deen

Steuerberatung

Enteignung stellt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft dar

FG Münster v. 28.11.2018 - 1 K 71/16 E

Ord­net eine öff­ent­lich-recht­li­che Körper­schaft (Stadt) die Über­tra­gung des Ei­gen­tums an einem Grundstück auf sich selbst ge­gen Zah­lung ei­ner Ent­schädi­gung an, ent­eig­net sie also den Grundstücks­ei­gentümer, ist ein hier­aus er­ziel­ter Ge­winn nicht steu­er­pflich­tig. Ein steu­er­pflich­ti­ges Veräußerungs­ge­schäft i.S.d. § 23 Abs. 1 EStG setzt vor­aus, dass die Ei­gen­tumsüber­tra­gung auf eine wirt­schaft­li­che Betäti­gung des Veräußern­den zurück­zuführen ist und dass hierzu re­gelmäßig ein auf die Veräußerung ge­rich­te­ter rechts­ge­schäft­li­cher Wille des Veräußern­den vor­han­den sein muss.

Der Sach­ver­halt:

Die mit­ein­an­der ver­hei­ra­te­ten Kläger wur­den in den Streit­jah­ren 2009 und 2012 ge­mein­sam zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Der Kläger hatte im Jahr 2005 das Al­lein­ei­gen­tum an einem un­be­bau­ten Grundstück er­wor­ben. Im Jahr 2008 führte die Stadt ein Bo­den­son­de­rungs­ver­fah­ren durch und er­ließ da­bei in Be­zug auf das Grundstück einen sog. Son­de­rungs­be­scheid ge­genüber dem Kläger, in­fol­ge­des­sen das Ei­gen­tum auf die Stadt über­ge­hen sollte. Als Ent­schädi­gung für den Ei­gen­tumsüberg­ang zahlte die Stadt einen Be­trag von 600.000 € an den Kläger.

Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, dass die Ent­eig­nung des Grundstücks durch die Stadt ein steu­er­pflich­ti­ges pri­va­tes Veräußerungs­ge­schäft dar­stelle, da zwi­schen Er­werb und Ent­eig­nung we­ni­ger als zehn Jahre ver­gan­gen seien und des­halb ein Veräußerungs­ge­winn (sog. "Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn") von rund 175.000 € von den Klägern zu ver­steu­ern sei. Hier­ge­gen wand­ten sich die Kläger. Sie wa­ren der Auf­fas­sung, dass eine Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG die ent­gelt­li­che und vor al­lem wil­lent­li­che Über­tra­gung des Ei­gen­tums an einem Grundstück er­for­dere. Die Grundstücksüber­tra­gung müsse da­her von einem rechts­ge­schäft­li­chen Wil­len ge­tra­gen sein. Die­ses Merk­mal sei bei ei­ner Ent­eig­nung ge­rade nicht ge­ge­ben.

Das FG gab der ge­gen die Ein­kom­men­steu­er­be­scheide ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: IX R 28/18 anhängig.

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat die in dem Son­de­rungs­be­scheid an­ge­ord­nete ho­heit­li­che Über­tra­gung des Ei­gen­tums an dem streit­ge­genständ­li­chen Grundstück auf die Stadt zu Un­recht als Veräußerungs­ge­schäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein­ge­ord­net. Die dem Kläger in den Streit­jah­ren für die Ent­eig­nung zu­ge­flos­se­nen Ent­schädi­gungs­zah­lun­gen sind dem­zu­folge nicht gem. § 22 Nr. 2 EStG steu­er­bar.

Der Se­nat ist der Auf­fas­sung, dass ein steu­er­pflich­ti­ges Veräußerungs­ge­schäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor­aus­setzt, dass die Ei­gen­tumsüber­tra­gung auf eine wirt­schaft­li­che Betäti­gung des Veräußern­den zurück­zuführen ist und dass hierzu re­gelmäßig ein auf die Veräußerung ge­rich­te­ter rechts­ge­schäft­li­cher Wille des Veräußern­den vor­han­den sein muss. Für diese Aus­le­gung des Be­steue­rungs­tat­be­stan­des spricht zunächst der in § 23 EStG ver­wen­dete Be­griff des pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäfts.

Die vom Se­nat ver­tre­tene eher enge Aus­le­gung des Veräußerungs­be­griffs im Rah­men des § 23 EStG ist auch des­halb an­ge­zeigt, weil nach der Kon­zep­tion des EStG Wert­verände­rung von Wirt­schaftsgütern des Pri­vat­vermögens - im Un­ter­schied zu Wert­zuwäch­sen bei Wirt­schaftsgütern ei­nes Be­triebs­vermögens - grundsätz­lich nicht der Be­steue­rung un­ter­lie­gen (sog. Dua­lis­mus der Einkünfte). Zwar hat der Ge­setz­ge­ber zu­letzt mit dem Un­ter­neh­mens­steu­er­re­form­ge­setz 2007 die Be­steue­rung von Wert­zuwäch­sen im Pri­vat­vermögen er­heb­lich aus­ge­dehnt, in­dem Wert­pa­pier­ge­schäfte ein­heit­lich in den An­wen­dungs­be­reich von § 20 EStG fal­len. Gleich­wohl folgt hier­aus nicht die Um­keh­rung des Grund­sat­zes in eine Aus­nahme.

Viel­mehr bleibt es ins­be­son­dere bei Grundstücken und sons­ti­gen Wirt­schaftsgütern des Pri­vat­vermögens da­bei, dass (rea­li­sierte) Wert­verände­run­gen des Pri­vat­vermögens nur dann steu­er­pflich­tig sind, wenn ein Steu­er­tat­be­stand dies (aus­nahms­weise) be­stimmt. Im Rah­men der Aus­le­gung des § 23 EStG ist die­sem Re­gel-Aus­nahme-Verhält­nis und der ge­setz­ge­be­ri­schen Grund­ent­schei­dung für einen Einkünf­te­dua­lis­mus (Ge­winn- und Über­schuss­einkünfte) Rech­nung zu tra­gen. Das Er­for­der­nis ei­ner wirt­schaft­li­chen Betäti­gung des Veräußern­den lässt sich nach Auf­fas­sung des Se­nats fer­ner aus der Recht­spre­chung des BFH zum Be­griff der An­schaf­fung i.S.d. § 23 EStG ab­lei­ten.

Link­hin­weis:

nach oben