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Steuerberatung

Erweiterte Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Die Mit­tei­lungs­pflich­ten über Ge­schäfts­be­zie­hun­gen ins Aus­land wur­den zum Jah­res­wech­sel er­wei­tert. Die Fi­nanz­ver­wal­tung erläutert, wel­che In­for­ma­tio­nen in wel­cher Weise zu über­mit­teln sind.

Mit Schrei­ben vom 5.2.2018 geht das BMF auf die Mit­tei­lungs­pflich­ten bei Aus­lands­be­zie­hun­gen ein, die für nach dem 31.12.2017 ver­wirk­lichte, mit­tei­lungs­pflich­tige Sach­ver­halte er­wei­tert wur­den und nun insb. auch bei Be­zie­hun­gen inländi­scher Steu­er­pflich­ti­ger zu sog. Dritt­staat-Ge­sell­schaf­ten um­fas­sen.

Ab 1.1.2018 sind die Mit­tei­lun­gen zu­sam­men mit der Ein­kom­men- oder Körper­schaft­steu­er­erklärung für den Be­steue­rungs­zeit­raum, in dem der mit­zu­tei­lende Sach­ver­halt ver­wirk­licht wurde, nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Da­ten­satz zu über­mit­teln. Die Mit­tei­lung hat spätes­tens bis zum Ab­lauf von 14 Mo­na­ten nach Ab­lauf des Be­steue­rungs­zeit­raums zu er­fol­gen.

Dem BMF-Schrei­ben sind ent­spre­chende Mit­tei­lungs­for­mu­lare bei­gefügt, die mit der Be­zeich­nung „BZSt 2“auch un­ter www.for­mu­lare-bfinv.de als PDF-Leer­for­mu­lar ab­ge­ru­fen wer­den können. So­bald die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen für die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung ge­schaf­fen sind, wird hierüber auf den In­ter­net­sei­ten des BMF und des BZSt in­for­miert.

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