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Steuerberatung

Energie- und Stromsteuer: Frist zur Abgabe von Meldungen für 2018

Erst­mals ab dem 1.7.2016 hat­ten Empfänger von staat­li­chen Bei­hil­fen im Be­reich der Strom- und En­er­gie­steu­er­ge­setze jähr­li­che Mel­de­pflich­ten an die Zoll­ver­wal­tung nach der Ver­ord­nung zur Um­set­zung uni­ons­recht­li­cher Trans­pa­renz­pflich­ten im En­er­gie- und Strom­steu­er­ge­setz (EnS­TransV), zu erfüllen.

Zum 30.6.2019 be­steht nun erst­mals die er­wei­terte Pflicht. Da­nach sind die Mel­dun­gen aus­sch­ließ­lich über das elek­tro­ni­sche Er­fas­sungs­por­tal vor­zu­neh­men.

Wie bis­her un­ter­schei­det die EnS­TransV zwi­schen ei­ner An­zei­gepf­licht für Steu­er­be­f­rei­un­gen und Steuer­er­mä­ß­i­gun­gen ei­ner­seits so­wie ei­ner Erklär­ungspf­licht für Steuer­ent­las­tun­gen ande­rer­seits.

In Be­zug auf die An­zei­gepf­licht bei Steu­er­be­f­rei­un­gen und Steuer­er­mä­ß­i­gun­gen müs­sen die Mel­depf­lich­ti­gen der Zoll­ver­wal­tung fol­gende Sach­ver­halte über­mit­teln:

  • ent­nom­mene oder ver­wen­dete Strom- und Ener­gie­er­zeug­nis­men­gen, im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr und
  • Höhe der je­wei­li­gen Steu­er­be­güns­ti­gun­gen im Ver­wen­dungs­jahr.

Erklär­ungspf­lich­tig sind bei Steuer­ent­las­tun­gen

  • die Höhe der je­wei­li­gen Ent­las­tung, die im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr tat­säch­lich aus­be­zahlt wurde,
  • ein­sch­ließ­lich, der An­gabe der Strom- und Ener­gie­er­zeug­nis­men­gen.

Die Mel­dun­gen sind bis bis­her bis zum 30.6. des Fol­ge­jah­res vor­zu­neh­men.

Ne­ben der oben erwähn­ten elek­tro­ni­schen Mel­de­verpf­lich­tung, erge­ben sich nach den am 11.4.2019 von Deut­schen Bun­des­tag ver­ab­schie­de­ten Ände­run­gen zu­min­dest ab dem 1.7.2019 Bef­rei­un­gen für sol­che Emp­fän­ger von staat­li­chen Bei­hil­fen im Be­reich der Strom- und Ener­gie­steu­er­ge­setze, de­ren Auf­kom­men 200.000 Euro je Ka­len­der­jahr nicht über­sch­rei­tet. Ziel des Ge­setz­ge­bers ist es, so­wohl die auf­wän­di­gen Bef­rei­ung­s­an­träge von der An­zeige- oder Erklär­ungspf­licht zu be­sei­ti­gen aus auch mit der neuen Frei­g­renze zu ei­ner Ver­fah­rens­ve­r­ein­fa­chung bei­zu­tra­gen.

Die Gene­ral­zoll­di­rek­tion hat im Sch­rei­ben vom 12.4.2019 auf die neue Ge­set­zes­lage rea­giert. Sie gewährt be­reits für den Mel­de­zei­traum 2018 die oben ge­nannte Bef­rei­ung. Gleich­zei­tig ent­fällt die bis­he­rige Bef­rei­ungs­re­ge­lung.

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