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Steuerberatung

Einordnung der Einkünfte bei Einziehung einer KSt-Guthabenerstattung

FG Düsseldorf 20.11.2018, 13 K 2486/17 E

Die Ein­zie­hung ei­ner von drit­ter Seite un­ter dem No­mi­nal­wert er­wor­be­nen For­de­rung auf Er­stat­tung ei­nes Körper­schaft­steu­er­gut­ha­bens führt zu Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen. Da die Streit­frage, wie bei ei­ner mehr­fa­chen Ab­tre­tung von (Teil-)For­de­run­gen aus einem Körper­schaft­steu­er­gut­ha­ben die An­schaf­fungs­kos­ten auf­zu­tei­len sind, grundsätz­li­che Be­deu­tung hat, wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger hatte am 8.8.2012 mit der K-GmbH, an der er nicht be­tei­ligt war und zu der er auch nicht in einem An­stel­lungs­verhält­nis stand, einen For­de­rungs­kauf- und Ab­tre­tungs­ver­trag ab­ge­schlos­sen. Den ver­ein­bar­ten Kauf­preis von 210.000 € zahlte der Kläger am sel­ben Tag. Am 30.9.2015 zahlte der Fis­kus einen Be­trag von 200.683 € an den Kläger aus. Die Aus­zah­lung ent­sprach dem No­mi­nal­wert der vom Kläger er­wor­be­nen Teil­for­de­rung be­tref­fend das Körper­schaft­steu­er­gut­ha­ben für 2015.

In einem Bei­blatt zu ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2015 ver­tra­ten die Kläger die Auf­fas­sung, dass es sich bei den aus dem For­de­rungs­kauf er­ziel­ten Ein­nah­men um eine bloße pri­vate Vermögens­meh­rung han­dele, die un­be­steu­ert blei­ben müsse. Die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäfts lägen nicht vor. Dem folgte das Fi­nanz­amt al­ler­dings nicht. Nach sei­ner Auf­fas­sung war ein Ka­pi­tal­er­trag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG im Rah­men der Ab­gel­tungs­steuer gem. § 32d Abs. 1 EStG zu ver­steu­ern.

Der Kläger war der An­sicht, dass die Tat­be­stands­merk­male des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht ge­ge­ben seien. Die Vor­schrift setze vor­aus, dass die Rück­zah­lung des Ka­pi­tal­vermögens oder ein Ent­gelt für die Über­las­sung des Ka­pi­tal­vermögens zur Nut­zung zu­ge­sagt oder ge­leis­tet wor­den sei. Die K-GmbH habe von ih­nen aber kein Ka­pi­tal zur Verfügung ge­stellt be­kom­men, dass sie zurück­zah­len müsse. Darüber hin­aus habe die GmbH auch kein Ent­gelt für eine et­waige Über­las­sung von Ka­pi­tal zur Nut­zung be­zah­len müssen. Dies gelte umso mehr, als das ab­ge­tre­tene Körper­schaft­steu­er­gut­ha­ben gem. § 37 Abs. 5 Satz 7 KStG un­ver­zins­lich sei. In­so­fern sei auch der Tat­be­stand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht erfüllt.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Mit Recht hat das Fi­nanz­amt einen Ge­winn bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen i.H.v. 116.683 € an­ge­setzt und der Ab­gel­tungs­steuer un­ter­wor­fen. Denn durch die Aus­zah­lung des Körper­schaft­steu­er­gut­ha­bens in der Höhe, die dem No­mi­nal­be­trag der vom Kläger un­ter dem No­mi­nal­wert er­wor­be­nen Teil­for­de­rung aus dem Körper­schaft­steu­er­gut­ha­ben für 2015 ent­sprach, hat er im Streit­jahr einen Ge­winn aus ei­ner - der Veräußerung ei­ner For­de­rung gleich­ge­stell­ten - Rück­zah­lung ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4 Satz 1 EStG er­zielt.

Bei dem Körper­schaft­steu­er­gut­ha­ben i.S.v. § 37 KStG han­delt es sich um eine sons­tige Ka­pi­tal­for­de­rung i.S.d. vor­ge­nann­ten Vor­schrif­ten. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehört zu den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen auch der Ge­winn aus der Veräußerung von sons­ti­gen Ka­pi­tal­for­de­run­gen je­der Art i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Vor­schrift ist durch das Un­ter­neh­men­steu­er­re­form­ge­setz 2008 als Auf­fang­tat­be­stand aus­ge­stal­tet wor­den, um die Be­steue­rung des Vermögens­zu­flus­ses aus der Veräußerung, Ab­tre­tung oder End­einlösung von sons­ti­gen Ka­pi­tal­for­de­run­gen si­cher­zu­stel­len. Die von § 20 Abs. 2 Satz  1 Nr. 7 EStG in Be­zug ge­nom­mene Vor­schrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG re­gelt aus­schließlich die Be­steue­rung der lau­fen­den Erträge aus sons­ti­gen Ka­pi­tal­for­de­run­gen je­der Art. Beide Vor­schrif­ten ha­ben ei­genständige Re­ge­lungs­kreise und ste­hen selbständig ne­ben­ein­an­der.

So­wohl § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG als auch § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG knüpfen an den Be­griff der sons­ti­gen Ka­pi­tal­for­de­rung je­der Art an. Hier­von um­fasst sind nach ganz h.M. alle auf Geld ge­rich­te­ten For­de­run­gen. Es kommt so­mit we­der dar­auf an, ob es sich um eine ge­setz­li­che oder ver­trag­li­che For­de­rung, noch dar­auf, ob es sich um eine pri­vate oder öff­ent­lich-recht­li­che For­de­rung han­delt. Bei der hier maßgeb­li­chen For­de­rung auf Er­stat­tung ei­nes Körper­schaft­steu­er­gut­ha­bens i.S.v. § 37 KStG han­delt es sich um eine sol­che auf Geld ge­rich­tete Ka­pi­tal­for­de­rung.

Aus der Ver­wei­sung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG auf § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG folgt, dass die Wert­verände­run­gen des Vermögens­stamms bei sol­chen Ka­pi­tal­for­de­run­gen zu er­fas­sen sind, bei de­nen die Rück­zah­lung des Ka­pi­tal­vermögens oder ein Ent­gelt für die Über­las­sung von Ka­pi­tal­vermögen zur Nut­zung zu­ge­sagt oder ge­leis­tet wor­den ist, wo­bei die Höhe der Rück­zah­lung oder des Ent­gelts nicht si­cher sein müssen, son­dern von einem un­ge­wis­sen Er­eig­nis anhängen können. Vor­lie­gend wurde kein Ent­gelt für die Über­las­sung der For­de­rung zu­ge­sagt, denn bei dem An­spruch auf das Körper­schaft­steu­er­gut­ha­ben han­delt es sich um eine un­ver­zins­li­che For­de­rung.

Al­ler­dings ist dem Grunde nach die Rück­zah­lung des Ka­pi­tals zu­ge­sagt, was zur Erfüllung des Tat­be­stands des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus­reicht, da Rück­zah­lung und Ent­gelt­zu­sage, wie sich dem Wort­laut der Vor­schrift ent­neh­men lässt ("oder"), in einem Al­ter­na­tiv­verhält­nis ste­hen können. Der BFH hat in­so­fern Steu­er­er­stat­tungs­for­de­run­gen als sons­tige Ka­pi­tal­for­de­rung an­ge­se­hen, da sie so an­zu­se­hen seien, als habe die Fi­nanz­ver­wal­tung ein Dar­le­hen er­hal­ten, das ihr der Steu­er­pflich­tige gewährt habe. Nichts an­de­res kann in Be­zug auf das Körper­schaft­steu­er­gut­ha­ben i.S.v. § 37 KStG gel­ten. Da­bei ist un­be­acht­lich, auf Grund wel­cher Umstände das Gut­ha­ben ent­stan­den ist.

Die Vor­aus­set­zun­gen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG sind eben­falls erfüllt. Zwar hat der Kläger keine Ka­pi­tal­for­de­rung "veräußert". Gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt als Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG aber auch die Einlösung, Rück­zah­lung, Ab­tre­tung oder ver­deckte Ein­lage in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft. Mit dem Rück­zah­lungs­tat­be­stand er­wei­tert die Vor­schrift den Be­griff der Veräußerung auf die vor­zei­tige oder ver­trags­gemäße Rück­zah­lung ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung. Mit der Aus­zah­lung des Körper­schaft­steu­er­gut­ha­bens im Streit­jahr ist da­her vor­lie­gend der Tat­be­stand der Rück­zah­lung i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG erfüllt. Eine Steu­er­frei­heit der zu er­fas­sen­den Ein­nah­men aus Ka­pi­tal­vermögen be­steht nicht. Wie sich aus § 37 Abs. 7 Satz 1 i.V.m Abs. 5 Satz 1 KStG ent­neh­men lässt, be­steht eine Steu­er­be­frei­ung nur für die aus­schüttende Körper­schaft, nicht aber für den Zes­sio­nar. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen, da die Streit­frage, wie bei ei­ner mehr­fa­chen Ab­tre­tung von (Teil-)For­de­run­gen aus einem Körper­schaft­steu­er­gut­ha­ben die An­schaf­fungs­kos­ten auf­zu­tei­len sind, grundsätz­li­che Be­deu­tung hat.

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