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Steuerberatung

Eingeschränkte Abfärbewirkung von Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft bei der Gewerbesteuer

Der BFH kommt bei vermögens­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zu ei­ner Um­qua­li­fi­zie­rung von Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung oder Ka­pi­tal­vermögen in ge­werb­li­che Einkünfte, ohne dass da­durch Ge­wer­be­steuer aus­gelöst wird.

Einkünfte ei­ner vermögens­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaft aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung oder Ka­pi­tal­vermögen wer­den auf­grund zusätz­li­cher ge­werb­li­cher Be­tei­li­gungs­einkünfte bei der Ein­kom­men­steuer in ge­werb­li­che Einkünfte um­qua­li­fi­ziert. Dies gilt un­abhängig von der Höhe der Einkünfte, dies ent­schied der BFH mit Ur­teil vom 6.6.2019 (Az. IV R 30/16). Die Ba­ga­tell­grenze für Einkünfte aus ei­ner ge­werb­li­chen Tätig­keit über­trug der BFH nicht auf die Abfärbung durch Be­tei­li­gungs­einkünfte.

Im Hin­blick auf die Ge­wer­be­steuer ist die Abfärbe­wir­kung auf­grund ge­werb­li­cher Be­tei­li­gungs­einkünfte laut BFH al­ler­dings nur dann ver­fas­sungs­gemäß, wenn die in­folge der Abfärbung ge­werb­li­chen Einkünfte nicht ge­wer­be­steu­er­bar sind. Dies er­gebe die ver­fas­sungs­kon­forme Aus­le­gung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG.

Hinweis

Nach der Recht­spre­chung des BFH kommt es so­mit zu ei­ner Um­qua­li­fi­zie­rung von Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung oder Ka­pi­tal­vermögen in ge­werb­li­che Einkünfte, ohne dass da­durch aber Ge­wer­be­steuer aus­gelöst wird.

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