Grundsätzlich wird das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht durch verdeckte Einlagen erhöht (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG). Etwas anderes gilt jedoch, wenn eine verdeckte Einlage das Einkommen der leistenden Kapitalgesellschaft gemindert hat und auf einer vGA beruht, die eine dem Gesellschafter nahestehende Person zugeflossen ist und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde (§ 8 Abs. 3 Satz 5 KStG).
Laut Urteil des BFH vom 13.6.2018 (Az. I R 94/15) kommt § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG nicht zur Anwendung, wenn die zugrundeliegende vGA zwar nicht erfasst wurde, jedoch nach § 8b Abs. 1 KStG ohnehin hätte außer Ansatz bleiben müssen.
Das BMF wendet diese Rechtsprechung laut Schreiben vom 18.11.2020 über den Einzelfall hinaus nicht an. Eine vGA sei dann bei der Besteuerung des Gesellschafters als nicht berücksichtigt anzusehen, wenn sie ihm Rahmen seiner Veranlagung tatsächlich nicht angesetzt worden ist. Eine etwaige Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG ändere daran nichts.