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Steuerberatung

Arbeitnehmer-Umzugskosten: weder tauschähnlicher Umsatz noch Entnahme

BFH v. 6.6.2019 - V R 18/18

Be­auf­tragt eine Kon­zern­ge­sell­schaft Mak­ler für die Woh­nungs­su­che von An­ge­stell­ten, die auf­grund ei­ner kon­zern­in­ter­nen Funk­ti­ons­ver­la­ge­rung aus dem Aus­land an den Stand­ort der Kon­zern­ge­sell­schaft in das In­land ver­setzt wer­den und trägt die Kon­zern­ge­sell­schaft die Kos­ten hierfür, liegt im Verhält­nis zu den zu ihr ver­setz­ten Ar­beit­neh­mern we­der ein tauschähn­li­cher Um­satz noch eine Ent­nahme vor.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin er­bringt nach ih­rem Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand Dienst­leis­tun­gen an Ge­sell­schaf­ten ei­ner Kon­zern­gruppe, der sie an­gehört. Die Kläge­rin sollte eine zen­trale Führungs­po­si­tion zwi­schen Grup­pen­ge­sell­schaf­ten über­neh­men, wofür meh­rere er­fah­rene Mit­ar­bei­ter zum Stand­ort der Kläge­rin ver­setzt wur­den. Die Gruppe ver­ein­barte mit ver­schie­de­nen Mit­ar­bei­tern schrift­lich, dass diese künf­tig für die Kläge­rin ar­bei­ten. In die­sem Zu­sam­men­hang wurde Mit­ar­bei­tern, die erst zum Stand­ort der Kläge­rin um­zie­hen muss­ten, zu­ge­sagt, ver­schie­dene da­bei ent­ste­hende Kos­ten zu über­neh­men, wie die Zah­lung von Mak­ler­pro­vi­sio­nen.

Im An­schluss an eine Um­satz­steuer-Son­derprüfung ging das be­klagte Fi­nanz­amt da­von aus, dass die Kos­tenüber­nahme ar­beits­ver­trag­lich ver­ein­bart ge­we­sen sei, wes­halb es sich um einen tauschähn­li­chen Um­satz ge­han­delt habe. Hier­ge­gen legte die Kläge­rin er­folg­los Ein­spruch ein.

Das FG gab der Klage statt. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Fi­nanz­amts blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Es liegt im Verhält­nis zu den zur Kläge­rin ver­setz­ten Ar­beit­neh­mern we­der ein tauschähn­li­cher Um­satz noch eine Ent­nahme vor.

Steu­er­bar sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Leis­tun­gen, die ein Un­ter­neh­mer im Rah­men sei­nes Un­ter­neh­mens im In­land er­bringt. Nach § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG liegt ein Tausch vor, wenn das Ent­gelt für eine Lie­fe­rung in ei­ner Lie­fe­rung be­steht, nach Satz 2 die­ser Vor­schrift han­delt es sich um einen tauschähn­li­chen Um­satz, wenn das Ent­gelt für eine sons­tige Leis­tung in ei­ner Lie­fe­rung oder sons­ti­gen Leis­tung be­steht. Mit Über­nahme der Um­zugs­kos­ten er­brachte die Kläge­rin je­doch keine Leis­tung ge­gen Ent­gelt an die hier­von begüns­tig­ten Ar­beit­neh­mer, so­dass kein tauschähn­li­cher Um­satz vor­liegt.

Es ist auch keine Ent­nahme zu er­fas­sen. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG stellt die un­ent­gelt­li­che Er­brin­gung ei­ner an­de­ren sons­ti­gen Leis­tung durch Un­ter­neh­mer ei­ner sons­ti­gen Leis­tung ge­gen Ent­gelt gleich, wenn diese Leis­tun­gen für Zwecke er­fol­gen, die außer­halb des Un­ter­neh­mens lie­gen, oder für den pri­va­ten Be­darf sei­nes Per­so­nals, so­fern es sich nicht um Auf­merk­sam­kei­ten han­delt. Leis­tun­gen an Ar­beit­neh­mer, die aus der Sicht des Ar­beit­neh­mers des­sen pri­va­ten Zwecken die­nen, sind nur dann nicht als Ent­nahme zu berück­sich­ti­gen, wenn aus­nahms­weise der persönli­che Vor­teil, den die Ar­beit­neh­mer dar­aus zie­hen, ge­genüber den Bedürf­nis­sen des Un­ter­neh­mens nur als un­ter­ge­ord­net er­scheint. Nach die­sen Maßstäben ist eine Ent­nah­me­be­steue­rung nicht vor­zu­neh­men.

Die Kläge­rin ist auch zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Un­ter­neh­mer die ge­setz­lich ge­schul­dete Steuer für Leis­tun­gen, die von einem an­de­ren Un­ter­neh­mer für sein Un­ter­neh­men aus­geführt wor­den sind, als Vor­steuer ab­zie­hen. Der Un­ter­neh­mer ist nach die­ser Vor­schrift zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt, so­weit er Leis­tun­gen für sein Un­ter­neh­men und da­mit für seine wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten zur Er­brin­gung ent­gelt­li­cher Leis­tun­gen zu ver­wen­den be­ab­sich­tigt. Be­ab­sich­tigt der Un­ter­neh­mer be­reits beim Leis­tungs­be­zug, die be­zo­gene Leis­tung nicht für seine wirt­schaft­li­che Tätig­keit, son­dern aus­schließlich und un­mit­tel­bar für eine un­ent­gelt­li­che Ent­nahme zu ver­wen­den, ist er al­ler­dings nicht zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt.

Link­hin­weis:
Für den auf den Web­sei­ten des Bun­des­fi­nanz­hofs veröff­ent­lich­ten Voll­text des Ur­teils kli­cken Sie bitte hier.

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