Hintergrund
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft eingebracht (sog. Anteilstausch), können die eingebrachten Anteile auf Antrag mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert angesetzt werden, wenn der übernehmenden Gesellschaft nach der Einbringung die Mehrheit der Stimmrechte zusteht (sog. qualifizierter Anteilstausch). Der Antrag ist spätestens bis zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft bzw. bei grenzüberschreitenden Einbringungen spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung bei dem für die Besteuerung des Einbringenden zuständigen Finanzamt zu stellen.
FG Köln urteilt zu den zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an die Antragstellung
Im Urteilsfall wurden Anteile an einer deutschen GmbH aus dem Privatvermögen einer in Deutschland ansässigen Person an eine in Frankreich ansässige S.A. (Kapitalgesellschaft) übertragen. Die Gegenleistung hierfür bestand zum einen in der Gewährung neuer Anteile an der S.A. und zum anderen in einer Geldleistung. In der am 04.05.2020 elektronisch beim Finanzamt eingegangenen Einkommensteuererklärung des Einbringenden wurde hierzu ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG erklärt. Weitere Angaben oder Erläuterungen zu diesem Wert waren in der elektronischen Übermittlung nicht enthalten. Darüber hinaus enthielt die Steuererklärung keinen Hinweis auf die Übersendung ergänzender Unterlagen. Mit Schreiben vom 04.05.2020, das in Papierform versendet und am 12.05.2020 bei der Finanzbehörde einging, wurde die Berechnung konkretisiert und mitgeteilt, dass hinsichtlich der erhaltenen Anteile ein qualifizierter Anteilstausch zu Buchwerten vorliege.
Das FG Köln sah in der bloßen Angabe einer Zahl in der eingereichten Steuererklärung, die überdies noch einen weiteren Veräußerungsvorgang sowie Veräußerungskosten enthielt, keinen inhaltlich eindeutigen Antrag auf Buchwertfortführung (Urteil vom 13.06.2023, Az. 15 K 1817/21, DStR 2024, S. 357). Zwar sei der Antrag an keine besondere Form gebunden, so dass neben der ausdrücklichen auch eine konkludente Erklärung erfolgen könne, wenn der eindeutige Wille des Steuerpflichtigen zur Buchwertfortführung erkennbar werde. Die bloße Angabe eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG reiche hierfür jedoch nicht aus. Weiter sah das FG den per Post übersandten Antrag auf Buchwertfortführung als verspätet an, da dieser zwar zeitgleich mit der elektronischen Übermittlung der Erklärung versendet wurde, aber über den Postweg auch bei zeitgleichem Versand zwangsläufig später beim Finanzamt einging. Infolgedessen verneinte das FG den Buchwertansatz.
Konsequenzen für die Praxis und Ausblick
Im Rahmen von Einbringungen von Kapitalgesellschaftsanteilen aus dem Privatvermögen ist darauf zu achten, dass der Antrag vor Eingang der Einkommensteuererklärung des Einbringenden beim Finanzamt eingeht und hinreichend konkret ist. Zudem sollte in der Steuererklärung darauf hingewiesen werden, dass zusätzliche Unterlagen eingereicht werden.
Wurden die eingebrachten Anteile zuvor im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft gehalten, ergibt sich der konkludente Buchwertantrag regelmäßig aus dem Wertansatz in der einzureichenden Steuerbilanz. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es auch in Fällen der Einbringung aus dem Betriebsvermögen ratsam, einen gesonderten Buchwertantrag zu stellen, der vor Eingang der Steuererklärungen beim Finanzamt eingeht sowie hinreichend konkret ist, und dies im Rahmen der Steuererklärung ergänzend zu erläutern. Denn insbesondere in komplexen Einbringungsfällen wird sich ein inhaltlich hinreichend konkret bestimmter Antrag nicht immer zweifelsfrei aus der Bilanz des Einbringenden ableiten lassen. Gleiches dürfte auch für die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen in Kapitalgesellschaften gelten.
Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in der Revision (Az. BFH I R 44/23) zu den zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an den Buchwertantrag entscheiden wird.
Autor: Tobias Fischer