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Steuerberatung

Verlängerung der steuerlichen Rückwirkung bei Umwandlungsvorgängen

Der für 2020 verlängerte steu­er­li­che Rück­wir­kungs­zeit­raum von acht auf zwölf Mo­nate bei Um­wand­lungs­vorgängen gilt auch in 2021.

Mit der Ver­ord­nung zur Verlänge­rung von Maßnah­men im Ge­sell­schafts-, Ge­nos­sen­schafts-, Ver­eins- und Stif­tungs­recht zur Bekämp­fung der Aus­wir­kun­gen der CO­VID-19-Pan­de­mie vom 22.10.2020 (BGBl. I 2020, S. 2258) wurde u. a. ge­re­gelt, dass auch in 2021 ei­ner Um­wand­lung eine Schluss­bi­lanz zu­grunde ge­legt wer­den kann, die auf einen höchs­tens zwölf Mo­nate (statt bis 2019 acht Mo­nate) vor der An­mel­dung der Um­wand­lung lie­gen­den Stich­tag auf­ge­stellt wurde (§ 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG). Die­ser verlängerte Rück­wir­kungs­zeit­raum wirkt sich auch steu­er­lich aus, so­fern das Um­wStG auf Um­wand­lun­gen i. S. d. UmwG an­ge­wen­det wird.

Un­ter der Be­din­gung, dass die Verlänge­rung der um­wand­lungs­recht­li­chen Rück­wir­kung be­schlos­sen wird, legte be­reits am 6.10.2020 das BMF eine Ver­ord­nung zu § 27 Abs. 15 Um­wStG vor. Mit die­ser wird ge­re­gelt, dass auch für Form­wech­sel in eine Per­so­nen­ge­sell­schaft und für Ein­brin­gun­gen in 2021 eine ent­spre­chende zwölf­mo­na­tige steu­er­li­che Rück­wir­kung gilt. Der Bun­des­tag stimmte am 5.11.2020 die­ser Ver­ord­nung zu, so dass nun auch für 2021 bei Um­wand­lun­gen steu­er­lich ins­ge­samt der verlängerte Rück­wir­kungs­zeit­raum gilt.

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