Dies gilt un­strit­tig auch für Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter und auch für Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer, die bei Zu­sam­men­fas­sung ih­rer je­weils un­ter 50 % lie­gen­den Be­tei­li­gun­gen die Mehr­heit bil­den. Die Frage, ob eine 50 %ige Be­tei­li­gung des Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführers ei­ner GmbH bzw. eine sol­che Be­tei­li­gung un­ter Zu­sam­men­rech­nung von den An­tei­len meh­re­rer Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer § 17 Abs. 1 Satz 2 Be­trAVG un­terfällt, ist in der Li­te­ra­tur um­strit­ten. In ei­ner sol­chen Kon­stel­la­tion ist der Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer je­doch nicht als ar­beit­neh­merähn­li­che Per­son an­zu­se­hen.

Das Be­triebs­ren­ten­ge­setz ist nach Ent­ste­hungs­ge­schichte und Zweck we­sent­lich auf das Leit­bild ei­nes wirt­schaft­lich abhängi­gen und des­halb be­son­ders schutz­bedürf­ti­gen Ar­beit­neh­mers aus­ge­rich­tet. Die Vor­schrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 Be­trAVG soll zusätz­lich zu den Ar­beit­neh­mern die­je­ni­gen Mit­glie­der von Ge­sell­schafts­or­ga­nen, die aus An­lass ih­rer Tätig­keit für ein Un­ter­neh­men be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gungs­zu­sa­gen er­hal­ten, auf de­ren in­halt­li­che Aus­ge­stal­tung sie - wie Ar­beit­neh­mer - we­gen der re­gelmäßig stärke­ren Po­si­tion ih­res Ver­trags­part­ners kei­nen oder nur ge­rin­gen Ein­fluss neh­men können, mit in den Schutz­be­reich des Be­triebs­ren­ten­ge­set­zes ein­neh­men.

Ent­schei­dend ist bei ei­ner ge­nau 50 %igen Be­tei­li­gung der Ge­schäftsführer für ihre un­ter­neh­mens­len­kende Po­si­tion, dass sie ge­mein­sam die Be­schluss­fas­sung in der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung blo­ckie­ren können. Dies reicht aus, um eine hin­rei­chende Leis­tungs­macht im Un­ter­neh­men an­zu­neh­men, so dass der Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer für das Un­ter­neh­men nicht als frem­des, son­dern als sein ei­ge­nes tätig wird, weil er eine deut­lich ein­fluss­rei­chere Stel­lung im Un­ter­neh­men hat als ein Ar­beit­neh­mer.

Link­hin­weis:
Für den auf den Web­sei­ten des Bun­des­ge­richts­hofs veröff­ent­lichte Voll­text des Ur­teils kli­cken Sie bitte hier.

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