deen

Steuerberatung

Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer

BFH v. 14.11.2018 - II R 64/15

Es ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den, dass die Be­mes­sungs­grund­lage des So­li­da­ritätszu­schlags bei Feh­len ge­werb­li­cher Einkünfte ohne Berück­sich­ti­gung der Steu­er­ermäßigung nach § 35 EStG zu er­mit­teln ist.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläger sind ver­hei­ra­tet und wa­ren im Streit­jahr 2011 als Ehe­leute zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wor­den. Mit Be­scheid vom 15.2.2013 setzte das Fi­nanz­amt für ein ta­rif­lich zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men von 51.068 € u.a. Ein­kom­men­steuer i.H.v. 12.578 € so­wie einen So­li­da­ritätszu­schlag i.H.v. 571,72 € fest. In das zu ver­steu­ernde Ein­kom­men wa­ren Einkünfte aus nicht­selbständi­ger und aus selbständi­ger Ar­beit ein­ge­gan­gen. Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb wa­ren nicht dar­un­ter.

Die Kläger wa­ren der An­sicht, die An­rech­nung der Ge­wer­be­steuer auf die Ein­kom­men­steuer nach § 35 EStG führe, da die so ge­min­derte Ein­kom­men­steuer ih­rer­seits Be­mes­sungs­grund­lage des So­li­da­ritätszu­schlags sei, zu ei­ner Begüns­ti­gung von Ge­wer­be­trei­ben­den und ei­ner ent­spre­chen­den, nicht ge­recht­fer­tig­ten Be­nach­tei­li­gung al­ler an­de­ren Steu­er­pflich­ti­gen beim So­li­da­ritätszu­schlag. Sie be­gehr­ten da­her zur Er­mitt­lung der Be­mes­sungs­grund­lage des So­li­da­ritätszu­schlags eine Schat­ten-An­rech­nung nach § 35 EStG. Da­bei gin­gen sie da­von aus, ihre Einkünfte wären sol­che aus Ge­wer­be­be­trieb ge­we­sen, er­mit­tel­ten auf die­ser Grund­lage einen fik­ti­ven An­rech­nungs­be­trag und dar­aus fol­gend eine Min­de­rung des So­li­da­ritätszu­schlags auf der Ba­sis des 3,8-fa­chen des Ge­wer­be­steuer-Mess­be­trags.

Die Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Gründe:

Der So­li­da­ritätszu­schlag wurde zu­tref­fend fest­ge­setzt. § 3 SolZG ist im Zu­sam­men­wir­ken mit § 35 EStG nicht ver­fas­sungs­wid­rig.

Die in § 51a Abs. 2 Satz 3 EStG ent­hal­tene Re­ge­lung zur Be­mes­sungs­grund­lage der sog. Zu­schlag­steu­ern, na­ment­lich der Kir­chen­steuer, hat im SolZG keine Ent­spre­chung und ist des­halb auf den So­li­da­ritätszu­schlag nicht an­wend­bar. Eine Ge­samt­be­trach­tung, die ne­ben der Ein­kom­men­steuer und dem So­li­da­ritätszu­schlag auch die mit stei­gen­den He­besätzen stei­gende Ge­wer­be­steuer ein­be­zieht, er­gibt in Abhängig­keit von den He­besätzen so­wohl für die steu­er­li­che Ge­samt­be­las­tung als auch für die Be­las­tungs­dif­fe­ren­zen Kur­ven, al­ler­dings mit un­ter­schied­li­chen Schei­tel­punk­ten.

Die durch das Zu­sam­men­spiel von § 3 SolZG und § 35 EStG in der He­be­satz­zone un­ter 400,9 % be­wirkte Begüns­ti­gung der ge­wer­be­steu­er­pflich­ti­gen Steu­er­pflich­ti­gen beim So­li­da­ritätszu­schlag mit dem Grund­ge­setz ver­ein­bar ist. Da­her konnte im vor­lie­gen­den Fall da­hin­ge­stellt blei­ben, was dar­aus folgt, dass der He­be­satz der Wohn­sitz­ge­meinde der Steu­er­pflich­ti­gen über dem für die Ge­samt­steu­er­be­las­tung maßge­ben­den Wen­de­punkt von 400,9 % liegt. Zwar wäre die Ge­samt­steu­er­be­las­tung der Steu­er­pflich­ti­gen höher, hätten sie statt der Einkünfte aus selbständi­ger und nicht­selbständi­ger Ar­beit sol­che aus Ge­wer­be­be­trieb er­zielt. Dies ändert je­doch nichts daran, dass der So­li­da­ritätszu­schlag, der Ge­gen­stand des vor­lie­gen­den Streits ist, nied­ri­ger aus­ge­fal­len wäre.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben