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Steuerberatung

Solidaritätszuschlag im Jahr 2011 war verfassungsgemäß

BFH v. 14.11.2019 - II R 63/15

Die ge­rin­gere Be­las­tung der Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb beim So­li­da­ritätszu­schlag mit Blick auf de­ren ty­pi­sche Ge­samt­be­las­tung durch Ein­kom­men­steuer, So­li­da­ritätszu­schlag und Ge­wer­be­steuer ist nicht zu be­an­stan­den. Die Ent­schei­dung misst dem Ge­stal­tungs­spiel­raum des Ge­setz­ge­bers für die Er­he­bung der Ergänzungs­ab­gabe so­wie sei­ner Ty­pi­sie­rungs­be­fug­nis für de­ren Aus­ge­stal­tung maßge­bende Be­deu­tung zu.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind ver­hei­ra­tet und wer­den im Streit­jahr 2011 als Ehe­leute zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Sie hat­ten 2011 Einkünfte u.a. aus nicht­selbständi­ger Ar­beit und in ge­rin­gem Um­fange aus Ge­wer­be­be­trieb er­zielt, für die Ein­kom­men­steuer und So­li­da­ritätszu­schlag fest­ge­setzt wur­den. Später be­gehr­ten sie ge­richt­lich, aus Gründen der Gleich­be­hand­lung den So­li­da­ritätszu­schlag für ihre ge­sam­ten Einkünfte so zu be­rech­nen, als han­dele es sich um Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb. In die­sem Fall wäre nämlich Ge­wer­be­steuer auf die Ein­kom­men­steuer an­ge­rech­net wor­den und der So­li­da­ritätszu­schlag wäre im Er­geb­nis ge­rin­ger aus­ge­fal­len.

Das FG wies die Klage hin­sicht­lich des So­li­da­ritätszu­schlags als un­begründet ab. Die Be­rech­nung ent­spre­che dem Wort­laut des Ge­set­zes. Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 SolZG könne mit einem Rechts­be­helf ge­gen den So­li­da­ritätszu­schlag we­der die Be­mes­sungs­grund­lage noch die Höhe des zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens an­ge­grif­fen wer­den. Der Be­scheid über die Ein­kom­men­steuer sei in­so­weit Grund­la­gen­be­scheid. Zu­dem seien so­wohl die Be­schränkung des § 35 EStG auf Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb als auch die Be­rech­nung des So­li­da­ritätszu­schlags ver­fas­sungs­gemäß. Der BFH bestätigte diese An­sicht.

Gründe:
Es ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den, dass die Be­mes­sungs­grund­lage des So­li­da­ritätszu­schlags, so­weit er nicht auf ge­werb­li­che Einkünfte entfällt, ohne Berück­sich­ti­gung der Steu­er­ermäßigung nach § 35 EStG zu er­mit­teln ist.

In den Ur­tei­len vom 21.7.2011 (Az.: II R 50/09) so­wie vom 21.7.2011 (Az.: II R 52/10) hat der BFH aus­geführt, die Er­he­bung des So­li­da­ritätszu­schlags als Ergänzungs­ab­gabe sei in den da­ma­li­gen Streit­jah­ren 2005 und 2007 ver­fas­sungs­gemäß ge­we­sen. Er hält hieran auch für das vor­lie­gende Streit­jahr 2011 fest. Die dor­ti­gen Erwägun­gen ha­ben ihre Gültig­keit be­hal­ten. Die auf­grund § 3 SolZG und § 35 EStG auf­tre­ten­den Be­las­tungs­un­ter­schiede zwi­schen den Steu­er­pflich­ti­gen, die Ge­wer­be­steuer zu zah­len ha­ben, und de­nen, die an­dere ta­rif­lich zu ver­steu­ernde Einkünfte in der­sel­ben Höhe er­zie­len, führen nicht zur Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Re­ge­lun­gen.

Da § 3 SolZG eine Spe­zi­al­re­ge­lung für den So­li­da­ritätszu­schlag dar­stellt, kann § 51a Abs. 2 Satz 3 EStG auf den So­li­da­ritätszu­schlag nicht an­ge­wandt wer­den. Dies ent­spricht auch den Vor­stel­lun­gen des Ge­setz­ge­bers (vgl. BT­Drucks 14/3762, S. 4). Die durch das Zu­sam­men­spiel von § 3 SolZG und § 35 EStG in der He­be­satz­zone un­ter 400,9 % be­wirkte Begüns­ti­gung der ge­wer­be­steu­er­pflich­ti­gen Steu­er­pflich­ti­gen beim So­li­da­ritätszu­schlag ist mit dem GG ver­ein­bar. Die Ent­schei­dung misst dem Ge­stal­tungs­spiel­raum des Ge­setz­ge­bers für die Er­he­bung der Ergänzungs­ab­gabe so­wie sei­ner Ty­pi­sie­rungs­be­fug­nis für de­ren Aus­ge­stal­tung maßge­bende Be­deu­tung zu.
 

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