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Steuerberatung

Selbstnutzung des Familienheims: Unschädlichkeit zwingender Hinderungsgründe

Wird das ge­erbte Fa­mi­li­en­heim in­ner­halb von zehn Jah­ren nach dem Er­werb nicht mehr selbst zu Wohn­zwe­cken ge­nutzt, entfällt rück­wir­kend die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung, es sei denn, eine Selbst­nut­zung wird durch höhere Ge­walt unmöglich.

Laut gleich­lau­ten­dem Er­lass der Obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder vom 09.02.2022 (Az. S 3812, DStR 2022, S. 724) gehört zu den ob­jek­tiv zwin­gen­den Gründen, die Er­wer­ber steuer­un­schädlich an ei­ner Selbst­nut­zung hin­dern können, die Zerstörung des Fa­mi­li­en­heims durch höhere Ge­walt (z. B. durch Hoch­was­ser, Star­kre­gen, Un­wet­ter, Sturm, Brand, Ex­plo­sion). In die­sen Fällen entfällt die Steu­er­be­frei­ung nicht rück­wir­kend. Mit der Zerstörung des ur­sprüng­li­chen Fa­mi­li­en­heims en­det nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung die Über­wa­chung der zehnjähri­gen Nut­zungs­frist.

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Eine durch höhere Ge­walt ver­ur­sachte zeit­weise Un­be­wohn­bar­keit und Sa­nie­rung ist eben­falls un­schädlich, wenn das Ei­gen­heim un­verzüglich nach der Sa­nie­rung bis zum Ab­lauf des Zehn­jah­res­zeit­raums wie­der selbst be­wohnt wird. In die­sen Fällen wird keine schädli­che Auf­gabe der Selbst­nut­zung durch länge­ren Leer­stand un­ter­stellt (R E 13.4 Abs. 6 S. 4 ErbStR).

Hin­weis: Der Er­lass dürfte ins­be­son­dere für Er­ben in den im ver­gan­ge­nen Jahr von schwe­ren Un­wet­ter­ka­ta­stro­phen be­trof­fe­nen Ge­bie­ten Deutsch­lands einen wich­ti­gen Bei­trag leis­ten, um Un­si­cher­hei­ten im Hin­blick auf dro­hende erb­schaft­steu­er­li­che Be­las­tun­gen aus den Un­wet­tern zu be­sei­ti­gen.

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