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Steuerberatung

Sofortbesteuerung bei Wegzug in die Schweiz EU-rechtswidrig

Der Eu­ropäische Ge­richts­hof be­ur­teilt die deut­sche Re­ge­lung zur So­fort­be­steue­rung im Fall des Weg­zugs in die Schweiz als EU-rechts­wid­rig. Da­mit könnte die in EU-Fällen vor­ge­se­hene zins­lose Stun­dung zur An­wen­dung kom­men.

Ein deut­scher Staats­an­gehöri­ger, der seit 2008 als Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer zu 50 % an ei­ner in der Schweiz ansässi­gen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft be­tei­ligt ist, ver­legte 2011 sei­nen Wohn­sitz von Deutsch­land in die Schweiz. Gemäß § 6 Abs. 1 AStG wurde die Veräußerung der An­teile fin­giert und der Vermögens­zu­wachs un­ter Be­ach­tung des Tei­leinkünf­te­ver­fah­rens der Ein­kom­men­steuer un­ter­wor­fen.

Auf das Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen des FG Ba­den-Würt­tem­berg (Be­schluss vom 14.6.2017, Az. 2 K 2413/15) hin ent­schied nun der EuGH, dass diese So­fort­be­steue­rung eine un­ge­recht­fer­tigte Be­schränkung des Nie­der­las­sungs­rechts gemäß dem zwi­schen der EU und der Schweiz ver­ein­bar­ten Freizügig­keits­ab­kom­men dar­stellt (Ur­teil vom 26.2.2019, Rs. C-581/17, Wächt­ler). Der EuGH sieht es als un­verhält­nismäßig an, dass in die­sem Fall eine Stun­dung der Steuer, wie sie bei Weg­zug in einen EU-/EWR-Staat vor­ge­se­hen ist, ver­sagt wird. Auch eine auf An­trag ggf. zu gewährende Stre­ckung der Steu­er­zah­lung hält der EuGH nicht für ge­eig­net, den aus der Weg­zugs­be­steue­rung re­sul­tie­ren­den Li­qui­ditätsnach­teil aus­zu­glei­chen.

Hinweis

Ge­gen Ein­kom­men­steu­er­be­scheide, in de­nen in ent­spre­chen­den Fällen eine fik­tive Veräußerung von Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­tei­len i. S. v. § 17 EStG berück­sich­tigt wurde, sollte mit Ver­weis auf die EuGH-Ent­schei­dung Ein­spruch ein­ge­legt wer­den. Zwar be­traf die Ent­schei­dung des EuGH den Fall ei­nes Steu­er­pflich­ti­gen, des­sen Tätig­keit als selbständige Er­werbstätig­keit qua­li­fi­ziert wurde. U. E. dürfte der EuGH aber auch bei einem abhängig Be­schäftig­ten zu einem ent­spre­chen­den Er­geb­nis kom­men, wes­halb auch in die­sen Fällen Ein­spruch ein­ge­legt wer­den sollte.

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