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Steuerberatung

Buchwertantrag bei grenzüberschreitenden Einbringungen von Kapitalgesellschaftsanteilen

Das Fi­nanz­ge­richt Köln hat zu den in­halt­li­chen und zeit­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Buch­wert­an­trags bei grenzüber­schrei­ten­den Ein­brin­gun­gen von Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­tei­len nach § 21 Um­wStG Stel­lung ge­nom­men. Wird der An­trag in­halt­lich nicht kon­kre­ti­siert und nicht frist­ge­recht ge­stellt, kann die Be­steue­rung ei­nes Veräußerungs­ge­winns dro­hen.

Hintergrund

Wer­den An­teile an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ge­gen Gewährung neuer An­teile an der über­neh­men­den Ge­sell­schaft ein­ge­bracht (sog. An­teils­tausch), können die ein­ge­brach­ten An­teile auf An­trag mit dem Buch­wert oder einem Zwi­schen­wert an­ge­setzt wer­den, wenn der über­neh­men­den Ge­sell­schaft nach der Ein­brin­gung die Mehr­heit der Stimm­rechte zu­steht (sog. qua­li­fi­zier­ter An­teils­tausch). Der An­trag ist spätes­tens bis zur Ab­gabe der steu­er­li­chen Schluss­bi­lanz der über­neh­men­den Ge­sell­schaft bzw. bei grenzüber­schrei­ten­den Ein­brin­gun­gen spätes­tens bis zur erst­ma­li­gen Ab­gabe der Steu­er­erklärung bei dem für die Be­steue­rung des Ein­brin­gen­den zuständi­gen Fi­nanz­amt zu stel­len.

FG Köln urteilt zu den zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an die Antragstellung

Im Ur­teils­fall wur­den An­teile an ei­ner deut­schen GmbH aus dem Pri­vat­vermögen ei­ner in Deutsch­land ansässi­gen Per­son an eine in Frank­reich ansässige S.A. (Ka­pi­tal­ge­sell­schaft) über­tra­gen. Die Ge­gen­leis­tung hierfür be­stand zum einen in der Gewährung neuer An­teile an der S.A. und zum an­de­ren in ei­ner Geld­leis­tung. In der am 04.05.2020 elek­tro­ni­sch beim Fi­nanz­amt ein­ge­gan­ge­nen Ein­kom­men­steu­er­erklärung des Ein­brin­gen­den wurde hierzu ein Veräußerungs­ge­winn nach § 17 EStG erklärt. Wei­tere An­ga­ben oder Erläute­run­gen zu die­sem Wert wa­ren in der elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung nicht ent­hal­ten. Darüber hin­aus ent­hielt die Steu­er­erklärung kei­nen Hin­weis auf die Über­sen­dung ergänzen­der Un­ter­la­gen. Mit Schrei­ben vom 04.05.2020, das in Pa­pier­form ver­sen­det und am 12.05.2020 bei der Fi­nanz­behörde ein­ging, wurde die Be­rech­nung kon­kre­ti­siert und mit­ge­teilt, dass hin­sicht­lich der er­hal­te­nen An­teile ein qua­li­fi­zier­ter An­teils­tausch zu Buch­wer­ten vor­liege.

Das FG Köln sah in der bloßen An­gabe ei­ner Zahl in der ein­ge­reich­ten Steu­er­erklärung, die über­dies noch einen wei­te­ren Veräußerungs­vor­gang so­wie Veräußerungs­kos­ten ent­hielt, kei­nen in­halt­lich ein­deu­ti­gen An­trag auf Buch­wert­fortführung (Ur­teil vom 13.06.2023, Az. 15 K 1817/21, DStR 2024, S. 357). Zwar sei der An­trag an keine be­son­dere Form ge­bun­den, so dass ne­ben der ausdrück­li­chen auch eine kon­klu­dente Erklärung er­fol­gen könne, wenn der ein­deu­tige Wille des Steu­er­pflich­ti­gen zur Buch­wert­fortführung er­kenn­bar werde. Die bloße An­gabe ei­nes Veräußerungs­ge­winns nach § 17 EStG rei­che hierfür je­doch nicht aus. Wei­ter sah das FG den per Post über­sand­ten An­trag auf Buch­wert­fortführung als verspätet an, da die­ser zwar zeit­gleich mit der elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung der Erklärung ver­sen­det wurde, aber über den Post­weg auch bei zeit­glei­chem Ver­sand zwangsläufig später beim Fi­nanz­amt ein­ging. In­fol­ge­des­sen ver­neinte das FG den Buch­wert­an­satz.

Konsequenzen für die Praxis und Ausblick

Im Rah­men von Ein­brin­gun­gen von Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­tei­len aus dem Pri­vat­vermögen ist dar­auf zu ach­ten, dass der An­trag vor Ein­gang der Ein­kom­men­steu­er­erklärung des Ein­brin­gen­den beim Fi­nanz­amt ein­geht und hin­rei­chend kon­kret ist. Zu­dem sollte in der Steu­er­erklärung dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass zusätz­li­che Un­ter­la­gen ein­ge­reicht wer­den.

Wur­den die ein­ge­brach­ten An­teile zu­vor im Be­triebs­vermögen ei­nes Ein­zel­un­ter­neh­mens, ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft oder ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ge­hal­ten, er­gibt sich der kon­klu­dente Buch­wert­an­trag re­gelmäßig aus dem Wert­an­satz in der ein­zu­rei­chen­den Steu­er­bi­lanz. Aus Gründen der Rechts­si­cher­heit ist es auch in Fällen der Ein­brin­gung aus dem Be­triebs­vermögen rat­sam, einen ge­son­der­ten Buch­wert­an­trag zu stel­len, der vor Ein­gang der Steu­er­erklärun­gen beim Fi­nanz­amt ein­geht so­wie hin­rei­chend kon­kret ist, und dies im Rah­men der Steu­er­erklärung ergänzend zu erläutern. Denn ins­be­son­dere in kom­ple­xen Ein­brin­gungsfällen wird sich ein in­halt­lich hin­rei­chend kon­kret be­stimm­ter An­trag nicht im­mer zwei­fels­frei aus der Bi­lanz des Ein­brin­gen­den ab­lei­ten las­sen. Glei­ches dürfte auch für die Ein­brin­gung von Be­trie­ben, Teil­be­trie­ben oder Mit­un­ter­neh­me­ran­tei­len in Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten gel­ten.

Es bleibt ab­zu­war­ten, wie der BFH in der Re­vi­sion (Az. BFH I R 44/23) zu den zeit­li­chen und in­halt­li­chen An­for­de­run­gen an den Buch­wert­an­trag ent­schei­den wird.

Au­tor: To­bias Fi­scher

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