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Steuerberatung

Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

FG Nürnberg 8.4.2020, 3 V 1239/19

Eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung ist aus recht­li­chen Gründen ge­bo­ten, da die steu­er­li­che Be­hand­lung von Kryp­towährun­gen so­weit er­sicht­lich bis­her noch nicht Ge­gen­stand der höchstrich­ter­li­chen Recht­spre­chung ge­we­sen. Dem Fi­nanz­amt mag zwar zu­zu­ge­ben zu sein, dass die be­ste­hen­den steu­er­li­chen Vor­schrif­ten aus­rei­chend sind, kon­kret die Be­steue­rung von Ge­schäfts­vorfällen mit ei­ner Kryp­towährung zu be­ur­tei­len.

Der Sach­ver­halt:
Der un­ver­hei­ra­tete An­trag­stel­ler er­zielte im Streit­jahr 2017 Einkünfte aus selbständi­ger Tätig­keit als Kurs­lei­ter so­wie aus Ge­wer­be­trieb (Ein­zel­han­del). Für das Streit­jahr reichte er seine Steu­er­erklärung durch elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung ein. Später stritt er mit dem Fi­nanz­amt darüber, ob seine erklärten Einkünfte aus pri­va­ten Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäften durch den Han­del mit Kryp­towährun­gen steu­er­pflich­tig sind.

Der An­trag­stel­ler zwei­felte daran, dass es sich bei den Ein­nah­men aus dem Han­del mit Kryp­towährun­gen um (steu­er­pflich­tige) Einkünfte aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften i.S.d. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 EStG han­dele. So fehle es an ei­ner verläss­li­chen ge­setz­li­chen De­fi­ni­tion, was un­ter ei­ner "Kryp­towährung" im Sinne der Steu­er­ge­setze zu ver­ste­hen sei und auch an kon­kre­ten Vor­ga­ben, in wel­cher Form und wel­chem Um­fang der Steu­er­pflich­tige sie über­haupt erklären müsse.

Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, dass es kei­ner ge­son­der­ten ge­setz­li­chen Grund­lage bedürfe, um Erträge aus Ge­schäften mit Kryp­towährun­gen zu be­steu­ern. § 23 EStG re­gele die Veräußerung von Wirt­schaftsgütern; ob es sich im kon­kre­ten Ein­zel­fall tatsäch­lich um ein Wirt­schafts­gut han­dele, müsse an­hand der Ge­ge­ben­hei­ten des je­wei­li­gen Ein­zel­falls ent­schie­den wer­den.

Das FG hat die Voll­zie­hung des Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des für 2017 für die Dauer des Ein­spruchs­ver­fah­rens aus­ge­setzt.

Die Gründe:
Ne­ben den tatsäch­li­chen Zwei­feln sieht der Se­nat im Rah­men der ge­bo­te­nen sum­ma­ri­schen Prüfung aus­rei­chend recht­li­che Zwei­fel, die die Aus­set­zung der Voll­zie­hung des an­ge­foch­te­nen Ein­kom­men­steu­er­be­scheids im be­gehr­ten Um­fang recht­fer­ti­gen.

Eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung ist aus tatsäch­li­chen Gründen ge­bo­ten, da sich aus den vor­lie­gen­den Un­ter­la­gen nicht nachprüfen lässt, wie der Ge­winn aus dem "An- und Ver­kauf von Kryp­towährun­gen" er­mit­telt wurde bzw. die "Kal­ku­la­tion des pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäfts nach der FIFO-Me­thode ge­macht" wurde und es ins­be­son­dere nicht be­kannt ist, mit wel­chen der zahl­rei­chen Kryp­towährun­gen ge­han­delt wurde, wel­che Vorgänge als An- bzw. Ver­kauf qua­li­fi­ziert wur­den und wie ge­nau die Zeit­punkte der Vorgänge er­mit­telt wur­den.

Eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung ist aus recht­li­chen Gründen ge­bo­ten, da die steu­er­li­che Be­hand­lung von Kryp­towährun­gen so­weit er­sicht­lich bis­her noch nicht Ge­gen­stand der höchstrich­ter­li­chen Recht­spre­chung ge­we­sen. Dem Fi­nanz­amt mag zwar zu­zu­ge­ben zu sein, dass die be­ste­hen­den steu­er­li­chen Vor­schrif­ten aus­rei­chend sind, kon­kret die Be­steue­rung von Ge­schäfts­vorfällen mit ei­ner Kryp­towährung zu be­ur­tei­len. So kann mögli­cher­weise eine kon­krete Kryp­towährung ein Wirt­schafts­gut dar­stel­len und so­mit ihr An- und Ver­kauf nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG einen Be­steue­rungs­tat­be­stand erfüllen. Fi­nanz­ge­richt­li­che Recht­spre­chung in dem Sinne liegt hierzu - ebenso we­nig wie BFH-Recht­spre­chung vor.

Le­dig­lich das FG Ba­den-Würt­tem­berg hat in sei­nem Ur­teil vom 2.3.2018, 5 K 2508/17; zu An- und Ver­kauf von Fi­nal­ti­ckets) am Rande durch­bli­cken las­sen, dass es eine Be­steue­rung von Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäften mit Kryp­towährun­gen ebenso we­nig für zulässig halte wie die sei­ner Ent­schei­dung zu­grun­de­lie­gen­den Ge­schäften mit Fi­nalein­tritts­kar­ten. Das FG Ber­lin-Bran­den­burg hat dem­ge­genüber in sei­ner Ent­schei­dung im Ver­fah­ren zum vorläufi­gen Rechts­schutz (Be­schluss vom 20.06.2019, 13 V 13100/19) keine Zwei­fel ge­habt, dass Spe­ku­la­tio­nen mit Kryp­towährun­gen nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG steu­er­pflich­tig seien. Diese Ent­schei­dung, auf die sich das Fi­nanz­amt fast aus­schließlich be­zieht und de­ren Ar­gu­men­ta­tion sich zu ei­gen macht, ist dem Se­nat nicht nach­voll­zieh­bar.

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