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Steuerberatung

Forderungsverzicht eines Gesellschafters

Der Bun­des­fi­nanz­hof bestätigt seine Rechts­auf­fas­sung zur steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung des nicht wert­hal­ti­gen Teils ei­ner Ge­sell­schaf­ter­for­de­rung bei For­de­rungs­ver­zicht. Der Ge­setz­ge­ber will dem wohl ent­ge­gen­wir­ken.

Der Ver­zicht ei­nes Ge­sell­schaf­ters auf eine For­de­rung ge­genüber sei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft führt nur zu ei­ner Ein­lage, so­weit die For­de­rung noch wert­hal­tig ist. So­weit die For­de­rung nicht mehr wert­hal­tig ist, ist seit Einführung der Ab­gel­tung­steuer und der da­mit ein­her­ge­hen­den ge­setz­li­chen An­pas­sun­gen der dar­aus re­sul­tie­rende Ver­lust nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen zu berück­sich­ti­gen, so der BFH mit Ur­teil vom 6.8.2019 (Az. VIII R 18/16).

Al­ler­dings hatte der Kläger im Streit­fall keine An­schaf­fungs­kos­ten für den nicht wert­hal­ti­gen Teil ge­tra­gen, so dass sich der For­de­rungs­ver­zicht gemäß § 20 Abs. 4 EStG nicht steu­er­min­dernd aus­wirkte. Der Kläger hatte die wert­ge­min­derte For­de­rung zu einem Preis un­ter dem Nenn­wert er­wor­ben und kurz dar­auf auf einen Teil der For­de­rung ver­zich­tet. Da der BFH die An­schaf­fungs­kos­ten dem wert­hal­ti­gen Teil der For­de­rung zu­ord­nete, ent­stand durch den Ver­zicht auf den nicht wert­hal­ti­gen, kos­ten­los er­wor­be­nen Teil der For­de­rung kein Ver­lust.

Hinweis

Im Re­gie­rungs­ent­wurf des sog. Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2019 war vor­ge­se­hen, den Aus­fall von Dar­le­hens­for­de­run­gen im Pri­vat­vermögen steu­er­lich nicht mehr zu berück­sich­ti­gen, ent­spre­chende Sach­ver­halte also aus dem An­wen­dungs­be­reich der Ka­pi­tal­einkünfte her­aus­zu­neh­men. In dem am 7.11.2019 durch den Bun­des­tag be­schlos­se­nen Ge­setz fin­det sich eine sol­che Re­ge­lung nicht mehr. Die Bun­des­re­gie­rung be­ab­sich­tigt al­ler­dings wohl, die Ver­lust­ver­rech­nung bei Ver­lus­ten aus Ter­min­ge­schäften und aus dem Aus­fall von Ka­pi­tal­an­la­gen im Pri­vat­vermögen ein­zu­schränken und eine ent­spre­chende Re­ge­lung in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren zur Mit­tei­lungs­pflicht bei grenzüber­schrei­ten­den Steu­er­ge­stal­tun­gen ein­zu­brin­gen.

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