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Steuerberatung

Kindergeldanspruch bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen

FG Düsseldorf 18.7.2018, 7 K 576/18 Kg

Mehr­ak­tige Aus­bil­dungsmaßnah­men sind dann als Teil ei­ner ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung zu qua­li­fi­zie­ren, wenn sie zeit­lich und in­halt­lich so auf­ein­an­der ab­ge­stimmt sind, dass die Aus­bil­dung nach Er­rei­chen des ers­ten Ab­schlus­ses fort­ge­setzt wer­den soll und das Be­rufs­ziel erst über den wei­terführen­den Ab­schluss er­reicht wer­den kann. Für die Tätig­keit als Fir­men­kun­den­be­ra­te­rin ei­ner Bank ist zunächst die Aus­bil­dung zur Bank­kauf­frau, dann zur Bank­fach­wir­tin und im Fol­gen­den zur Bank­be­triebs­wir­tin er­for­der­lich.

Der Sach­ver­halt:

Die Toch­ter des Klägers, die 1992 ge­bo­ren wurde, hat von Au­gust 2011 bis Ja­nuar 2014 eine Aus­bil­dung zur Bank­kauf­frau ge­macht. Im Fe­bruar 2014 teilte der Kläger der Fa­mi­li­en­kasse mit, das Aus­bil­dungs­verhält­nis sei be­en­det. Im No­vem­ber 2017 be­an­tragte der Kläger Kin­der­geld für die Toch­ter ab Mai 2014.

In dem An­trag wies der Kläger dar­auf hin, dass seine Toch­ter sich bis Au­gust 2018in der Aus­bil­dung zum Ba­che­lor in Fi­nance & Ma­nage­ment be­finde. Es wurde an­ge­ge­ben, die Toch­ter habe eine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung im Ja­nuar 2014 als Bank­kauf­frau ab­ge­schlos­sen, Be­rufs­ziel sei der Dipl.-Bank­be­triebs­wirt. Sie sei mit 39 Stun­den wöchent­lich bei ei­ner Bank tätig. Ein­ge­reicht wurde zu­dem eine Bestäti­gung der School of Fi­nance & Ma­nage­ment, wo­nach die Toch­ter an der be­rufs­be­glei­ten­den Wei­ter­bil­dungsmaßnahme Bank­fach­wirt vom 8.5.2014 bis 29.2.2016 er­folg­reich teil­ge­nom­men habe, hierzu habe sie sich am 4.4.2014 an­ge­mel­det. Diese Maßnahme werde nur ein­mal jähr­lich im Frühjahr an­ge­bo­ten. Seit Sep­tem­ber 2016 wurde von der Schule eine Stu­di­en­be­schei­ni­gung im Fach Fi­nance & Ma­nage­ment mit dem Ab­schluss­ziel Ba­che­lor of Arts aus­ge­stellt.

Die Fa­mi­li­en­kasse lehnte den Kin­der­geld­an­trag ab. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Dem Kläger steht für den strei­ti­gen Zeit­raum ein An­spruch auf Kin­der­geld für die Toch­ter zu.

Mit der Aus­bil­dung zur Bank­kauf­frau lag noch keine ab­ge­schlos­sene Erst­aus­bil­dung vor. Für die Frage, ob be­reits der er­ste (ob­jek­tiv) be­rufs­qua­li­fi­zie­rende Ab­schluss in einem öff­ent­lich-recht­lich ge­ord­ne­ten Aus­bil­dungs­gang zum Ver­brauch der Erst­aus­bil­dung führt oder ob bei ei­ner mehr­ak­ti­gen Aus­bil­dung auch ein nach­fol­gen­der Ab­schluss in einem öff­ent­lich-recht­lich ge­ord­ne­ten Aus­bil­dungs­gang Teil der Erst­aus­bil­dung sein kann, ist nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung dar­auf ab­zu­stel­len, ob sich der er­ste Ab­schluss als in­te­gra­ti­ver Be­stand­teil ei­nes ein­heit­li­chen Aus­bil­dungs­gangs dar­stellt.

In­so­weit kommt es vor al­lem dar­auf an, ob die Aus­bil­dungs­ab­schnitte in einem en­gen sach­li­chen Zu­sam­men­hang (z.B. die­selbe Be­rufs­sparte, der­selbe fach­li­che Be­reich) zu­ein­an­der ste­hen und in en­gem zeit­li­chen Zu­sam­men­hang durch­geführt wer­den. Hierfür ist auch er­for­der­lich, dass auf­grund ob­jek­ti­ver Be­weis­an­zei­chen er­kenn­bar wird, dass das Kind die für sein an­ge­streb­tes Be­rufs­ziel er­for­der­li­che Aus­bil­dung nicht be­reits mit dem ers­ten er­lang­ten Ab­schluss be­en­det hat.

Mehr­ak­tige Aus­bil­dungsmaßnah­men sind dann als Teil ei­ner ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung zu qua­li­fi­zie­ren, wenn sie zeit­lich und in­halt­lich so auf­ein­an­der ab­ge­stimmt sind, dass die Aus­bil­dung nach Er­rei­chen des ers­ten Ab­schlus­ses fort­ge­setzt wer­den soll und das Be­rufs­ziel erst über den wei­terführen­den Ab­schluss er­reicht wer­den kann. An­ge­streb­tes Be­rufs­ziel der Toch­ter des Klägers war eine Tätig­keit als Fir­men­kun­den­be­ra­te­rin ei­ner Bank. Dafür ist zunächst die Aus­bil­dung zur Bank­kauf­frau, dann zur Bank­fach­wir­tin und im Fol­gen­den zur Bank­be­triebs­wir­tin er­for­der­lich. Die Möglich­keit, für die­ses Be­rufs­ziel un­mit­tel­bar nach dem Ab­itur eine duale Aus­bil­dung auf­zu­neh­men, be­steht nicht.

Dem An­spruch stand letzt­lich nicht ent­ge­gen, dass der Kläger zunächst selbst erklärt hatte, die Aus­bil­dung der Toch­ter sei be­en­det und dass er den An­trag auf Kin­der­geld erst we­sent­lich später ge­stellt hat. Dies be­ruhte of­fen­sicht­lich auf ei­ner feh­ler­haf­ten Be­ur­tei­lung der Rechts­lage, änderte aber nichts daran, dass die Toch­ter, wie sie glaub­haft ver­si­chert hat, von vorne her­ein eine Tätig­keit als Bank­be­triebs­wir­tin im Fir­men­kun­den­be­reich an­ge­strebt hatte.

Link­hin­weis:

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