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Steuerberatung

Betriebsbezogene Ermittlung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte

Bei der De­cke­lung der Steu­er­ermäßigung für ge­werb­li­che Einkünfte auf die zu zah­lende Ge­wer­be­steuer be­trach­tet der BFH den ein­zel­nen Ge­wer­be­be­trieb.

Wer­den ge­werb­li­che Einkünfte er­zielt, wird für die zu zah­lende Ge­wer­be­steuer eine pau­schale Ein­kom­men­steu­er­ermäßigung in Höhe des 3,8-fa­chen des Ge­wer­be­steuer-Mess­be­trags gewährt. Ne­ben ei­ner De­cke­lung des Steu­er­ermäßigungs­be­trags auf die Ein­kom­men­steuer, die auf die ge­werb­li­chen Einkünfte entfällt, ist zu­dem die Be­gren­zung auf die Höhe der tatsäch­lich zu zah­len­den Ge­wer­be­steuer zu be­ach­ten (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG).

Stam­men die ge­werb­li­chen Einkünfte aus meh­re­ren ge­werb­li­chen Un­ter­neh­men oder aus Be­tei­li­gun­gen an ver­schie­de­nen Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten des Steu­er­pflich­ti­gen, ist laut Ur­teil des BFH vom 20.3.2017 (Az. X R 12/15) die Be­gren­zung des Steu­er­ermäßigungs­be­trags auf die zu zah­lende Ge­wer­be­steuer be­triebs­be­zo­gen und nicht un­ter­neh­mer­be­zo­gen zu er­mit­teln (so be­reits BMF-Schrei­ben vom 3.11.2016, BStBl. I 2016, S. 1187, Rz. 9, 25 f.). Bei mehrstöcki­gen Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten folgt dar­aus, dass der für den Schluss­ge­sell­schaf­ter fest­ge­stellte an­tei­lige Ge­wer­be­steuer-Mess­be­trag auf die ver­schie­de­nen Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten auf­zu­tei­len und dar­aus der Steu­er­ermäßigungs­be­trag zu er­mit­teln ist. Die­ser ist dann je­weils auf die an­tei­lige zu zah­lende Ge­wer­be­steuer der je­wei­li­gen Mit­un­ter­neh­mer­schaft be­grenzt.

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