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Steuerberatung

Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe

Geht das Fa­mi­li­en­heim auf den über­le­ben­den Ehe­gat­ten oder Le­bens­part­ner über, entfällt die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung bei Wei­terüber­tra­gung un­ter Vor­be­halts­nießbrauch in­ner­halb der zehnjähri­gen Be­hal­tens­frist.

Die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung für den Er­werb ei­nes Fa­mi­li­en­heims durch den über­le­ben­den Ehe­gat­ten oder Le­bens­part­ner entfällt rück­wir­kend, wenn der Er­wer­ber das Ei­gen­tum an dem Fa­mi­li­en­heim in­ner­halb von zehn Jah­ren nach dem Er­werb auf einen Drit­ten überträgt. Das gilt gemäß Ur­teil des BFH vom 11.7.2019 (Az. II R 38/16) auch dann, wenn er die Selbst­nut­zung zu Wohn­zwe­cken auf­grund ei­nes le­bens­lan­gen Nießbrauchs fort­setzt.

Im Streit­fall hatte die Kläge­rin nach dem Tod ih­res Ehe­man­nes das ge­mein­sam be­wohnte Ein­fa­mi­li­en­haus ge­erbt und war darin woh­nen ge­blie­ben. Ein­ein­halb Jahre nach dem Erb­fall schenkte sie das Haus un­ter Vor­be­halt ei­nes le­bens­lan­gen Nießbrauchs ih­rer Toch­ter. Sie blieb wei­ter­hin in dem Haus woh­nen. Das Fi­nanz­amt er­kannte we­gen die­ser Schen­kung die Steu­er­be­frei­ung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ab.

Der BFH bestätigte das rück­wir­kende Ent­fal­len der Steu­er­begüns­ti­gung. Die Be­frei­ung könne nur der­je­nige über­le­bende Ehe­gatte in An­spruch neh­men, der Ei­gentümer der Im­mo­bi­lie wird und sie selbst zum Woh­nen nutzt. Wird die Nut­zung in­ner­halb von zehn Jah­ren nach dem Er­werb auf­ge­ge­ben, entfällt die Be­frei­ung rück­wir­kend. Glei­ches gelte bei der Auf­gabe des Ei­gen­tums.

Hinweis

Der in § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG ver­wen­dete Be­griff "Selbst­nut­zung zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken" spre­che dafür, dass so­wohl die Nut­zung als auch die Ei­gentümer­stel­lung des über­le­ben­den Ehe­gat­ten oder Le­bens­part­ners während des Zehn­jah­res­zeit­raums be­ste­hen blei­ben müss­ten.

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