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Steuerberatung

Einkommenserhöhung durch verdeckte Einlage nach vorhergehender vGA

An­ders als der BFH be­jaht das BMF eine Ein­kom­mens­erhöhung durch eine ver­deckte Ein­lage, die auf ei­ner ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttung (vGA) ei­ner dem Ge­sell­schaf­ter na­he­ste­hen­den Per­son be­ruht und diese beim Ge­sell­schaf­ter nach § 8b Abs. 1 KStG außer An­satz bleibt.

Grundsätz­lich wird das Ein­kom­men ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nicht durch ver­deckte Ein­la­gen erhöht (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG). Et­was an­de­res gilt je­doch, wenn eine ver­deckte Ein­lage das Ein­kom­men der leis­ten­den Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ge­min­dert hat und auf ei­ner vGA be­ruht, die eine dem Ge­sell­schaf­ter na­he­ste­hende Per­son zu­ge­flos­sen ist und bei der Be­steue­rung des Ge­sell­schaf­ters nicht berück­sich­tigt wurde (§ 8 Abs. 3 Satz 5 KStG).

Laut Ur­teil des BFH vom 13.6.2018 (Az. I R 94/15) kommt § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG nicht zur An­wen­dung, wenn die zu­grun­de­lie­gende vGA zwar nicht er­fasst wurde, je­doch nach § 8b Abs. 1 KStG oh­ne­hin hätte außer An­satz blei­ben müssen. 

Das BMF wen­det diese Recht­spre­chung laut Schrei­ben vom 18.11.2020 über den Ein­zel­fall hin­aus nicht an. Eine vGA sei dann bei der Be­steue­rung des Ge­sell­schaf­ters als nicht berück­sich­tigt an­zu­se­hen, wenn sie ihm Rah­men sei­ner Ver­an­la­gung tatsäch­lich nicht an­ge­setzt wor­den ist. Eine et­waige Steu­er­frei­stel­lung nach § 8b Abs. 1 KStG ändere daran nichts. 

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