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Steuerberatung

Betriebsunterbrechung bei Nutzungsüberlassung des Grundstücks über 60 Jahre

FG Hamburg v. 26.3.2019 - 6 K 9/18

Bei dem Ver­kauf ei­nes Großhan­dels­un­ter­neh­mens (hier: Brot­großhan­del) stellt das Be­triebs­grundstück in der Re­gel die we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage dar. Auch bei ei­ner drei Ge­ne­ra­tio­nen um­fas­sen­den Zeit­spanne kommt eine Be­triebs­auf­gabe nicht in Be­tracht, wenn der Be­trieb von der drit­ten Ge­ne­ra­tion iden­titätswah­rend hätte fort­geführt wer­den können.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, wie die Einkünfte aus einem ehe­ma­li­gen Brot­großhan­del in den Jah­ren 2013 und 2014 zu qua­li­fi­zie­ren sind. Der Erb­las­ser be­trieb seit An­fang der 1930er Jahre auf einem Grundstück einen Brot­großhan­del. Das ur­sprüng­lich mit Hal­len und ab 1947 mit einem La­ger­raum, meh­re­ren Ga­ra­gen so­wie einem Wohn- und Ver­wal­tungs­gebäude be­baute Be­triebs­grundstück wurde ab 1953 ver­pach­tet, nach­dem der Brot­han­del ver­kauft wor­den war. Erst 2015 wurde ein Neu­bau mit 44 Wohn­ein­hei­ten auf dem Grundstück er­rich­tet.

Die Er­ben nach dem 1985 ver­stor­be­nen Erb­las­ser be­gehr­ten die Fest­stel­lung der Einkünfte aus der Nut­zungsüber­las­sung des Grundstücks als sol­che aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung und nicht aus Ge­wer­be­be­trieb. Im Kla­ge­ver­fah­ren be­rie­fen sie sich dar­auf, der Be­trieb sei be­reits 1953 mit der Veräußerung des Brot­han­dels auf­ge­ge­ben wor­den.

Das FG wies die Klage ab. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion wird dort un­ter dem Az. IV R 13/19 geführt.

Die Gründe:
Die Einkünfte der Kläger sind in den Streit­jah­ren bis Juni 2014 zu Recht als Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb zu qua­li­fi­zie­ren ge­we­sen. Ein Veräußerungs­ge­winn lässt sich erst mit der Be­triebs­auf­gabe zum 24.6.2014 fest­stel­len.

Im Jahr 1953 ist le­dig­lich eine Be­triebs­un­ter­bre­chung und keine Be­triebs­auf­gabe er­folgt. Das Grundstück war - im Ge­gen­satz zu dem zu­sam­men mit dem Brot­han­del veräußer­ten Fahr­zeug - we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage und konnte bis zur Neu­be­bau­ung im Jahre 2014 einem iden­titätswah­ren­den Be­trieb die­nen. Dass in dem Kauf­ver­trag des Jah­res 1953 ein Wett­be­werbs­ver­bot ver­ein­bart wurde, ändert daran nichts, weil die Möglich­keit zur Auf­nahme ei­nes Be­trie­bes in ähn­li­cher Weise be­stan­den hat. Auch reicht es aus, dass der Be­trieb erst von der drit­ten Ge­ne­ra­tion iden­titätswah­rend fort­geführt wer­den konnte; eine feste zeit­li­che Grenze be­steht in­so­weit nicht.

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