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BMF: Optionsscheine und Zertifikate sind keine Termingeschäfte

Durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 wurde die Ver­rech­nung von Ver­lus­ten auf­grund des Aus­falls von Ka­pi­tal­an­la­gen bzw. Ver­lus­ten aus Ter­min­ge­schäften im Pri­vat­vermögen auf je­weils EUR 20.000 p.a. ein­ge­schränkt („BMF-Steu­er­ham­mer“).

Ab 2020 gilt nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG die ein­ge­schränkte Ver­rech­nung von Ver­lus­ten aus der Un­ein­bring­lich­keit ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung und aus einem sons­ti­gen Aus­fall von Ka­pi­tal­an­la­gen (so­wie der Aus­bu­chung oder Über­tra­gung wert­lo­ser Ka­pi­tal­an­la­gen wie Ak­tien, In­vest­ment­fonds oder Zer­ti­fi­ka­ten) mit sons­ti­gen Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen. Ab 2021 ist nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG außer­dem die Ver­rech­nung von Ver­lus­ten aus Ter­min­ge­schäften (z.B. aus der Veräußerung, der Glatt­stel­lung oder dem Ver­fall von be­ding­ten bzw. un­be­ding­ten Ter­min­ge­schäften) be­schränkt auf Ge­winne aus Ter­min­ge­schäften und ver­ein­nahmte Still­hal­terprämien. Der Ver­lust­aus­gleich nach § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG fin­det nur im Rah­men der Ver­an­la­gung statt. Ob diese Re­ge­lun­gen Be­stand ha­ben wer­den, wird ver­mut­lich erst der BFH bzw. das BVerfG ent­schei­den.

Durch diese Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schränkun­gen ha­ben sich Ab­gren­zungs­fra­gen er­ge­ben, die das BMF am 03.06.2021 mit ei­ner Ergänzung des An­wen­dungs­schrei­bens zur Ab­gel­tung­steuer be­ant­wor­tet. Die wich­tigs­ten Aus­sa­gen sind:

  • Op­ti­ons­scheine und Zer­ti­fi­kate sind Ka­pi­tal­for­de­run­gen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und keine Ter­min­ge­schäfte.

  • Lau­fende Erträge aus einem Zer­ti­fi­kat gehören zu den Ka­pi­tal­einkünf­ten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, es sei denn, es sind Teil­til­gun­gen während der Lauf­zeit vor­ge­se­hen. Er­folgt bei die­sen Zer­ti­fi­ka­ten zum Zeit­punkt der Endfällig­keit oder bei Knock-out Zer­ti­fi­ka­ten auf­grund des Knock-outs keine Zah­lung, liegt ein steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen­der veräußerungs­glei­cher Vor­gang vor. Ein Ver­lust aus die­sem veräußerungs­glei­chen Vor­gang fällt ab 2020 un­ter § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG.

  • Con­tracts for Dif­fe­ren­ces (CFDs) so­wie Op­tio­nen, Swaps oder For­wards sind Ter­min­ge­schäfte (Rn. 9), so dass Ver­luste ab 2021 un­ter § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG fal­len. Dies be­trifft auch den wert­lo­sen Ver­fall ei­ner er­wor­be­nen Kauf- oder Ver­kaufs­op­tion.

  • Eine Veräußerung wert­lo­ser Wirt­schaftsgüter liegt auch dann vor, wenn der Veräußerungs­preis die tatsäch­li­chen Trans­ak­ti­ons­kos­ten (die ggf. auf die Ein­nah­men aus der Veräußerung be­grenzt wer­den) nicht über­steigt.

  • Die ganze oder teil­weise Un­ein­bring­lich­keit ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt zu einem steu­er­lich an­zu­er­ken­nen­den Veräußerungs­ver­lust. Die Un­ein­bring­lich­keit ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung liegt vor, wenn dem Gläubi­ger keine Möglich­keit zur Durch­set­zung des An­spruchs of­fen­steht. Nicht aus­rei­chend ist die bloße Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen des Schuld­ners. Für die Ver­lust­ver­rech­nung gilt ab 2020 § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG.

  • Der Ver­zicht auf eine nicht wert­hal­tige For­de­rung steht einem For­de­rungs­aus­fall gleich und führt eben­falls zu einem steu­er­lich an­zu­er­ken­nen­den Veräußerungs­ver­lust. Der An­er­ken­nung des Ver­lusts steht die Frei­wil­lig­keit des Ver­zichts nicht ent­ge­gen. Rn. 60a, wo­nach der nicht zurück­ge­zahlte Teil des Nenn­werts der For­de­rung ein­kom­men­steu­er­recht­lich un­be­acht­lich sein soll, wird auf­ge­ho­ben.

  • Die Ein­zie­hung wert­lo­ser Wert­pa­piere führt zu einem steu­er­lich an­zu­er­ken­nen­den Veräußerungs­ver­lust. Ein Wert­pa­pier ist wert­los, wenn es
    • auf­grund der In­sol­venz des Emit­ten­ten ein­ge­zo­gen,
    • in­folge der Her­ab­set­zung des Ka­pi­tals aus­ge­bucht oder
    • in­folge des Er­rei­chens der Knock-out-Schwelle aus­ge­bucht wurde.
  • Für den Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­ab­zug und die Aus­stel­lung von Steu­er­be­schei­ni­gun­gen gilt, dass für das Ka­len­der­jahr 2021 Ver­luste aus aus­ge­knock­ten Zer­ti­fi­ka­ten, Ver­luste aus ver­fal­le­nen Op­tio­nen und der Ver­lust aus einem vom Still­hal­ter ge­zahl­ten Bar­aus­gleich und Ver­luste aus aus­ge­knock­ten / ver­fal­le­nen Op­ti­ons­schei­nen nicht mehr in den all­ge­mei­nen Ver­lust­topf ein­ge­stellt wer­den dürfen. Ver­luste aus dem wert­lo­sen Ver­fall von an­de­ren Wirt­schaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG sind eben­falls ent­spre­chend der bis­he­ri­gen Ver­fah­rens­weise beim Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­ab­zug nicht im Ver­lust­topf für sons­tige Ver­luste zu berück­sich­ti­gen.

  • Für das Ka­len­der­jahr 2020 konn­ten Ver­luste aus aus­ge­knock­ten Zer­ti­fi­ka­ten, Ver­luste aus ver­fal­le­nen Op­tio­nen, der Ver­lust aus einem vom Still­hal­ter ge­zahl­ten Bar­aus­gleich und Ver­luste aus aus­ge­knock­ten / ver­fal­le­nen Op­ti­ons­schei­nen in den Ver­lust­topf für sons­tige Ver­luste ein­ge­stellt wer­den. Ver­luste aus dem wert­lo­sen Ver­fall von an­de­ren Wirt­schaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG wa­ren ent­spre­chend der bis­he­ri­gen Ver­fah­rens­weise beim Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­ab­zug nicht im Ver­lust­topf für sons­tige Ver­luste zu berück­sich­ti­gen.

Hin­weis: So­weit An­le­ger ent­spre­chende Ver­luste ab 2020 bzw. 2021 im Pri­vat­vermögen er­lit­ten ha­ben bzw. er­lei­den, emp­fiehlt sich eine Überprüfung, wie die Bank die ent­spre­chen­den Ver­luste beim Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­ab­zug berück­sich­tigt hat und die ggf. not­wen­dige Kor­rek­tur im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­erklärung. Die be­tragsmäßige Be­gren­zung der Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schränkun­gen des § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG auf EUR 20.000 p.a. muss oh­ne­hin (aus­schließlich) im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­erklärung berück­sich­tigt wer­den.

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