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Steuerberatung

Besuch einer Missionsschule als Berufsausbildung?

BFH v. 13.12.2018 - III R 25/18

Der Be­such ei­ner nicht all­ge­mein­bil­den­den Schule, der nicht der Vor­be­rei­tung auf einen kon­kret an­ge­streb­ten Be­ruf, son­dern vor­ran­gig der Er­lan­gung so­zia­ler Er­fah­run­gen und der Stärkung des Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­seins für das Ge­mein­wohl so­wie der Persönlich­keits­bil­dung und Cha­rak­ter­bil­dung i.S. des Leit­bilds der Schule dient, stellt keine Be­rufs­aus­bil­dung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin hatte im Au­gust 2017 für ih­ren Sohn Kin­der­geld ab No­vem­ber 2017 be­an­tragt. Der Sohn be­suchte ab die­sem Zeit­punkt für ins­ge­samt zehn Mo­nate eine Mis­si­ons­schule (kirch­li­che In­ter­nats­schule). Die Schule ist eine Ein­rich­tung der Frei­kir­che und hat den Sta­tus ei­ner Körper­schaft des öff­ent­li­chen Rechts.

Die Fa­mi­li­en­kasse lehnte den An­trag al­ler­dings ab. Sie war der An­sicht, die Vor­aus­set­zun­gen des § 32 Abs. 4 EStG für den Be­zug von Kin­der­geld für ein Kind, wel­ches das 18. Le­bens­jahr voll­en­det habe, seien nicht erfüllt. Der Sohn der Kläge­rin habe sich ins­be­son­dere nicht in ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG be­fun­den. Die Aus­bil­dung an der Mis­si­ons­schule sei keine Aus­bil­dung i.S.d. Vor­schrift.

Die Kläge­rin hielt da­ge­gen, ihr Sohn strebe eine be­ruf­li­che Tätig­keit im so­zia­len, theo­lo­gi­schen oder ge­sund­heit­li­chen Be­reich an. Durch den Be­such der Schule würden auf einen Be­ruf in die­sem Be­reich vor­be­rei­tende Kennt­nisse und Er­fah­run­gen ver­mit­telt. Die re­ligiöse Aus­rich­tung oder die For­mung der Persönlich­keit der Stu­die­ren­den stehe hin­ge­gen nicht im Vor­der­grund.

Das FG wies die ab. Und auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:

Die vom FG ge­zo­gene Schluss­fol­ge­rung, dass ein kon­kre­ter Be­zug zu ei­ner vom Sohn der Kläge­rin an­ge­streb­ten be­ruf­li­chen Tätig­keit nicht fest­ge­stellt wer­den könne, ist re­vi­si­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den.

Das Tat­be­stands­merk­mal "für einen Be­ruf aus­ge­bil­det wird" i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG er­for­dert, dass der Er­werb der Kennt­nisse re­gelmäßig einen kon­kre­ten Be­zug zu dem an­ge­streb­ten Be­ruf auf­wei­sen muss. In Fällen, in de­nen der Aus­bil­dungs­cha­rak­ter der Maßnah­men zwei­fel­haft ist, kommt die­sem kon­kre­ten Be­zug ent­schei­dende Be­deu­tung zu. In­so­fern stellt der Be­such ei­ner nicht all­ge­mein­bil­den­den Schule, der nicht der Vor­be­rei­tung auf einen kon­kret an­ge­streb­ten Be­ruf, son­dern vor­ran­gig der Er­lan­gung so­zia­ler Er­fah­run­gen und der Stärkung des Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­seins für das Ge­mein­wohl so­wie der Persönlich­keits­bil­dung und Cha­rak­ter­bil­dung i.S.d. Leit­bilds der Schule dient, keine Be­rufs­aus­bil­dung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar.

In­fol­ge­des­sen hatte das FG zu Recht ent­schie­den, dass ein in­halt­lich hin­rei­chen­der Zu­sam­men­hang zu einem von dem Kind an­ge­streb­ten Be­ruf nicht er­kenn­bar war. Denn es hatte die ein­zel­nen ver­mit­tel­ten Lern­in­halte nicht in­halt­lich be­wer­tet, son­dern le­dig­lich un­ter Berück­sich­ti­gung der Lern­ziele und des Stu­di­en­plans der Mis­si­ons­schule fest­ge­stellt, dass diese in einem weit über­wie­gen­den Um­fang der Persönlich­keits- und Cha­rak­ter­bil­dung i.S. des Leit­bilds dien­ten.

In­so­weit hatte das FG den eben­falls für eine spätere Tätig­keit in einem so­zia­len, theo­lo­gi­schen oder ge­sund­heit­li­chen Be­ruf ver­mit­tel­ten Kennt­nis­sen, Fähig­kei­ten und Er­fah­run­gen keine aus­schlag­ge­bende Be­deu­tung bei­ge­mes­sen. Wei­ter­hin hatte es zu Recht dar­auf ab­ge­stellt, dass der Schul­be­such kei­nen Ab­schluss ver­mit­telt, der für eine spätere Tätig­keit in­ner­halb der Frei­kir­che qua­li­fi­ziert und da­mit den gel­tend ge­mach­ten Kin­der­geld­an­spruch zu­tref­fend ver­sagt.

Link­hin­weis:

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