Zu diesem Ergebnis kommt der BFH in seinem Urteil vom 30.11.2016 (Az. VIIIR 11/14), entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 18.1.2016, BStBl. I 2016, S. 85, Rz. 119 a). Da infolge des Antrags auf Günstigerprüfung die der Abgeltungsteuer unterliegenden negativen Kapitaleinkünfte nun der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, sei eine Verlustverrechnung mit anderen positiven, der Regelbesteuerung unterliegenden Kapitaleinkünften möglich. Dem stehe auch nicht § 20 Abs. 6 EStG entgegen, da hierdurch nur der Verlustausgleich mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten versagt werde.
Hinweis
Die positiven Kapitaleinkünfte resultierten im Streitfall aus der Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG. Laut BFH kommt hier der Abzug des Sparer-Pauschbetrags nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht in Betracht (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG). Vielmehr können nur tatsächlich angefallene Werbungskosten berücksichtigt werden.