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Rechtsberatung

Auswirkungen des Coronavirus: Höhere Gewalt?

Die La­ger mit Zu­lie­fer­tei­len ha­ben sich ge­lich­tet, Mit­ar­bei­ter sind ggf. durch Qua­rantäne-Auf­la­gen ge­hin­dert, zur Ar­beit zu kom­men - die Aus­wir­kun­gen der Corona-Krise sind al­ler­orts spürbar. Be­ru­hen des­halb Lie­fer­schwie­rig­kei­ten auf Höherer Ge­walt?

In­ter­na­tio­nal ope­rie­rende Un­ter­neh­men sind sei­tens ih­rer Zu­lie­fe­rer mit förm­li­chen An­zei­gen von Lie­fer­schwie­rig­kei­ten auf­grund Höhe­rer Ge­walt kon­fron­tiert bzw. agie­ren ent­spre­chend ge­genüber ih­ren Ge­schäfts­part­nern. Doch wer hat für ver­spä­tete Lie­fe­run­gen und et­waige Mehr­kos­ten ein­zu­ste­hen?

Coronavirus Commercial © unsplash

Ereignisse der Höheren Gewalt

Er­eig­nisse der Höheren Ge­walt sind un­er­war­tet ein­tre­tende, außer­gewöhn­li­che und un­ab­wend­bare Er­eig­nisse, wie z. B. Na­tur­ka­ta­stro­phen oder Krieg. Die deut­sche Recht­spre­chung hat zu die­sem Haf­tungsmaßstab Kri­te­rien ent­wi­ckelt, die sich im We­sent­li­chen daran ori­en­tie­ren, dass das schädi­gende Er­eig­nis durch ele­men­tare Na­turkräfte oder Hand­lun­gen drit­ter Per­so­nen her­bei­geführt sein muss, nach bes­tem Er­mes­sen un­vor­her­seh­bar war und auch durch äußer­ste Sorg­falt oder mit wirt­schaft­lich ver­tret­ba­ren Mit­teln nicht verhütet wer­den konnte.

Der eng­li­sche oder französi­sche Be­griff der Höheren Ge­walt ist nicht de­ckungs­gleich mit der deut­schen Be­grifflich­keit, so dass je nach an­wend­ba­rem Ver­trags­recht die Be­wer­tung schwan­ken kann. Auf­grund der Viel­zahl von behörd­li­chen Maßnah­men, wie z. B. Aus­gangs­sper­ren, amt­li­chen Rei­se­war­nun­gen der Bun­des­re­gie­rung oder die Ein­stu­fung der WHO als ge­sund­heit­li­che Not­lage mit in­ter­na­tio­na­ler Trag­weite dürf­ten je­doch we­nig Zwei­fel be­ste­hen, dass der Aus­bruch des Coro­na­vi­rus auch in­ter­na­tio­nal als ein Er­eig­nis Höherer Ge­walt an­ge­se­hen wer­den kann. Für die ak­tu­el­len Be­einträch­ti­gun­gen ist für je­den Ein­zel­fall eine in­di­vi­du­elle Be­wer­tung vor­zu­neh­men, nicht alle müssen auf Höherer Ge­walt be­ru­hen.

Regelungen zu Leistungsstörungen

Viele in­ter­na­tio­nale Verträge ent­hal­ten für Er­eig­nisse Höherer Ge­walt so­ge­nannte „Force-Ma­jeure“-Klau­seln, die re­gelmäßig für die Dauer der Höheren Ge­walt eine Sus­pen­die­rung der ge­gen­sei­ti­gen Leis­tungs­pflich­ten, kon­krete In­for­ma­ti­ons- und Nach­weis­pflich­ten und ge­son­derte Kündi­gungs­re­geln für den Fall ei­ner länge­ren Dauer vor­se­hen und durch­aus ausdrück­lich einen Ent­fall von Scha­dens­er­satz re­geln. Das deut­sche BGB enthält keine ex­pli­zi­ten Re­ge­lun­gen zu Er­eig­nis­sen Höherer Ge­walt, aber durch Rück­griff auf die all­ge­mei­nen Re­ge­lun­gen zu Leis­tungsstörun­gen (u. a. § 275 BGB) kann auch ein Weg­fall der Leis­tungs­pflicht oder ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht für die Dauer des Er­eig­nis­ses begründet sein.

Der Weg­fall der Lie­fer­pflicht führt in der Re­gel auch zum Weg­fall der Vergütungs­pflicht für den Kun­den. Da bei Höherer Ge­walt in der Re­gel auch kein Ver­schul­den vor­liegt, be­ste­hen auf­grund ei­ner verzöger­ten Leis­tung nach deut­schem Recht auch keine Scha­den­er­satz­an­sprüche.

So­weit „Force-Ma­jeure“-Klau­seln die ei­gene Rechts­po­si­tion im Ver­gleich zum Ge­set­zes­recht deut­lich ver­bes­sern, be­steht die Ge­fahr der Un­wirk­sam­keit die­ser Klau­seln. Diese Klau­seln wer­den zu­meist nicht in­di­vi­du­ell aus­ge­han­delt sein, gel­ten dann als „All­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gun­gen“ und können un­wirk­sam sein, wenn sie stark vom ge­setz­li­chen Leit­bild ab­wei­chen. Aus die­sem Grund kann man sich auf die Wirk­sam­keit von „Force-Ma­jeure“-Klau­seln nicht blind ver­las­sen.

Im Ein­zel­fall ist auch die Un­ab­wend­bar­keit des in­di­vi­du­el­len Leis­tungs­hin­der­nis­ses ent­schei­dend. Wo­bei vom Lie­fe­ran­ten aber auch zu­mut­bare al­ter­na­tive Lie­fer­quel­len oder al­ter­na­tive Trans­port­wege zur Ver­mei­dung des Lie­fer­hin­der­nis­ses zu berück­sich­ti­gen sind - not­falls un­ter In­kauf­nahme zusätz­li­cher an­ge­mes­se­ner Kos­ten für den Lie­fe­ran­ten.

Kun­den können so­mit von ih­ren Lie­fe­ran­ten ver­lan­gen, dass sie zu­mut­bare Maßnah­men zur Ver­mei­dung von Lie­fer­schwie­rig­kei­ten er­grei­fen. Insb. sind die Verträge da­hin­ge­hend zu prüfen, ob In­for­ma­ti­ons­pflich­ten der Lie­fe­ran­ten hin­sicht­lich von Lie­fer­verzöge­run­gen oder Lie­fer­engpässen be­ste­hen. Sol­che In­for­ma­ti­ons­pflich­ten er­ge­ben sich oft als Ne­ben­pflich­ten aus dem Ver­trag oder fin­den sich häufig in „Force-Ma­jeure“-Klau­seln in Verträgen oder in den all­ge­mei­nen Pflich­ten zum (dro­hen­den) Lie­fer­ver­zug. Eine Ver­let­zung sol­cher In­for­ma­ti­ons­pflich­ten kann ggf. einen ei­ge­nen Scha­dens­er­satz­an­spruch des Kun­den ge­gen den Lie­fe­ran­ten auslösen. Den Kun­den trifft aber in je­dem Fall eine Scha­dens­min­de­rungs­pflicht.

Empfehlung für die Praxis

Als vor­sor­gende Maßnahme bei ei­ner Lie­fer­kette ist es sinn­voll, wenn Kun­den ihre Lie­fe­ran­ten schrift­lich nach Leis­tungs­hin­der­nis­sen oder Lie­fer­verzöge­run­gen be­fra­gen, insb. hin­sicht­lich der kon­kre­ten Umstände in Be­zug auf das Coro­na­vi­rus. Dar­aus las­sen sich ggf. Maßnah­men für die ei­gene Si­che­rung der Lie­ferfähig­keit ab­lei­ten, etwa die Um­stel­lung auf al­ter­na­tive Lie­fe­ran­ten, Trans­port­wege oder Ma­te­ria­lien. Ent­spre­chend können auch die ei­ge­nen Kun­den ge­zielt über zu er­war­tende Störun­gen oder Verzöge­run­gen in­for­miert wer­den. Je bes­ser in­ner­halb der Lie­fer­kette die Hin­der­nisse ge­ma­nagt wer­den, desto bes­ser kann das Ri­siko für das ei­gene Un­ter­neh­men ge­steu­ert und die ei­gene Be­ru­fung auf Höhere Ge­walt im Ein­zel­fall auch er­folg­reich durch­ge­setzt wer­den.

Lie­fe­ran­ten soll­ten sich in der der­zei­ti­gen Kri­sen­zeit möglichst nicht auf fixe Lie­fer­ter­mine ein­las­sen. Es sollte ver­ein­bart wer­den, dass Lie­fer­ter­mine bei Nicht­verfügbar­keit bzw. Höherer Ge­walt ver­scho­ben wer­den und, so­fern der neue Ter­min auch nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann, auch der Lie­fe­rant vom Ver­trag zurück­tre­ten kann. Auch hier sind al­ler­dings die ho­hen An­for­de­run­gen an die Wirk­sam­keit sol­cher Klau­seln nach AGB-Recht zu be­ach­ten, wie auch bei Klau­seln, die Haf­tungs­be­schränkun­gen vor­se­hen.

Es emp­fiehlt sich ge­ne­rell für beide Ver­trags­par­teien, die be­ste­hen­den Ver­si­che­run­gen im Hin­blick auf „All Risk“-Ver­si­che­run­gen und den dafür be­ste­hen­den De­ckungs­um­fang zu überprüfen.

Die ak­tu­elle Corona-Krise macht deut­lich, wie ele­men­tar wich­tig die Aus­ge­stal­tung von Verträgen mit Lie­fe­ran­ten und Kun­den im Be­reich der Leis­tungsstörun­gen ist, insb. dann, wenn ver­schie­den große Markt­player in ei­ner Lie­fer­kette auf­ein­an­der­tref­fen.

Wei­tere In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier.

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