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Handel mit Kryptowährungen unterliegt der Besteuerung

Über die steu­er­li­che Be­hand­lung von Kryp­towährun­gen be­steht der­zeit eine ge­wisse Rechts­un­si­cher­heit, auch weil bis­lang kein fi­na­les BMF-Schrei­ben hierzu vor­liegt. Ein Ur­teil des FG Köln vom 25.11.2021 gibt nun wei­tere An­halts­punkte, wie die Recht­spre­chung den pri­va­ten Han­del mit Kryp­towährun­gen steu­er­lich ein­ord­net.

Das un­ter dem Az. 14 K 1178/20 er­gan­gene Ur­teil bestätigt die bis­he­rige fi­nanz­ge­richt­li­che Recht­spre­chung zur Be­steue­rung von Ge­win­nen aus der Veräußerung von Kryp­towährun­gen (grundsätz­li­che Steu­er­pflicht), die im Pri­vat­vermögen ge­hal­ten wer­den. Darüber hin­aus setzt sich das FG Köln mit dem Tausch von Fiat-Währun­gen in Kryp­towährung und dem an­schließen­den Tausch zwi­schen Kryp­towährun­gen aus­ein­an­der. Dem­nach ma­ni­fes­tiert sich, zu­min­dest hin­sicht­lich des „klas­si­schen Han­dels“ mit Kryp­towährun­gen, die fi­nanz­ge­richt­li­che Auf­fas­sung, dass die­ser zu einem steu­er­pflich­ti­gen pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäft i.S.d. §§ 22, 23 EStG führt, so­fern zwi­schen dem Kauf und Ver­kauf nicht mehr als ein Jahr ver­stri­chen ist. Steu­er­pflich­tige soll­ten ihre Trans­ak­tio­nen da­her sorgfältig pro­to­kol­lie­ren und der Fi­nanz­ver­wal­tung in ei­ner nach­voll­zieh­ba­ren Art und Weise of­fen­le­gen.

Aus dem Ur­teil des FG Köln sind zu­dem Hin­weise zu ent­neh­men, wie das sog. „Mi­ning“ aus Sicht der fi­nanz­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung ein­ge­ord­net wird. Eine di­rekte Äußerung hierzu so­wie zur steu­er­li­chen Be­hand­lung von wei­te­ren Spe­zi­alfällen wie „Sta­king“, „Air­drops“ und „Forks“ steht je­doch wei­ter­hin aus.

Dr. Mar­kus Er­tel, Steu­er­be­ra­ter und Ma­na­ger bei Eb­ner Stolz in Karls­ruhe ana­ly­siert in sei­ner Ur­teilsan­mer­kung, die in StB 2022, Heft 4, S. 117 ff. er­schie­nen ist, die Ent­schei­dung des FG Köln vom 25.11.2021 und erläutert de­ren prak­ti­sche Re­le­vanz.

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