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Steuerberatung

BFH bestätigt neues Reisekostenrecht

Das seit 2014 gel­tende steu­er­li­che Rei­se­kos­ten­recht ist ver­fas­sungs­gemäß.

Der BFH ent­schied mit Ur­teil vom 4.4.2019 (Az. VI R 27/17, DStR 2019, S. 1507), dass das seit 2014 an­zu­wen­dende steu­er­li­che Rei­se­kos­ten­recht ver­fas­sungs­gemäß ist. Be­ruf­lich ver­an­lasste Fahrt­kos­ten von Ar­beit­neh­mern und Be­am­ten können grundsätz­lich in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten ab­ge­zo­gen wer­den. Han­delt es sich je­doch um den Weg zwi­schen Woh­nungs­ort- und ers­ter Tätig­keitsstätte, kann le­dig­lich die Pkw-Ent­fer­nungs­pau­schale ab­ge­zo­gen wer­den (0,30 € je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter). 

Die er­ste Tätig­keitsstätte wird nach ar­beits­ver­trag­li­cher oder dienst­recht­li­cher Zu­ord­nung durch den Ar­beit­ge­ber fest­ge­legt. Das zu­vor maßgeb­li­che Kri­te­rium der re­gelmäßigen Ar­beitsstätte wurde hin­ge­gen nach dem qua­li­ta­ti­ven Schwer­punkt der Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers de­fi­niert. Diese Ände­rung wirkt sich auf die Be­stim­mung des An­wen­dungs­be­reichs der Ent­fer­nungs­pau­schale so­wie der Ver­pfle­gungs­pau­schale aus.

Hinweis

Durch die ar­beits- oder dienst­recht­li­che Fest­le­gung bzw. Wei­sung des Ar­beit­ge­bers wird die er­ste Tätig­keitsstätte dau­er­haft zu­ge­ord­net. In die­sem Fall ist der qua­li­ta­tive Schwer­punkt der Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers, ent­ge­gen der bis 2013 gel­ten­den Rechts­lage, nicht re­le­vant. Aus­rei­chend ist viel­mehr, dass der Ar­beit­neh­mer an die­sem Ort zu­min­dest einen ge­rin­gen Um­fang sei­ner Tätig­kei­ten er­le­digt.

Im Ur­teils­fall (Az. VI R 27/17) machte ein Po­li­zist in sei­ner Ein­kom­mens­steu­er­erklärung die vollen Fahrt­kos­ten von sei­ner Woh­nung zu der Po­li­zei­dienst­stelle gel­tend. Schwer­punktmäßig war der Po­li­zist hauptsäch­lich im Außendienst tätig und hatte le­dig­lich die Vor- und Nach­be­rei­tung der Einsätze an der Dienst­stelle zu be­ar­bei­ten. Diese ge­ringe Tätig­keit an Schreib­ar­bei­ten und Dienst­an­tritts­be­spre­chun­gen wer­tet der BFH als aus­rei­chend, so dass die Fahrt­kos­ten le­dig­lich in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­schale zu berück­sich­ti­gen sind.

Hinweis

Laut BFH be­ste­hen keine ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken. Das Re­ge­ler­mes­sen wurde vom Ge­setz­ge­ber nicht über­schrit­ten, da sich der Ar­beit­neh­mer in un­ter­schied­li­cher Weise auf die im­mer glei­chen Wege ein­stel­len und so eine Min­de­rung der We­ge­kos­ten er­zeu­gen könnte.

In einem wei­te­ren Ur­teil vom 11.4.2019 (Az. VI R 40/16, DStR 2019, S. 1510) führt der BFH aus, dass Flug­per­so­nal, das ar­beits­recht­lich dau­er­haft von sei­nem Ar­beit­ge­ber dem Flug­gelände zu­ge­ord­net ist und dort in ge­rin­gem Um­fang Tätig­kei­ten er­bringt, dort seine er­ste Tätig­keitsstätte hat. So­mit können Wer­bungs­kos­ten nicht voll­umfäng­lich an­ge­setzt wer­den. Dies gilt auch, wenn die Per­so­nen hauptsäch­lich auf in­ter­na­tio­na­len Flügen un­ter­wegs sind.

Mit den Ur­tei­len vom 11.4.2019 (Az. VI R 36/16) und vom 10.4.2019 (Az. VI R 6/17, DStR 2019, S. 1514) hat der BFH ent­schie­den, dass bei be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis­sen eine er­ste Tätig­keitsstätte vor­liegt, wenn der Ar­beit­neh­mer für des­sen Dauer an ei­ner orts­fes­ten be­trieb­li­chen Ein­rich­tung tätig wer­den soll. Er­folgt eine neue Zu­ord­nung zu ei­ner an­de­ren Tätig­keitsstätte, stellt diese keine er­ste Tätig­keitstätte dar. Ab die­sem Zeit­punkt kom­men für Fahr­ten zu der neuen Tätig­keitsstätte die Dienst­rei­se­grundsätze zur An­wen­dung.

 


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