Der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft führt nur zu einer Einlage, soweit die Forderung noch werthaltig ist. Soweit die Forderung nicht mehr werthaltig ist, ist seit Einführung der Abgeltungsteuer und der damit einhergehenden gesetzlichen Anpassungen der daraus resultierende Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, so der BFH mit Urteil vom 6.8.2019 (Az. VIII R 18/16).
Allerdings hatte der Kläger im Streitfall keine Anschaffungskosten für den nicht werthaltigen Teil getragen, so dass sich der Forderungsverzicht gemäß § 20 Abs. 4 EStG nicht steuermindernd auswirkte. Der Kläger hatte die wertgeminderte Forderung zu einem Preis unter dem Nennwert erworben und kurz darauf auf einen Teil der Forderung verzichtet. Da der BFH die Anschaffungskosten dem werthaltigen Teil der Forderung zuordnete, entstand durch den Verzicht auf den nicht werthaltigen, kostenlos erworbenen Teil der Forderung kein Verlust.
Hinweis
Im Regierungsentwurf des sog. Jahressteuergesetzes 2019 war vorgesehen, den Ausfall von Darlehensforderungen im Privatvermögen steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen, entsprechende Sachverhalte also aus dem Anwendungsbereich der Kapitaleinkünfte herauszunehmen. In dem am 7.11.2019 durch den Bundestag beschlossenen Gesetz findet sich eine solche Regelung nicht mehr. Die Bundesregierung beabsichtigt allerdings wohl, die Verlustverrechnung bei Verlusten aus Termingeschäften und aus dem Ausfall von Kapitalanlagen im Privatvermögen einzuschränken und eine entsprechende Regelung in das Gesetzgebungsverfahren zur Mitteilungspflicht bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen einzubringen.