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Steuerberatung

Nebeneinander von Pensionszahlungen und Geschäftsführervergütung: keine vGA

FG Münster v. 25.7.2019 - 10 K 1583/19 K

Pen­si­ons­zah­lun­gen an einen be­herr­schen­den Ge­sell­schaf­ter, der da­ne­ben als Ge­schäftsführer tätig ist und hierfür ein Ge­halt be­zieht, stel­len nicht zwin­gend eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung (vGA) dar. Zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung und we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung war al­ler­dings die Re­vi­sion zu­zu­las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine 1983 gegründete GmbH, de­ren Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand sich auf die in­ge­nieurmäßige Be­ra­tung be­zieht. Der Al­lein­ge­sell­schaf­ter der Kläge­rin war bis zum Jahr 2010 zu de­ren Ge­schäftsführer be­stellt. Nach sei­ner Ab­be­ru­fung aus Al­tersgründen er­hielt er auf der Grund­lage ei­ner Pen­si­ons­zu­sage von der Kläge­rin mo­nat­li­che Pen­si­ons­zah­lun­gen.

Im Jahr 2011 wurde der Al­lein­ge­sell­schaf­ter er­neut zum Ge­schäftsführer be­stellt. Als Vergütung er­hielt er mo­nat­li­che Zah­lun­gen, die we­ni­ger als 10 % sei­ner früheren Ge­schäftsführer­vergütung be­tru­gen. Die Pen­sion zahlte die Kläge­rin eben­falls wei­ter. Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, dass die Pen­si­ons­zah­lun­gen als ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung (vGA) zu qua­li­fi­zie­ren seien und änderte den Körper­schaft­steu­er­be­scheid ent­spre­chend.

Im Rah­men ih­rer hier­ge­gen er­ho­be­nen Klage machte die Kläge­rin u.a. gel­tend, dass die Wie­der­ein­stel­lung ih­res Ge­sell­schaf­ters als Ge­schäftsführer aus be­trieb­li­chen Gründen er­folgt sei. Die Tätig­keit sei­ner Nach­fol­ge­rin als Ge­schäftsführe­rin habe zu Kon­flik­ten mit den Auf­trag­ge­bern geführt und es habe die Ge­fahr des Ver­lus­tes von Aufträgen be­stan­den. Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az. I R 41/19 anhängig.

Die Gründe:
Die gleich­zei­tige Zah­lung des Ge­schäftsführer­ge­hal­tes auf­grund des An­stel­lungs­ver­tra­ges aus 2011 und die gleich­zei­tige Zah­lung der Pen­sion stell­ten keine vGA gem. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG dar.

Zwar ver­tritt der BFH die Auf­fas­sung, dass der ei­gent­li­che Zweck ei­ner Pen­si­ons­zu­sage ver­fehlt werde, wenn bei fort­be­ste­hen­der ent­gelt­li­cher Ge­schäftsführer­an­stel­lung Al­ters­bezüge ge­leis­tet würden. Im vor­lie­gen­den Fall war aber den­noch der Fremd­ver­gleich als ge­wahrt an­zu­se­hen und die Zah­lung des Ge­schäftsführer­ge­hal­tes ne­ben den Pen­si­ons­leis­tun­gen nicht als ge­sell­schaft­lich ver­an­lasste Vor­teils­zu­wen­dung ein­zu­ord­nen. Denn bei Be­ginn der Pen­si­ons­zah­lung war die Wie­der­ein­stel­lung des Al­lein­ge­sell­schaf­ters noch nicht be­ab­sich­tigt ge­we­sen.

Die er­neute Ge­schäftsführ­ertätig­keit war al­lein im In­ter­esse der Kläge­rin er­folgt. Das ver­ein­barte neue Ge­schäftsführer­ge­halt hatte letzt­lich nur An­er­ken­nungs­cha­rak­ter und stellte kein voll­wer­ti­ges Ge­halt dar, weil Ge­halt und Pen­sion in der Summe nur ca. 26 % der vor­he­ri­gen Ge­samt­bezüge be­tra­gen hat­ten. Auch fremde Dritte hätten eine An­stel­lung zu einem ge­rin­gen Ge­halt zusätz­lich zur Zah­lung der Pen­si­ons­bezüge ver­ein­bart. Zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung und we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung war al­ler­dings die Re­vi­sion zu­zu­las­sen.

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