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Steuerberatung

Kein rückwirkender Teilwertansatz bei entgeltlicher Anteilsübertragung

Eine voll­ent­gelt­li­che An­teils­veräußerung, bei der stille Re­ser­ven an zu­vor steu­erneu­tral über­ge­gan­ge­nen Wirt­schaftsgütern auf­ge­deckt wer­den, führt nicht zu einem Sperr­frist­ver­stoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG.

Mit Ur­teil vom 18.08.2021 (Az. XI R 43/20) be­fasste sich der BFH aber­mals mit der Aus­le­gung des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG. Die Vor­schrift sieht einen rück­wir­ken­den Teil­wert­an­satz vor, so­weit in­ner­halb von sie­ben Jah­ren nach der Über­tra­gung ein­zel­ner Wirt­schaftsgüter zum Buch­wert der An­teil ei­nes Körper­schaft­steu­er­sub­jekts an die­sen Wirt­schaftsgütern begründet wird oder sich erhöht.

Nach Auf­fas­sung des BFH ist der An­wen­dungs­be­reich der Vor­schrift im Wege der te­leo­lo­gi­schen Re­duk­tion ein­zu­schränken, so­weit in Folge der voll­ent­gelt­li­chen Veräußerung ei­nes Mit­un­ter­neh­me­ran­teils an der die Wirt­schaftsgüter auf­neh­men­den Per­so­nen­ge­sell­schaft im Er­geb­nis die stil­len Re­ser­ven der ein­ge­brach­ten Wirt­schaftsgüter auf­ge­deckt wer­den. Dies gehe aus dem Ge­set­zes­zweck her­vor, nach der die Sperr­frist­re­ge­lung ver­hin­dern soll, dass stille Re­ser­ven un­ver­steu­ert auf ein Körper­schaft­steu­er­sub­jekt über­sprin­gen und dar­aus steu­er­li­che Vor­teile ge­zo­gen wer­den können. Der Cha­rak­ter der Norm als Rück­aus­nahme zur Buch­wertüber­tra­gung sehe einen rück­wir­ken­den Teil­wert­an­satz und folg­lich eine Nach­ver­steue­rung der Über­tra­gung nur für be­stimmte Fall­kon­stel­la­tio­nen vor. Im Ur­teils­fall ver­neinte der BFH da­mit einen Sperr­frist­ver­stoß.

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