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Abermals Verbesserungen bei der Überbrückungshilfe III

Das Bun­des­wirt­schafts- und das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium ga­ben am 01.04.2021 aber­mals Ver­bes­se­run­gen der Überbrückungs­hilfe III be­kannt. Insb. kann nun ein neuer Ei­gen­ka­pi­tal­zu­schuss in An­spruch ge­nom­men wer­den.

Seit 10.02.2021 können be­trof­fene Un­ter­neh­men die Überbrückungs­hilfe III in An­spruch neh­men. Einen Über­blick über die Vor­aus­set­zun­gen und den Um­fang die­ses staat­li­chen Zu­schus­ses samt ei­nes Mit­schnitts zu un­se­rem Webi­nar vom 17.02.2021 fin­den Sie hier.

Am 01.04.2021 wur­den nun noch­mals Ver­bes­se­run­gen be­kannt ge­ge­ben. So wird Un­ter­neh­men, die in min­des­tens drei Mo­na­ten von No­vem­ber 2020 bis Juni 2021 einen Um­satz­ein­bruch von je­weils mehr als 50 % er­lit­ten ha­ben, auf An­trag zusätz­lich zur Überbrückungs­hilfe III ein Ei­gen­ka­pi­tal­zu­schuss gewährt. Die­ser wird pro­zen­tual in Höhe be­stimm­ter förderfähi­ger Fix­kos­ten gewährt und steigt mit der Dauer des Um­satz­ein­bruchs bis zu 40 % an.

Zu­dem wird die Höhe des Zu­schus­ses bei einem Um­satzrück­gang von mehr als 70 % von bis­lang 90 % auf nun 100 % der förderfähi­gen Fix­kos­ten erhöht.

Ein­zelne Bran­chen wer­den an­ge­sichts ih­rer Corona-Be­trof­fen­heit be­son­ders un­terstützt. So können nun Son­der­ab­schrei­bun­gen für Sai­son­ware und ver­derb­li­che Ware, die bis­lang für Ein­zelhänd­ler vor­ge­se­hen wa­ren, nun auch von Her­stel­lern und Großhänd­lern an­ge­setzt wer­den, so dass sich ggf. ein ent­spre­chend höherer Zu­schuss er­gibt.

Un­ter­neh­men der Ver­an­stal­tungs- und Rei­se­wirt­schaft wird zusätz­lich zur all­ge­mei­nen Per­so­nal­kos­ten­pau­schale eine An­schub­hilfe in Höhe von 20 % der Lohn­summe ent­spre­chend dem Re­fe­renz­mo­nat in 2019 gewährt. Die An­schub­hilfe ist auf einen Ma­xi­mal­be­trag von 2 Mio. Euro ge­de­ckelt.

Hin­weis: Un­verändert un­ter­liegt die ge­samte Förde­rung mit Überbrückungs­hilfe III, ein­schließlich des Ei­gen­ka­pi­tal­zu­schus­ses, den Re­strik­tio­nen durch das eu­ropäische Bei­hil­fe­recht und kann nur in dem zulässi­gen Rah­men gewährt wer­den.

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