Zum 30.6.2019 besteht nun erstmals die erweiterte Pflicht. Danach sind die Meldungen ausschließlich über das elektronische Erfassungsportal vorzunehmen.
Wie bisher unterscheidet die EnSTransV zwischen einer Anzeigepflicht für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen einerseits sowie einer Erklärungspflicht für Steuerentlastungen andererseits.
In Bezug auf die Anzeigepflicht bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen müssen die Meldepflichtigen der Zollverwaltung folgende Sachverhalte übermitteln:
- entnommene oder verwendete Strom- und Energieerzeugnismengen, im vorangegangenen Kalenderjahr und
- Höhe der jeweiligen Steuerbegünstigungen im Verwendungsjahr.
Erklärungspflichtig sind bei Steuerentlastungen
- die Höhe der jeweiligen Entlastung, die im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich ausbezahlt wurde,
- einschließlich, der Angabe der Strom- und Energieerzeugnismengen.
Die Meldungen sind bis bisher bis zum 30.6. des Folgejahres vorzunehmen.
Neben der oben erwähnten elektronischen Meldeverpflichtung, ergeben sich nach den am 11.4.2019 von Deutschen Bundestag verabschiedeten Änderungen zumindest ab dem 1.7.2019 Befreiungen für solche Empfänger von staatlichen Beihilfen im Bereich der Strom- und Energiesteuergesetze, deren Aufkommen 200.000 Euro je Kalenderjahr nicht überschreitet. Ziel des Gesetzgebers ist es, sowohl die aufwändigen Befreiungsanträge von der Anzeige- oder Erklärungspflicht zu beseitigen aus auch mit der neuen Freigrenze zu einer Verfahrensvereinfachung beizutragen.
Die Generalzolldirektion hat im Schreiben vom 12.4.2019 auf die neue Gesetzeslage reagiert. Sie gewährt bereits für den Meldezeitraum 2018 die oben genannte Befreiung. Gleichzeitig entfällt die bisherige Befreiungsregelung.