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Steuerberatung

Steuerlicher Korrekturbedarf wegen Kryptowährungen

In den letz­ten Jah­ren ha­ben zahl­rei­che Steu­er­pflich­tige Ge­winne im Zu­sam­men­hang mit Kryp­towährun­gen er­zielt. Aus der Pra­xis wer­den ver­mehrt Fälle be­kannt, die deut­lich ma­chen, dass in die­sem Be­reich häufig keine oder zu­min­dest eine un­zu­rei­chende steu­er­li­che De­kla­ra­tion die­ser Sach­ver­halte er­folgte. Die Behörden ha­ben in die­sem Zu­sam­men­hang be­reits zahl­rei­che Steu­er­straf­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet.

Die steu­er­li­che Be­hand­lung von vir­tu­el­len Währun­gen und sons­ti­gen To­ken steht im­mer wie­der in der Dis­kus­sion. Mit dem in 2021 veröff­ent­lich­ten Ent­wurf ei­nes BMF-Schrei­bens bzw. mit dem fi­na­len Schrei­ben vom 10.05.2022 zur er­trag­steu­er­li­chen Be­hand­lung sol­cher Sach­ver­halte wurde je­doch sei­tens der Fi­nanz­behörden klar­ge­stellt, dass der Fis­kus von ei­ner grundsätz­li­chen steu­er­li­chen Re­le­vanz die­ser Vorgänge aus­geht. Zu­dem zei­gen die jüngs­ten Ent­wick­lun­gen, dass ins­be­son­dere auch die Steu­er­fahn­dungs­stel­len mit der Auf­ar­bei­tung die­ser The­ma­tik be­gon­nen ha­ben. Be­trei­ber von Han­dels­platt­for­men er­hal­ten ver­mehrt Aus­kunfts­er­su­chen, die dar­auf ab­zie­len, ent­spre­chende Prüfungs­hand­lun­gen vor­neh­men zu können.

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Die ver­meint­li­che An­ony­mität der Block­chain schwin­det da­her zu­neh­mend. Vor die­sem Hin­ter­grund stel­len sich ins­be­son­dere zahl­rei­che In­ves­to­ren im Be­reich der Kryp­towährun­gen die Frage, ob sie in der Ver­gan­gen­heit eine ord­nungs­gemäße Steu­er­de­kla­ra­tion ih­rer Einkünfte vor­ge­nom­men ha­ben oder ob ggf. Kor­rek­tur­be­darf be­steht.

In vie­len Fällen wird es er­for­der­lich sein, eine Erklärung ein­zu­rei­chen, die den An­for­de­run­gen ei­ner straf­be­frei­en­den Selbst­an­zeige im Sinne des § 371 AO genügt.

Staats­an­walt­schaf­ten so­wie Bußgeld- und Straf­sa­chen­stel­len ge­hen in sol­chen Kon­stel­la­tio­nen - ge­rade bei hohe Nach­zah­lungs­beträgen - zu­min­dest in ei­ner Erst­be­wer­tung nicht sel­ten von ei­ner vorsätz­li­chen Be­ge­hungs­weise aus.

Um der Ent­de­ckung sei­tens der Fi­nanz­behörden und den kor­re­spon­die­ren­den steu­er­straf­recht­li­chen Fol­gen vor­zu­kom­men bzw. eine straf­recht­li­che Sank­tio­nie­rung zu ver­mei­den, soll­ten die Be­trof­fene pro­ak­tiv auf die Fi­nanzämter zu­ge­hen.

Mit Blick auf eine stark stei­gende Zahl von Aus­kunfts­er­su­chen der Fi­nanz­behörden nimmt auch die Ge­fahr ei­ner mögli­chen „Tatent­de­ckung“ er­heb­lich zu - ab die­sem Zeit­punkt ha­ben et­waige Nach­erklärun­gen im Übri­gen keine straf­be­frei­ende Wir­kung mehr.

Die Be­ra­tungs­pra­xis zeigt, dass es in die­ser „Ge­men­ge­lage“ kei­nen Königs­weg gibt. Viel­mehr kommt es auf eine Prüfung des je­wei­li­gen Ein­zel­falls an.

Für eine er­ste Ein­schätzung spielt ins­be­son­dere die Be­ant­wor­tung der fol­gen Fra­gen eine zen­trale Rolle

  1. Er­folgte ein Han­del mit Kryp­towährun­gen und wurde da­bei ein Ge­winn er­zielt, der 600 Euro über­steigt (Hal­te­dauer < 1 Jahr)?
  2. Wur­den die Einkünfte in der Steu­er­erklärung de­kla­riert oder die Trans­ak­tio­nen zu­min­dest hin­rei­chend of­fen­ge­legt?
  3. Gab es ne­ben dem Han­del auch wei­tere Ak­ti­vitäten wie Mi­ning und Sta­king und wenn ja, wie wur­den diese in der Steu­er­erklärung berück­sich­tigt?
  4. So­fern bis­lang keine De­kla­ra­tion er­folgte: Kann jede Trans­ak­tion hin­rei­chend auf­be­rei­tet wer­den? Ggf. sind im Rah­men der Kor­rek­tur Schätzun­gen er­for­der­lich.
  5. So­fern eine Berück­sich­ti­gung in der Steu­er­erklärung er­folgte: Ent­spre­chen die an­ge­ge­be­nen Einkünfte der in dem fi­na­len BMF-Schrei­ben vom 10.05.2022 fest­ge­hal­te­nen An­sicht der Fi­nanz­ver­wal­tung oder wurde zu­min­dest die Ver­tre­tung ei­ner an­der­wei­ti­gen Auf­fas­sung in der Erklärung hin­rei­chend of­fen­ge­legt?

Be­reits die vor­ge­nann­ten Fra­gen zei­gen, dass je nach Sach­ver­halt und Aus­gangs­lage eine in­di­vi­du­elle steu­er­li­che und steu­er­straf­recht­li­che Be­ra­tung und Vor­ge­hens­weise er­for­der­lich ist. Für die Be­trof­fe­nen be­steht in je­dem Fall Hand­lungs­be­darf. Mit Blick auf die mitt­ler­weile auf 15 Jahre er­wei­terte straf­recht­li­che Ver­fol­gungs­verjährungs­frist für be­son­ders schwere Fälle der Steu­er­hin­ter­zie­hung sind das Ab­war­ten und Hof­fen auf eine Nicht­ent­de­ckung et­wai­ger Steu­er­straf­ta­ten si­cher­lich keine ernst­haf­ten Hand­lungs­op­tio­nen.So­fern be­reits ein Steu­er­straf­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wor­den ist, kann die pro­ak­tive Auf­ar­bei­tung des Fal­les zu­min­dest eine er­heb­li­che Straf­mil­de­rung brin­gen.

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