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Fondsaktiengewinn: Berücksichtigung von Options- und Termingeschäften

Das BMF for­dert den Ein­be­zug von be­stimm­ten Op­ti­ons- und Ter­min­ge­schäften in die Ak­ti­en­ge­winn­be­rech­nung nach § 8 In­vStG a.F.

Nach Vor­ab­stim­mung mit den Verbänden er­ging am 17.11.2020 ein BMF-Schrei­ben, das ba­sie­rend auf dem rechtskräfti­gen Ur­teil des FG Nie­der­sach­sen vom 6.7.2017 (Az. 6 K 150/16) den Ein­be­zug von Ver­lus­ten und Ge­win­nen ei­nes In­vest­ment­fonds aus Op­ti­ons- und Ter­min­ge­schäften in den Fonds­ak­ti­en­ge­winn for­dert, wenn die Op­ti­ons- und Ter­min­ge­schäfte und die Ak­ti­en­ge­schäfte in ih­ren Teil­schrit­ten so­wohl nach den tatsäch­li­chen Abläufen als auch nach der An­la­ge­pla­nung des In­vest­ment­fonds kon­zep­tio­nell auf­ein­an­der ab­ge­stimmt sind und sich wech­sel­sei­tig be­din­gen. Dies gilt auch, wenn die Op­ti­ons- und Ter­min­ge­schäfte in Be­zug auf Ak­ti­en­gat­tun­gen oder Ak­ti­enkörbe bzw. Ak­ti­en­in­di­zes ab­ge­schlos­sen wer­den. Mit Hilfe der kon­zep­tio­nel­len Kom­bi­na­tion von Ak­tien- und Ter­min­ge­schäften war es nämlich möglich, einen i. d. R. po­si­ti­ven Ak­ti­en­ge­winn zu er­zie­len, da Ver­luste (ebenso wie Ge­winne) aus Ter­min­ge­schäften nicht im Ak­ti­en­ge­winn zu berück­sich­ti­gen wa­ren. Dies ist ab dem 1.1.2018 nicht mehr möglich, da bei kon­zep­tio­nel­ler Ge­stal­tung ent­spre­chende Ver­luste aus Fi­nanz­de­ri­va­ten die Ak­ti­en­ge­winne auf Fonds­ebene min­dern (§ 39 Abs. 3, § 48 Abs. 4 Satz 2 In­vStG).

So­weit sich sol­che Ge­stal­tun­gen auf Ebene des An­le­gers be­reits in ei­ner Steu­er­erklärung aus­ge­wirkt ha­ben (z. B. durch Veräußerung der Fon­dan­teile oder Aus­schüttung der Ak­ti­en­ge­winne), sind o. g. Grundsätze zu berück­sich­ti­gen und ggf. ist die Steu­er­erklärung nach § 153 AO zu be­rich­ti­gen. Die Fi­nanz­ver­wal­tung ver­tritt die Auf­fas­sung, dass ein sol­ches Ge­stal­tungs­mo­dell oh­ne­hin hätte of­fen­ge­legt wer­den müssen, weil der An­le­ger mit der Nicht­an­er­ken­nung hätte rech­nen müssen.

An­le­ger soll­ten da­her im De­tail und zeit­nah ana­ly­sie­ren, ob sie eine sol­che Be­rich­ti­gungs­ver­pflich­tung trifft. Die vom BMF for­mu­lier­ten Grundsätze soll­ten An­le­ger auch bei der Er­mitt­lung des be­sitz­zeit­an­tei­li­gen An­le­ger-Ak­ti­en­ge­winns im Rah­men der Er­mitt­lung des fik­ti­ven Veräußerungs­ge­winns von Fonds­an­tei­len zum 31.12.2017 berück­sich­ti­gen.

Ka­pi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaf­ten soll­ten sich mit ih­ren in­sti­tu­tio­nel­len An­le­gern ab­stim­men, in­wie­weit eine Kor­rek­tur be­reits er­mit­tel­ter Fonds-Ak­ti­en­ge­winne bis zum 31.12.2017 not­wen­dig wird.

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