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Steuerberatung

Zum Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft

BFH v. 6.8.2019 - VIII R 18/16

Der Ver­zicht ei­nes Ge­sell­schaf­ters auf eine Dar­le­hens­for­de­rung ge­gen die Ge­sell­schaft kann nach Einführung der Ab­gel­tung­steuer zu einem steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen­den Ver­lust bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen führen. Da­mit setzt der VIII. Se­nat seine Recht­spre­chung fort, nach der seit Einführung der Ab­gel­tung­steuer grundsätz­lich sämt­li­che Wert­verände­run­gen im Zu­sam­men­hang mit Ka­pi­tal­an­la­gen zu er­fas­sen sind und dies glei­chermaßen für Ge­winne und Ver­luste gilt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Streit­jahr 2010 zu mehr als 10 % an ei­ner GmbH be­tei­ligt. Er hatte For­de­run­gen ge­gen die GmbH im Nenn­wert von 801.768,78 € für einen Kauf­preis von 364.154,60 € er­wor­ben. Der Kläger ver­zich­tete ge­genüber der GmbH auf einen Teil­be­trag sei­ner Dar­le­hens­for­de­rung i.H.v. 275.000 €. Im Hin­blick auf einen teil­ent­gelt­li­chen Er­werb zu 43,5 % ging er da­von aus, dass er einen Veräußerungs­ver­lust i.H.v. 119.625 € er­lit­ten habe.

Dem folgte das Fi­nanz­amt nicht. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Der vom Kläger gel­tend ge­machte Ver­lust aus dem For­de­rungs­ver­zicht sei we­der gem. § 17 EStG noch gem. § 20 EStG steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen. Die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Das FG ist im Er­geb­nis zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass der Kläger mit dem teil­wei­sen Ver­zicht auf die Dar­le­hens­for­de­rung kei­nen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen­den Ver­lust er­zielt hat.

Zwar steht der Ver­zicht des Ge­sell­schaf­ters auf den nicht wert­hal­ti­gen Teil sei­ner For­de­rung ge­gen die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ei­ner Ab­tre­tung gleich und führt nach Einführung der Ab­gel­tung­steuer zu einem gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen­den For­de­rungs­aus­fall. Es liegt in­so­weit auch keine Ein­lage vor.

Ein durch das Ge­sell­schafts­verhält­nis ver­an­lass­ter, un­be­ding­ter Ver­zicht ei­nes Ge­sell­schaf­ters auf einen Teil der ihm ge­gen die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft zu­ste­hende Dar­le­hens­for­de­rung führt nur in­so­weit zu ei­ner Ein­lage i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG , als der Ge­sell­schaf­ter auf den wert­hal­ti­gen Teil der For­de­rung ver­zich­tet. Die Ein­lage setzt da­bei vor­aus, dass der Ver­zichts­be­trag den Nenn­wert des nicht wert­hal­ti­gen Teils der For­de­rung über­steigt. Ste­hen dem durch die Ein­lage be­wirk­ten Zu­fluss An­schaf­fungs­kos­ten in glei­cher Höhe ge­genüber, fällt so­mit kein Ge­winn i.S.d. § 20 Abs. 4 EStG an.

Gleich­wohl er­wies sich die Kla­ge­ab­wei­sung durch das FG im Er­geb­nis als zu­tref­fend. Denn steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen hätte der For­de­rungs­ver­zicht nur ge­habt, wenn der Steu­er­pflich­tige für den nicht wert­hal­ti­gen Teil der For­de­rung An­schaf­fungs­kos­ten ge­tra­gen hätte. Hieran fehlte es im vor­lie­gen­den Fall al­ler­dings. Denn der Kläger hatte die For­de­rung im Nenn­wert von 801.768 € zum Kauf­preis von 364.154 € er­wor­ben. Der Kauf­preis wurde bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung für den wert­hal­ti­gen Teil der For­de­rung auf­ge­wandt. Der Ver­zicht i.H.v. 275.000 € be­zog sich so­mit auf den nicht wert­hal­ti­gen Teil der For­de­rung, für den dem Kläger keine An­schaf­fungs­kos­ten ent­stan­den wa­ren. Seine Leis­tungsfähig­keit wurde durch den Ver­zicht auf den nicht wert­hal­ti­gen Teil der For­de­rung folg­lich nicht ge­min­dert.

Mit die­sem Ur­teil setzt der VIII. Se­nat seine Recht­spre­chung fort, nach der seit Einführung der Ab­gel­tung­steuer grundsätz­lich sämt­li­che Wert­verände­run­gen im Zu­sam­men­hang mit Ka­pi­tal­an­la­gen zu er­fas­sen sind und dies glei­chermaßen für Ge­winne und Ver­luste gilt (vgl. Ur­teil vom 24.10 2017, VIII R 13/15 zum in­sol­venz­be­ding­ten Aus­fall ei­ner pri­va­ten Dar­le­hens­for­de­rung).

Link­hin­weis:

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