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Corona-Gipfel vom 19.1.2021: Homeoffice-Pflicht und Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Auf dem Corona-Gip­fel vom 19.1.2021 ka­men Bund und Länder übe­rein, dass eine wei­tere Re­du­zie­rung von Kon­tak­ten im be­ruf­li­chen Kon­text er­for­der­lich ist. Dazu hat das Bun­des­mi­nis­te­rium für Ar­beit und So­zia­les zunächst be­fris­tet bis 15.3.2021 eine Ver­ord­nung er­las­sen, die nun bis 30.4.2021 verlängert wurde.

Diese Ver­ord­nung tritt am fünf­ten Tag nach ih­rer Verkündung in Kraft tre­ten und soll be­fris­tet bis zum 15.3.2021 gel­ten. Am 10.3.2021 be­schloss das Bun­des­ka­bi­nett eine Verlänge­rung bis ein­schließlich 30.4.2021. Da­nach müssen Ar­beit­ge­ber wei­tere Maßnah­men zur Re­du­zie­rung von Kon­tak­ten im Be­trieb tref­fen.

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Homeoffice-Pflicht

Der we­sent­li­che Punkt der Ver­ord­nung be­steht darin, dass Ar­beit­ge­ber ih­ren Ar­beit­neh­mern, übe­rall wo möglich, das Ar­bei­ten im Ho­me­of­fice ermögli­chen müssen, so­fern die Tätig­kei­ten es zu­las­sen und keine zwin­gen­den be­triebs­be­ding­ten Gründe ent­ge­gen­ste­hen. In der Ver­ord­nung wird ex­pli­zit auf Büroar­beit oder ver­gleich­bare Tätig­kei­ten ver­wie­sen. Wenn­gleich für die Ar­beit­neh­mer keine Ver­pflich­tung be­steht, das An­ge­bot des Ar­beit­ge­bers auf Ar­bei­ten im Ho­me­of­fice an­zu­neh­men, wird an sie ap­pel­liert, die­ses An­ge­bot zu nut­zen. In der Ver­ord­nungs­begründung wird aus­geführt, dass es für die Um­set­zung der Ar­beit im Ho­me­of­fice er­for­der­lich ist, dass in der Woh­nung des Be­schäftig­ten die räum­li­chen und tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen vor­han­den sind. Auch muss zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer eine Ho­me­of­fice-Ver­ein­ba­rung (ar­beits­ver­trag­li­che Re­ge­lung oder Be­triebs­ver­ein­ba­rung) ge­trof­fen wor­den sein.

Hin­weis: Die Ein­hal­tung der Ver­pflich­tung des Ar­beit­ge­bers, das Ar­bei­ten im Ho­me­of­fice zu ermögli­chen, kann behörd­lich überprüft wer­den. Auf Ver­lan­gen der Ar­beits­schutz­behörden der Länder sind die er­for­der­li­chen An­ga­ben zu ma­chen und ent­spre­chende Un­ter­la­gen her­aus­zu­ge­ben. Kommt ein Ar­beit­ge­ber ei­ner behörd­li­chen An­ord­nung nicht (recht­zei­tig) nach, kann die von der An­ord­nung be­trof­fene Ar­beit un­ter­sagt wer­den (§ 22 Ar­beits­schutz­ge­setz). Der Ar­beit­ge­ber muss sich auch dar­auf ein­stel­len, die ei­ner Ho­me­of­fice-Tätig­keit ent­ge­gen­ste­hen­den zwin­gen­den be­trieb­li­chen Gründe im Rah­men ei­ner behörd­li­chen Überprüfung dar­le­gen zu können.

Die Begründung der Ver­ord­nung stellt zu­dem klar, dass die Be­schäftig­ten den An­spruch auf eine Ar­beit im Ho­me­of­fice nicht ein­kla­gen können.

Tätigkeit im Homeoffice nicht möglich

Ist ein Ar­bei­ten im Ho­me­of­fice nicht möglich, sind im Be­trieb alle ge­eig­ne­ten tech­ni­schen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Vor­keh­run­gen zu tref­fen, um be­triebs­be­dingte Per­so­nen­kon­takte zu re­du­zie­ren.

Dazu ist zum einen die gleich­zei­tige Nut­zung von Räumen durch meh­rere Per­so­nen auf das be­triebs­not­wen­dige Mi­ni­mum zu re­du­zie­ren. Muss ein Raum von meh­re­ren Per­so­nen gleich­zei­tig ge­nutzt wer­den, darf eine Min­destfläche von 10 Qua­drat­me­tern für jede an­we­sende Per­son nicht un­ter­schrit­ten wer­den, so­weit die aus­zuführen­den Tätig­kei­ten dies zu­las­sen. An­de­ren­falls muss der Ar­beit­ge­ber gleich­wer­tige Schutz­vor­keh­run­gen durch Lüftungsmaßnah­men bzw. ge­eig­nete Ab­tren­nun­gen zwi­schen den an­we­sen­den Per­so­nen tref­fen.

Zum an­de­ren sind be­triebs­be­dingte Zu­sam­menkünfte meh­re­rer Per­so­nen wie Be­spre­chun­gen auf das ab­so­lute be­triebs­not­wen­dige Maß zu re­du­zie­ren. Hier soll möglichst In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie ein­ge­setzt wer­den. Ist dies nicht möglich, sind eben­falls die oben erwähn­ten Schutz­vor­keh­run­gen zu tref­fen.

In Be­trie­ben mit mehr als zehn Be­schäftig­ten müssen möglichst kleine Ar­beits­grup­pen ge­bil­det und Per­so­nen­kon­takte zwi­schen den ein­zel­nen Ar­beits­grup­pen im Be­triebs­ab­lauf möglichst re­du­ziert wer­den. So­weit möglich, sollte zeit­ver­setzt ge­ar­bei­tet wer­den.

Ist eine Präsenz am be­trieb­li­chen Ar­beits­platz wei­ter er­for­der­lich, muss der Ar­beit­ge­ber me­di­zi­ni­sche Ge­sichts­mas­ken oder FFP2-Mas­ken zur Verfügung zu stel­len, wenn die dar­ge­leg­ten An­for­de­run­gen an die Raum­be­le­gung oder ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Me­tern nicht ein­ge­hal­ten wer­den können bzw. es bei den aus­geführ­ten Tätig­kei­ten zu ei­ner Gefähr­dung durch erhöhten Ae­ro­so­laus­stoß kom­men kann. Die Ar­beit­neh­mer müssen diese Mas­ken tra­gen.

Abschreibungsmöglichkeiten für Computerhard- und Software

Zur wei­te­ren Sti­mu­lie­rung der Wirt­schaft und zur Förde­rung der Di­gi­ta­li­sie­rung und der Tätig­kei­ten im Ho­me­of­fice sol­len be­stimmte di­gi­tale Wirt­schaftsgüter rück­wir­kend zum 1.1.2021 so­fort ab­ge­schrie­ben wer­den können. Da­mit können in­so­weit die Kos­ten für Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware zur Da­ten­ein­gabe und -ver­ar­bei­tung zukünf­tig im Jahr der An­schaf­fung oder Her­stel­lung steu­er­lich vollständig berück­sich­tigt wer­den.

Weitere Beschlüsse des Corona-Gipfels

Auch die Überbrückungs­hilfe III soll noch­mals ver­bes­sert wer­den.

Schließlich soll die In­sol­venz­an­trags­pflicht für Ge­schäfts­lei­ter von Un­ter­neh­men, die einen An­spruch auf die Gewährung fi­nan­zi­el­ler Hil­fe­leis­tun­gen im Rah­men staat­li­cher Hilfs­pro­gramme zur Ab­mil­de­rung der Fol­gen der CO­VID-19-Pan­de­mie ha­ben und recht­zei­tig einen ent­spre­chen­den, aus­sichts­rei­chen An­trag ge­stellt ha­ben, noch­mals verlängert wer­den. Der­zeit war die Aus­set­zung der In­sol­venz­an­trags­pflicht nach dem sog. San­Ins­FOG bis Ende Ja­nuar 2021 aus­ge­setzt. Es er­folgt nun noch­mals eine Verlänge­rung bis Ende April 2021.

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