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Rechtsberatung

Durchführung von unternehmensinternen Untersuchungen

Auch in den best­geführ­ten Un­ter­neh­men kann es zur Be­ge­hung von Straf­ta­ten oder Ord­nungs­wid­rig­kei­ten durch Mit­ar­bei­ter kom­men. Die Un­ter­neh­mens­ver­ant­wort­li­chen sind dann ver­pflich­tet, mögli­chen Ver­dachts­la­gen nach­zu­ge­hen, den Ver­stoß auf­zuklären und ge­ge­be­nen­falls zu ahn­den; in ei­ner Viel­zahl von Kon­stel­la­tio­nen gibt es in die­sem Zu­sam­men­hang An­zeige- und Kor­rek­tur­ver­pflich­tun­gen.

An­ge­sichts ste­tig stei­gen­der Com­pli­ance-An­for­de­run­gen sind Un­ter­neh­men in den letz­ten Jah­ren ver­mehrt ins Vi­sier der Er­mitt­lungs­behörden ge­ra­ten. Auch ma­chen zahl­rei­che Ur­teile deut­lich, dass die Un­ter­neh­mens­ver­ant­wort­li­chen – un­abhängig von der Ge­sell­schafts­form – ver­pflich­tet sind, Com­pli­ance Ma­nage­ment Sys­teme (CMS) ein­zu­rich­ten.

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Ein funk­tio­nie­ren­des CMS setzt un­ter an­de­rem vor­aus, dass Vor­stand bzw. Ge­schäftsführung ent­spre­chend rea­gie­ren, wenn An­halts­punkte für straf­ba­res Ver­hal­ten in ih­rem Un­ter­neh­men fest­ge­stellt wer­den.

Während die Er­mitt­lungs­behörden den Fo­kus in früheren Zei­ten in sol­chen Fällen na­hezu aus­schließlich auf die „un­ter­neh­mens­in­ter­nen Straftäter“ ge­legt ha­ben, wird nun­mehr im­mer häufi­ger zusätz­lich geprüft, in­wie­weit die Un­ter­neh­mens­ver­ant­wort­li­chen adäquat auf mögli­che An­halts­punkte für Straf­ta­ten in ih­rem Un­ter­neh­men rea­giert ha­ben.

So­fern die Führungs­ebene nicht ent­spre­chend rea­giert, , kann dies ein mögli­ches Un­ter­las­sens­de­likt (§ 13 StGB), , eine Ver­let­zung der Auf­sichts­pflicht (§ 130 OWiG) oder bei der Nicht­be­ach­tung steu­er­li­cher Kor­rek­tur­pflich­ten nach § 153 AO eine Straf­bar­keit we­gen Steu­er­hin­ter­zie­hung (§ 370 AO) dar­stel­len und so­mit durch­aus er­heb­li­che Kon­se­quen­zen zur Folge ha­ben.

Da­her ist es für die Ver­ant­wort­li­chen sehr wich­tig, et­wai­gen Ver­dachts­la­gen un­verzüglich nach­zu­ge­hen. Hier­bei sind je­doch zahl­rei­che recht­li­che Fall­stri­cke zu be­ach­ten. Zunächst ist zu prüfen, wel­cher Tat­vor­wurf, d. h. wel­ches De­likt, über­haupt im Raum steht. Ohne eine sol­che Vorprüfung ist eine sinn­volle Sach­ver­halts­auf­ar­bei­tung unmöglich. So ver­langt bei­spiels­weise der Ver­dacht der Un­treue nach § 266 StGB gänz­lich an­dere Schritte als die Auf­ar­bei­tung et­wai­ger Kor­rup­ti­ons­de­likte (vgl. §§ 299 StGB ff. so­wie 331 StGB ff.). Zu­dem lösen ver­schie­dene Straf­ta­ten un­ter­schied­li­che An­zeige- und Kor­rek­tur­ver­pflich­tun­gen aus. Nicht sel­ten führen un­ter­neh­mens­in­terne Un­re­gelmäßig­kei­ten auch zu einem – un­verzügli­chen – steu­er­li­chen Kor­rek­tur­be­darf.

Die zu­tref­fende recht­li­che Ein­ord­nung be­stimmt selbst­verständ­lich auch den zeit­li­chen Um­fang der not­wen­di­gen Aufklärungsmaßnah­men. Ergänzend müssen frühzei­tig straf­recht­li­che Fris­ten (Verjährungs- und An­trags­fris­ten) in die Über­le­gun­gen mit­ein­be­zo­gen wer­den.

Als Aufklärungsmaßnah­men kom­men übli­cher­weise

  • Mit­ar­bei­ter­be­fra­gun­gen
  • Be­fra­gung/Anhörung des mögli­chen „Täters“
  • E-Mail-Scree­ning
  • In­au­gen­sch­ein­nahme des Ar­beits­plat­zes so­wie
  • Sich­tung von Do­ku­men­ten

in Be­tracht. In die­sem Zu­sam­men­hang sind ne­ben den straf­recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen durchgängig ar­beits­recht­li­che Vor­ga­ben so­wie et­waige da­ten­schutz­recht­li­che Re­ge­lun­gen zu be­ach­ten. So ist bei­spiels­weise von ei­ner recht­lich un­vor­be­rei­te­ten Be­fra­gung drin­gend ab­zu­ra­ten (ein Un­ter­neh­men hat ge­rade keine po­li­zei­li­chen Be­fug­nisse). Auch sollte die Durch­sicht von E-Mails nie­mals ohne eine im Vor­feld ein­ge­holte Rechtsprüfung er­fol­gen.

Auch wenn der Drang, einen mögli­chen Straftäter ggf. zeit­nah „vor die Tür set­zen zu wol­len“ in ei­ni­gen Fällen durch­aus groß sein kann, können recht­li­che Feh­ler bei der Aufklärung sehr teuer wer­den und nicht sel­ten die Un­ter­su­chungs­er­geb­nisse vollständig gefähr­den. Um­ge­kehrt darf bei An­halts­punk­ten für straf­recht­lich re­le­vante Hand­lun­gen im Un­ter­neh­men nie­mals „weg­ge­se­hen“ wer­den, auch wenn ei­gene Er­mitt­lun­gen ge­gen langjährige Mit­ar­bei­ter sehr un­an­ge­nehm sein können.

Für die Un­ter­neh­men ist es im Übri­gen im­mer vor­teil­haft, Sach­ver­halte pro­ak­tiv auf­zuklären und auf die­sem Wege etwa auch das Ri­siko von un­an­ge­neh­men Über­ra­schungs­be­su­chen durch Er­mitt­lungs­behörden er­heb­lich zu ver­rin­gern.

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