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Steuerberatung

Abgeltungsteuer: Frist auf Antrag auf Regelbesteuerung bei vGA

Wird im Rah­men ei­ner Be­triebsprüfung eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung fest­ge­stellt, stellt sich die Frage, ob auch noch nachträglich ein An­trag auf Re­gel­be­steue­rung - an­stelle der An­wen­dung der Ab­gel­tung­steuer - ge­stellt wer­den kann.

Ge­winn­aus­schüttun­gen un­ter­lie­gen beim An­teils­eig­ner nicht der Ab­gel­tung­steuer, wenn er an der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft un­ter­neh­me­ri­sch be­tei­ligt ist und einen An­trag auf Re­gel­be­steue­rung spätes­tens zu­sam­men mit der Ein­kom­men­steu­er­erklärung stellt (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Diese Frist gilt laut Ur­teil des BFH vom 14.5.2019 (Az. VIII R 20/16) auch, wenn nachträglich eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung (vGA) fest­ge­stellt wird. Soll hier­auf die an­tei­lige Steu­er­frei­stel­lung nach dem sog. Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren zur An­wen­dung kom­men, sei vor­sorg­lich ein An­trag auf Re­gel­be­steue­rung zu stel­len (An­schluss an BFH-Ur­teil vom 28.7.2015, Az. VIII R 50/14). Die Möglich­keit ei­ner Wie­der­ein­set­zung gemäß § 110 AO we­gen der irrtümli­chen An­nahme, keine Ka­pi­tal­erträge in Ge­stalt ei­ner vGA er­zielt zu ha­ben, schließt der BFH aus.

Im Streit­fall be­zog der Al­lein­ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer in den Streit­jah­ren Ge­halts- und Tan­tie­me­zah­lun­gen so­wie Ho­no­rare für Be­ra­tungs­leis­tun­gen. Im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für die Streit­jahre stellte er Anträge auf Güns­ti­gerprüfung, je­doch keine Anträge auf Re­gel­be­steue­rung. Im Rah­men ei­ner Außenprüfung wur­den Teile der Zah­lun­gen der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft an den Ge­sell­schaf­ter als vGA ge­wer­tet. Nachträglich ge­stellte Anträge auf Re­gel­be­steue­rung ließ das Fi­nanz­amt un­berück­sich­tigt und un­ter­warf die vGA zwar nach der Güns­ti­gerprüfung der ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steuer, gewährte je­doch keine an­tei­lige Steu­er­frei­stel­lung nach dem Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren. Die­ser Rechts­auf­fas­sung stimmte der BFH zu. 

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