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Steuerberatung

Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen

Ge­winne aus dem pri­va­ten An- und Ver­kauf von Kryp­towährun­gen sind als Einkünfte aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften zu ver­steu­ern, so­fern sie in­ner­halb der einjähri­gen Veräußerungs­frist rea­li­siert wer­den. Diese Rechts­auf­fas­sung ver­tritt das FG Ba­den-Würt­tem­berg.

Im Kern hatte sich das FG Ba­den-Würt­tem­berg (Ur­teil vom 11.06.2021, Az. 5 K 1996/19) mit der Frage zu be­fas­sen, ob es sich bei Kryp­towährun­gen aus steu­er­li­cher Sicht um „an­dere Wirt­schaftsgüter“ i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG han­delt, so dass ein dar­aus er­ziel­ter Veräußerungs­ge­winn, so­fern zwi­schen der An­schaf­fung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr ver­stri­chen ist, als Einkünfte aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften steu­er­pflich­tig ist.

Der herr­schen­den Li­te­ra­tur­auf­fas­sung ent­spre­chend sei dies, laut dem FG, der Fall. Kryp­towährun­gen seien ein vermögens­wer­ter Vor­teil, de­ren Er­lan­gung sich der Steu­er­pflich­tige et­was kos­ten lässt und die ei­ner selbstständi­gen Be­wer­tung zugäng­lich sind. Es gebe da­her keine Zwei­fel, diese als an­dere Wirt­schaftsgüter zu be­wer­ten und Einkünfte aus de­ren An- und Ver­kauf als pri­va­tes Veräußerungs­ge­schäft zu be­steu­ern.

Das FG äußerte sich außer­dem dazu, ob das ver­fas­sungs­recht­li­che Ge­bot der Gleichmäßig­keit der Steu­er­er­he­bung bei Kryp­towährun­gen ent­ge­gen­steht. Dies wurde ver­neint. Zwar sei im Streit­fall dem Kläger zu­zu­stim­men, dass sich pri­vate Veräußerungs­ge­schäfte mit Kryp­towährun­gen durch die Fi­nanz­ver­wal­tung nur schwer auf­de­cken las­sen. Ein von ihm be­haup­te­tes struk­tu­rel­les Voll­zugs­de­fi­zit ergäbe sich al­lein dar­aus je­doch nicht. Zu­min­dest im Streit­jahr 2017 habe der Ge­setz­ge­ber im Rah­men sei­nes wei­ten re­gu­la­to­ri­schen Er­mes­sens­spiel­raums noch die wei­tere Ent­wick­lung ab­war­ten können. Er müsse im Sinne ei­ner gleichmäßigen Be­steue­rung erst dann han­deln, wenn sich gra­vie­rende Missstände zeig­ten.

Hin­weis: Eben­falls für eine Be­steue­rung als pri­va­tes Veräußerungs­ge­schäft aus­ge­spro­chen ha­ben sich zu­dem das FG Ber­lin-Bran­den­burg (Be­schluss vom 20.06.2019, Az. 13 V 13100/19, DStRE 2019, S. 1329) so­wie zu­letzt das FG Köln (Ur­teil vom 25.11.2021, Az. 14 K 1178/20). In dem der­zeit beim BFH un­ter dem Az. IX R 3/22 anhängi­gen Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ge­gen das Ur­teil des FG Köln ver­neint auch das FG Köln ein struk­tu­rel­les Voll­zugs­de­fi­zit. Da­mit zeich­net sich eine ein­heit­li­che Li­nie ab, wie die fi­nanz­ge­richt­li­che Recht­spre­chung pri­vate Veräußerungs­ge­schäfte mit Kryp­towährun­gen steu­er­lich be­han­delt. Trotz des­sen bleibt bis zur höchstrich­ter­li­chen Ent­schei­dung durch den BFH eine ge­wisse Rechts­un­si­cher­heit be­ste­hen.

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