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Steuerberatung

Beschränkt persönliche Dienstbarkeit: Zuflusszeitpunkt von Entschädigungen

BFH v. 21.11.2018 - VI R 54/16

Ent­schädi­gungs­zah­lun­gen für die Ein­tra­gung ei­ner be­schränkt persönli­chen Dienst­bar­keit, die das Recht ding­lich ab­si­chert, das be­las­tete Grundstück als Über­flu­tungsfläche für den Be­trieb der Hoch­was­serrück­hal­tung zu nut­zen, sind im Zu­fluss­zeit­punkt als Be­triebs­ein­nahme zu er­fas­sen. Es han­delt sich bei sol­chen Ent­schädi­gungs­zah­lun­gen nicht um Ein­nah­men gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG, die auf ei­ner Nut­zungsüber­las­sung i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG be­ru­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin er­zielte im Streit­jahr 2011 u.a. Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft, die sie nach § 4 Abs. 3 EStG er­mit­telte. Am 30.11.2011 hatte sie vom Land eine Zah­lung i.H.v. 17.729 € für die Ein­tra­gung ei­ner be­schränkt persönli­chen Dienst­bar­keit in das Grund­buch er­hal­ten. Das be­las­tete Grundstück gehörte zum land­wirt­schaft­li­chen Be­triebs­vermögen der Kläge­rin. Die be­schränkt persönli­che Dienst­bar­keit räumte dem Land das Recht ein, die Fläche als Über­flu­tungsfläche für den Be­trieb der Hoch­was­serrück­hal­tung zu nut­zen.  Als Ent­schädi­gung für die Ein­tra­gung der be­schränkt persönli­chen Dienst­bar­keit wurde für den Flu­tungs­raum ein Geld­be­trag von 1 € pro Qua­drat­me­ter fest­ge­setzt.

Die Kläge­rin konnte die land­wirt­schaft­li­che Nut­zung des mit der be­schränkt persönli­chen Dienst­bar­keit be­las­te­ten Grund­be­sit­zes in­ner­halb der Hoch­was­serrück­hal­tung in glei­cher Art und In­ten­sität wie zu­vor fort­set­zen. Bei Er­trags­ausfällen und Schäden an land­wirt­schaft­li­chen Flächen im Zu­sam­men­hang mit dem Be­trieb der Hoch­was­serrück­hal­tung war das Land zu Aus­gleichs­zah­lun­gen ver­pflich­tet. Die Kläge­rin be­gehrte, die 17.729 € gleichmäßig auf einen Zeit­raum von zehn Jah­ren gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG zu ver­tei­len. Dies lehnte das Fi­nanz­amt je­doch ab und be­steu­erte den Be­trag im Wirt­schafts­jahr des Zu­flus­ses. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Gründe:
Die Zah­lung des Lan­des an die Kläge­rin stellte eine steu­er­bare und steu­er­pflich­tige Be­triebs­ein­nahme dar.

Die An­wen­dung des von der Kläge­rin gel­tend ge­mach­ten § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG sieht vor, dass der Steu­er­pflich­tige Ein­nah­men, die auf ei­ner Nut­zungsüber­las­sung i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG be­ru­hen, ins­ge­samt auf den Zeit­raum gleichmäßig ver­tei­len kann, für den die Vor­aus­zah­lung ge­leis­tet wird. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG be­trifft Aus­ga­ben "für eine Nut­zungsüber­las­sung von mehr als fünf Jah­ren". Diese Vor­aus­set­zun­gen wa­ren im Streit­fall je­doch nicht erfüllt.

Viel­mehr han­delte es sich bei den Ein­nah­men für eine Nut­zungsüber­las­sung um Leis­tun­gen, die für eine Nut­zung von be­weg­li­chen oder un­be­weg­li­chen Sa­chen so­wie Rech­ten er­bracht wer­den. Der Be­griff der Nut­zung ist ins­be­son­dere von der Ver­wer­tung ei­ner Sa­che oder ei­nes Rechts ab­zu­gren­zen. Vor­teile aus der Veräußerung oder an­der­wei­ti­gen (rechts­ge­schäft­li­chen) Ver­wer­tun­gen ei­ner Sa­che oder ei­nes Rechts stel­len so­mit keine Ein­nah­men aus ei­ner Nut­zungsüber­las­sung i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG dar. Glei­ches gilt für Zah­lun­gen, durch die eine (tatsäch­li­che oder ver­meint­li­che) Wert­min­de­rung aus­ge­gli­chen wer­den soll.

Die Kläge­rin hatte die Zah­lung für die Ein­tra­gung ei­ner be­schränkt persönli­chen Dienst­bar­keit er­hal­ten, die das Recht des Lan­des ding­lich ab­si­cherte, das be­las­tete Grundstück als Über­flu­tungsfläche für den Be­trieb der Hoch­was­serrück­hal­tung zu nut­zen. Die Zah­lung stellte hier­nach kein Ent­gelt für die (zeit­lich be­grenzte) Nut­zung, son­dern für die dau­er­hafte ding­li­che Be­las­tung des Grundstücks dar. Die Zah­lung er­folgte so­mit für die rechts­ge­schäft­li­che Ver­wer­tung des Grund­be­sit­zes durch ding­li­che Be­las­tung.

Mit der Ein­tra­gung der be­schränkt persönli­chen Dienst­bar­keit hatte die Kläge­rin ihre Ge­gen­leis­tung für die Zah­lung des Lan­des vollständig er­bracht. So konnte sie ins­be­son­dere die Nut­zung des Grundstücks für ih­ren land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb nach der Ein­tra­gung der be­schränkt persönli­chen Dienst­bar­keit un­verändert fort­set­zen, ohne hieran durch eine Über­las­sung des Grund­be­sit­zes an das Land ge­hin­dert zu sein. Zwar durfte das Land das Grundstück als Über­flu­tungsfläche nut­zen. Nach dem Plan­fest­stel­lungs­be­schluss trat ein sol­cher Über­flu­tungs­fall sta­tis­ti­sch aber nur etwa fünf Mal im Jahr­hun­dert auf.

Nach dem Plan­fest­stel­lungs­be­schluss wurde die Ent­eig­nung zu­dem zum Wohl der All­ge­mein­heit für zulässig erklärt. Eine Nut­zungsüber­las­sung i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG liegt je­doch nicht vor, wenn der Steu­er­pflich­tige zur Ver­mei­dung ei­ner sonst zulässi­gen förm­li­chen Ent­eig­nung daran mit­wirkt, durch ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung eine dem Er­geb­nis ei­nes mögli­chen Ent­eig­nungs­ver­fah­rens ent­spre­chende Be­schränkung sei­nes Ei­gen­tums ge­gen Ent­schädi­gung (Ent­gelt) zu ge­stat­ten.

Link­hin­weis:

 

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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