Während Gastronomiebetriebe mit einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe anlässlich des Teil-Lockdowns im November und Dezember 2020 bis zu 75 % des Umsatzes kompensiert bekommen, sind für vom Lockdown im Januar 2021 betroffene Unternehmen weitere Überbrückungshilfen mit Fixkosten-Zuschüssen vorgesehen.

Bei den seit Sommer angebotenen Überbrückungshilfen I und II zur Unterstützung von Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberuflern, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind, handelt es sich um Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten. Diese Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Überbrückungshilfe II läuft am 31.12.2020 aus. Sie wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und modifiziert.
Wer hat Anspruch auf die Überbrückungshilfe III?
Antragsberechtigt sind inländische Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler im Haupterwerb mit einem jährlichen Umsatz von bis zu 500 Millionen Euro, die bereits vor dem 1.5.2020 am Markt tätig waren. Eine Beschränkung auf KMU, wie dies noch für die Überbrückungshilfe I und II vorgesehen ist, besteht nicht mehr. Unverändert werden jedoch Unternehmen von der Unterstützung ausgenommen, die sich bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben und somit davon auszugehen ist, dass hierfür nicht die Corona-Pandemie ursächlich ist.
Die betroffenen Unternehmen müssen entweder erhebliche Umsatzrückgänge erleiden oder von einer direkten Betriebsschließung betroffen sein:
So müssen sie entweder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % durchschnittlich in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum erlitten haben.
Ebenfalls antragsberechtigt sind Unternehmen, die aufgrund der erneuten Schließungen ab November 2020 stark von Umsatzrückgängen betroffen sind, aber keinen Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe haben. Für jeden Monat zwischen November 2020 und Juni 2021, in dem Unternehmen einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 verzeichnen, können sie Überbrückungshilfe III beantragen.
Schließlich sind alle die Unternehmen antragsberechtigt, die aufgrund des Beschlusses vom 13.12.2020 ab dem 16.12.2020 zusätzlich direkt geschlossen bleiben müssen oder die einen sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen haben. Dies gilt neben Dezember 2020 auch für jeden Monat im ersten Halbjahr 2021 im Fall von bundesweiten Schließungen, sofern bei dem Unternehmen jeweils ein Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresmonat vorliegt.
In welcher Höhe wird der Zuschuss gewährt?
Für Unternehmen, die im Dezember 2020 neu von Schließungen betroffen waren bzw. im ersten Halbjahr 2021 geschlossen bleiben müssen, beträgt der Förderhöchstbetrag 500.000 Euro pro Monat. Bei den übrigen Unternehmen beträgt der Förderhöchstbetrag 200.000 Euro pro Monat. Dabei orientiert sich die konkrete Höhe der Zuschüsse am Umsatzrückgang im Jahr 2020. Die Zuschüsse belaufen sich auf
- 90 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 %
- 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 bis 70 %
- 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 %.
Förderfähige Fixkosten im Sinne der Überbrückungshilfe III sind u. a.
- Mieten und Pachten
- Finanzierungskosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind (Kosten für Auszubildende oder Grundsteuern)
- Aufwendungen für Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann (Pauschale in Höhe von 20 % der übrigen förderfähigen Fixkosten)
- Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 %
- Marketing- und Werbekosten (maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019).
Allerdings sind die einschlägigen EU-beihilferechtlichen Obergrenzen zu beachten. So können nach der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" Beihilfen zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens bis zu einer Höhe von 3 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensgruppe gewährt werden. Zudem darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe einen gewissen Umfang der ungedeckten Fixkosten nicht überschreiten.
Wo kann Überbrückungshilfe III beantragt werden?
Wie bisher soll der Antrag elektronisch durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte über die Überbrückungshilfe-Plattform. gestellt werden können. Soloselbständige können mit dem Elster-Zertifikat ihrer Steuererklärung Anträge bis zu einem Betrag von 5.000 Euro stellen, ohne einen Steuerberater zu beauftragen.
Aktuell ist die Beantragung der Überbrückungshilfe III allerdings noch nicht möglich.