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Steuerberatung

Ausbildung bei der Polizei bei Spitzensportförderung?

FG München v. 16.5.2019 - 10 K 135/19

Das FG München hat sich mit der Frage be­fasst, wann im Rah­men ei­nes Aus­bil­dungs­verhält­nis bei der Po­li­zei das Vor­lie­gen ei­nes ernst­haf­ten und nach­hal­ti­gen Be­trei­bens der Aus­bil­dung an­ge­nom­men wer­den kann, wenn es sich um ei­nes An­gehöri­gen der Spit­zen­sportförde­rung han­delt.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist der An­spruch auf Kin­der­geld für A für Fe­bruar bis Sep­tem­ber 2018. Die Kläge­rin stellte mit E-Mail an die be­klagte Fa­mi­li­en­kasse vom 6.10.2017 die Frage, ob ein Kin­der­geld­an­spruch für A be­stehe, und fügte als An­lage eine Aus­bil­dungs­be­schei­ni­gung der Be­reit­schafts­po­li­zei­ab­tei­lung vom 28.3.2017 bei. Da­nach hatte A (als An­gehöri­ger der Spit­zen­sportförde­rung der Baye­ri­schen Po­li­zei) meh­rere Aus­bil­dungs­ab­schnitte zu durch­lau­fen (nämlich vom 15.9.2016 bis zum 31.1.2017, vom 1.10.2017 bis zum 31.1.2018, vom 1.10.2018 bis zum 31.1.2019, vom 1.10.2019 bis zum 31.1.2020 so­wie vom 1.9.2020 bis zum 31.1.2021), zwi­schen de­nen er für Trai­ning und Wettkämpfe frei­ge­stellt sei. Wei­ter legte die Kläge­rin das Schrei­ben ei­ner ausländi­schen Behörde vom 7.4.2017 bei, wo­nach dem Kin­des­va­ter ausländi­sche Fa­mi­li­en­leis­tun­gen für A von Sep­tem­ber 2016 bis Ja­nuar 2017, je­weils Ok­to­ber bis Ja­nuar ab 2017 bis 2020 und Sep­tem­ber 2020 bis Ok­to­ber 2020 gewährt wer­den.

Der aus­gefüllte Vor­druck für den An­trag auf Kin­der­geld für A ging am 28.6.2018 bei der Fa­mi­li­en­kasse ein. Die Fa­mi­li­en­kasse lehnte den An­trag der Kläge­rin "vom 28.6.2018" auf Kin­der­geld für A ab De­zem­ber 2017 ab. Deut­sches Kin­der­geld sei nach­ran­gig und nur in Höhe des Un­ter­schieds­be­trags zu den ausländi­schen Leis­tun­gen zu gewähren. Der Be­trag der ausländi­schen Leis­tun­gen er­rei­che der Höhe nach das der Kläge­rin zu­ste­hende Kin­der­geld, so dass eine Zah­lung aus­ge­schlos­sen sei. Die Kläge­rin ist dem­ge­genüber der An­sicht, die ausländi­schen Leis­tun­gen er­reich­ten nicht die Höhe des zu­ste­hen­den Kin­der­gel­des, denn im Aus­land seien le­dig­lich von Sep­tem­ber 2016 bis Ja­nuar 2017 und von Ok­to­ber 2017 bis Ja­nuar 2018 Fa­mi­li­en­leis­tun­gen ge­zahlt wor­den.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat kei­nen An­spruch auf Kin­der­geld für A für die Mo­nate Fe­bruar bis Sep­tem­ber 2018.

A ist nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berück­sich­ti­gen. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein Kind, das das 18. Le­bens­jahr voll­en­det hat, berück­sich­tigt, wenn es noch nicht das 25. Le­bens­jahr voll­en­det hat und für einen Be­ruf aus­ge­bil­det wird. Nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung ist un­ter Be­rufs­aus­bil­dung die Aus­bil­dung zu einem künf­ti­gen Be­ruf zu ver­ste­hen. In Be­rufs­aus­bil­dung be­fin­det sich, wer sein Be­rufs­ziel noch nicht er­reicht hat, sich aber ernst­lich dar­auf vor­be­rei­tet. Auch wenn das Aus­bil­dungs­verhält­nis fort­be­steht, kann eine Un­ter­bre­chung der Aus­bil­dung ein­tre­ten, wenn keine auf die Aus­bil­dung ge­rich­te­ten Maßnah­men statt­fin­den. Ein Kin­der­geld­an­spruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG kann in die­sem Fall ge­ge­ben sein, wenn es sich um eine nur vorüber­ge­hende Un­ter­bre­chung der Aus­bil­dung han­delt und die Un­ter­bre­chung von dem Kind nicht zu ver­tre­ten ist.

Nach die­sen Maßga­ben hat die Kläge­rin im Streit­zeit­raum für A kei­nen Kin­der­geld­an­spruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Das Aus­bil­dungs­verhält­nis bei der Po­li­zei be­stand zwar auch während der Frei­stel­lungs­phase für Trai­ning, Lehrgänge und Wettkämpfe fort. Zu­dem wur­den während der Frei­stel­lung die Bezüge fort­ge­zahlt, be­stand Dienst­un­fall­schutz und wurde A an drei Ta­gen in der Dienst­stelle aus­ge­bil­det. Dies genügt aber nicht für die An­nahme ei­nes ernst­haf­ten und nach­hal­ti­gen Be­trei­bens der Aus­bil­dung. Trai­ning, Lehrgänge und Wettkämpfe ha­ben im Hin­blick auf das an­ge­strebte Be­rufs­ziel kei­nen Aus­bil­dungs­cha­rak­ter, da die da­mit er­wor­be­nen Kennt­nisse kei­nen kon­kre­ten Be­zug zu dem an­ge­streb­ten Be­ruf auf­wei­sen und we­der Aus­bil­dungs­in­halt noch Aus­bil­dungs­ziel vor­ge­ge­ben wer­den. Die nur drei Präsenz­tage in acht Mo­na­ten stel­len sich als Aus­bil­dungsmaßnah­men von un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung dar. In­so­fern liegt eine Un­ter­bre­chung der Aus­bil­dung vor.

Auch die Vor­aus­set­zun­gen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG für eine Berück­sich­ti­gung des A sind nicht erfüllt. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wird ein Kind, das das 18. Le­bens­jahr voll­en­det hat, berück­sich­tigt, wenn es noch nicht das 25. Le­bens­jahr voll­en­det hat und sich in ei­ner Überg­angs­zeit von höchs­tens vier Mo­na­ten be­fin­det, die zwi­schen zwei Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten oder zwi­schen einem Aus­bil­dungs­ab­schnitt und der Ab­leis­tung des ge­setz­li­chen Wehr- oder Zi­vil­diens­tes, ei­ner vom Wehr- oder Zi­vil­dienst be­frei­en­den Tätig­keit als Ent­wick­lungs­hel­fer oder als Dienst­leis­ten­der im Aus­land nach § 14b des Zi­vil­dienst­ge­set­zes oder der Ab­leis­tung des frei­wil­li­gen Wehr­diens­tes nach § 58b des Sol­da­ten­ge­set­zes oder der Ab­leis­tung ei­nes frei­wil­li­gen Diens­tes i.S.d. Buch­sta­ben d liegt. Hier schei­tert eine Berück­sich­ti­gung des A nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG daran, dass die Frei­stel­lungs­phase für Trai­ning und Wettkämpfe nicht zwi­schen zwei Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten in die­sem Sinne liegt.

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